in Anspruch nehmen mußte, eine „Entschädigung"oder Vergütung zugesagt oder zugewiesen worden ist.Aber jeder Staatsbürger, jeder, der zu einer solchenVergütung beitragen muß, wird fordern dürfen, daßman dem Ding seinen rechten Namen und seine rich-tige Stellung gebe. Der Staat findet es billig undzuläßig, daß von den Steuern, welche dieStaatsbürger bezahlen, ein Theil an die»je n igen Gutsbesitzer abgegeben werde, diefrüher Regalien und Umgeld bezogen *).(Unerörtert mag hier die Frage bleiben: was in solcherHinficht billig und Rechtens wäre, wenn der Staatselbst weder Regalien noch Umgeld mehr bezöge?) Hatdie Gnade des Regenten eine solche Steuer-Abgabebewilligt, so ist es dann doch wohl am einfachsten undnatürlichsten, man zieht das zugestandene A e«quivalen tan der Steuer-Summe ab, wel-chederPatrimonialherr aus Grund undBoden (von seiner Landrente) zu entrichten hätte.Nicht bloß unnöthiges Hin- und Herzahlen wünschtenwir durch eine solche Vereinfachung beseitigt zu sehen,sondern wir halten es für sachgemäß, daß man klarund nett den Beweis herstelle: es scy wirklich an dem,daß manche von diesen Herren wenig odergar nichts zu den öffentlichen Lasten bei-tragen: zumal da, wo noch besondere Abzüge vonden Anschlägen ihrer Güter gemacht werden. Jn Wür-
H Wird das Acquivalent auch von andern Staatsein-künften genommen, so ändert dieß das Wesen der Sachenicht. Es geht vom Staatsgut.