Druckschrift 
1 (1845)
Entstehung
Seite
4
Einzelbild herunterladen
 

Is^

Hr. vr. Clciucus glaubt nun aber m diesen? Umstände erstden rechten Beweis für die Aechtheit gefunden zu haben. Wir wer-den aus seine Gründe eingehe??, sobald wir unsere Behauptung, daßderselbe einen unumstößlichen Beweis seiner Unächtheit bilde, gerecht-fertigt haben werden.

Das mosaische Gesetz spricht mehrfach ein ausdrückliches Bil-dervcrbot aus:

2 Mos. 29, 4: Du sollst dir kein Bild noch Abbildung ma-chen von dem, was an? Himmel oben und was auf Erden untenund was im Wasser unterhalb der Erde ist. Du sollst sie nichtanbeten noch ihnen dienen.

5 Mos. 4, 16: Hütet euch wohl, daß ihr nicht übel thuct,indem ihr euch ein Bildnis, irgend eine Art von Abbildung macht,die Gestalt eines Mannes oder eines WcibeS, die Gestalt irgendeines Thiers auf Erden, di e Gestalt irgend eines geflügel-ten Vogels, der au? Himmel fliegt, die Gestalt irgend einesFisches, der im Wasser unterhalb der Erde ist; und shütc dich) daßdu nicht deine Augen erhebest himmelwärts, um anzublicken Sonne,Mond und Sterne, das ganze Heer dcS Himmels, und dich ver-führen zu lassen, sie anzubeten und ihnen zu dienen.

Diese Stellen haben eine doppelte Auffassung erhalten. Nachder einen, welche sich aus die unbedingte Fassung der Wortestützt, ist in ihnen jede Anfertigung von Bildern verboten; die an-dere schließt aus dein darauf folgenden CultuSvcrbot daß es sichhier überhaupt nur um Bilder handele, welche zur Anbetung oder

ausheben- Das obere Gewand, dessen Stoff sich durch die Einwirkungder Zeit nicht mehr erkennen läßt, und welchem, offenbar zum Schutze,das zweite in später» Zeiten unterbreitet worden, denn dieses ist nochstark und vollständig erhalten, zeigt an mehreren Orten Lücken undSpuren von Abfall, indem es durch das Alter so morsch nnd mürbegeworden, daß sich bei einigermaßen starken Erschütterungen Thcilchendavon von selber loslösen." .

1) Das Argnmcnt von Michaelis (Mos. Recht V, igst) gegen die ersteErklärung: ein solches Verbot würdeabgeschmackt" undbarbarisch"gewesen sein, kann natürlich keinen Beweis begründen. Für jene Auf-fassung läßt sich die Form des Satzes anführen : das Bilder- und Cnl-tnsverbot stehen an beiden Stellen unabhängig neben einander, undMichaelis Einwurf, daß dann das zweite Verbot conseqnenter Weise soverstanden werden müsse, als solle man nie das Gesicht aufheben, trifftnicht, denn hier ist ausdrücklich durch das consecutive Vav das Aufhe-ben der Augen ans den Zweck der Verehrung der Gestirne beschränkt.