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wenn gleich die Verfertigsr des (altern) deutschenStaats - und Privat - Rechts ") dasselbe nicht, WiedenZoll, zu den (großen) Regalien, sondern zu den Pa-tnmonial-Gefallen zählten. Zu einer Zeit, wo es hin-reichend war, lateinisch gelernt zu haben und eine Per-rücke zu tragen, um der Laienschaft ihr Recht und ihreSchuldigkeit begreiflich zu machen, ging das hin. Heutzu Tage zweifelt man sehr daran, ob irgend Jemandin der Welt das Recht haben könne, einem Andernmit Vermögensthcilcn von Dritten ein Geschenk zumachen, oder auch als Quasi-Regent sich selbst so et-was zuzueignen. Mag übrigens das Umgeld in derbelobten Eigenschaft eines Pattimonial - Gesälls (oderin der Eigenschaft eines sogenannten kleinen Regals)als Geschenk von Kaisern und Königen, oder etwa alsRemuneration Mr bewilligte Besteurung der Hintersas-sen , oder auch als gute Prise an die Patiinionial-herren gekommen seyn — wir wollen es ja nicht geradeunbillig nennen, daß denselben, nachdem ihre Pri-vatstaaten eingegangen sind, für Regal- und Patrimo-nial-Gefalle, die der jetzige wahre Staat als Steuern
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Wenn Moser, wie Manche wolle», der Vater des deut-schen Staatsrechts wäre, so könnte man auch sagen, daßan diesem, nun Gottlob! begrabenen Wcchsclbalg wenigEhre zu erleben gewesen sep. Was konnte aber Moser da-für, daß im römisch-deutschen Jeiche auch römisch-deut-sches Rechksw-ün (oder Unwesen) m Huden war— so daßnoch heute der schöne Grundsatz! gaictglilll zristnaipi ^>la»cuit oto. kann geltend gemacht, und in einer fürstliche!!Barmherzigkeit die Sicherheit des Eigenthums der Nntcr-jhanen kann gefunden werden. Das ist eine staats recht«^ iche vor?;,» m rani (oder verüio rsj).