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Gleich bei dem nächsten Schritte sehn wir sie untereinander inerfreulichstem Hader. Man erinnert sich, daß wir seit 1121 die no-torische Erlstenz des Rockes in Trier behauptet, und nach allen Zeug-nissen die angebliche Entdeckung desselben im Jahre 1196 auf einebloße Translation reducirt haben. Hr. Clemens hat dagegen nichtviel einzuwenden/) er sucht sogar einen kleinen Vortheil seiner Sachedaraus zu gewinnen, und meint, da 1196 keine Entdeckung geschehnsei, so habe man den Rock um 33V schon eben so genau gekannt,wie 1S12. Wie es um den letzten Punkt steht, wissen wir freilichsetzt zur Genüge, vor 1131 gibt es gar kein Zeugniß über den Rock,während zwischen 1131 und 1196 mehrere vorkommen.") Die No-torietät beginnt also weder 33V noch 1196, sondern 1131.
') Eine kleinere Differenz könne» wir hier in der Note ausgleichen. Hr.Clemens S. 76. tadelt uns, daß wir die Ausstellung von 1196 nichtfür sehr feierlich gehalten, er findet es besonders auffallend, daß inunserem Abdruck der betreffenden Gestenstelle das entscheidende Wortsolsiinitate sich in rsvereutin verwandelt hätte. Der Druckfehler istrichtig bemerkt, in der Sache hat er uns mißverstanden. Wir reden garnicht von der Feierlichkeit oder Nichtfeierlichkeit der Ausstellung, son-dern rcflectiren auf den 2VV Jahre jüngern Verfasser der Gesten.Wir halten die Ausstellung von 1196 bloß für eine Translation,nicht weil wir ihren Glanz läugnen wollen, sondern weil die Gestenso kurz darüber Hinweggehn.
2) Nämlich die später» Gesten o. 31, die von dem Splvesterdiplom ab-hängigen ^cir 8. »latliiue ul> nnnnz'ina onvsvrigln, die kaum alseignes Zeugniß gelten können, und der gleich zu besprechende BriefFriedrichs I. — Von dem Diplom sind uns noch zwei Texte bekanntgeworden. Der eine befindet sich in einer Pcrgamenthandschrift zuSchaffhausen, welcher 8ermo ^ugustini onntrn. guingus bnsrlwes;osct. Itbsi- cw-Vlngwtro; ejit. libri ti'ks enutrir I'ni meuiuni knmtuliri»,dann das Privilegium H ->r!o!i, zuletzt Orcl» suitiei! IN Rensuru ent-hält, aller Angaben über Ort, Zeit und Schreiber entbehrt, vielleichtim Kloster Allerheiligen in Schaffhauscn gefertigt ist, und „jedenfallsnicht sehr hoch hinaufgesetzt werden kann," wie uns eine gefälligeNotiz des Hn. Pfarrer Jmhof zu Schaffhausen belehrt, dem wirzugleich eine genaue Durchzcichnung verdanken. Dieser Text ist, nurdaß er die Lesart guoninm — in-leulnutur darbietet, ganz der desBalduinen,»; auch die Verse folgen. Der andere ist von Hn. BinterimS. 113 aus einem in eignen, Besitz befindlichen Coder, der Redendes Augustinus und anderes enthält. Offenbar ist, was wir nichtzu erklären vermögen, dieser Coder derselbe mit einem in PertzArchiv VIII 616 unter den Handschriften der Görresschcn Samm-lung in Coblenz aufgeführten. Er ist im Kloster Himmerodc imJahr 1IZ4 geschrieben; ob die Abschrift des Diploms auch diesemJahre angehört, muß zweifelhaft bleibe,,, da es erst auf die obigesDatum enthaltende Unterschrift folgt. Der Text bei H». Binterim istbeispiellos schlecht und fehler- und lückenhaft, wovon die Schuldschwerlich auf den Codex fällt; man sieht iudeß, daß er der erstenGestcnreceusion folgt.