XIX
Einleitung.
^ie Staatswi ssenschaft überhaupt möchtenwir, unserer Idee gemäß, abtheilen inRechtskunde,
Abgabenkunde,
Kciegskunde, lindPolizei,
Wir bemerken dieß jedoch hier nur darum, damitder Umfang angedeutet werden möge, den wirfür das Gebiet der Abgabenkunde in Anspruchnehmen.
Was man heut zu Tage, im wissenschaftli,chen Sinn, unter Staatswirthschaft begreift, un,ter Nationalwirthschaft versteht, und noch unterdem Titel „Cameral, Wissenschaften" zusammen-faßt, das zählen wir theils zur Abgabenkunde,theils zur Polizei. Nähere Bezeichnung und Aus-einandersetzung wird hier unnöthig sein,. Nur