Canonici maioris ecclesiae Colonienses.
Kisky schrijft in zijn met goud bekroond werk: Die Domkapitel der geistlichen Kurfür-sten, § &
Besetzung der Kapitelstellen.
I Eine gerade fiir die Standesverhaltnisse wichtige Frage ist die der Besetzung der Ka-pitelstehen. Die Domkapittel der drei Rheinischen Erzbïschöfe waren aber in unserer Zeit(1300—1500) schon lange im Be^itz des Selbsterganzungsrechtes nnd in der Ausübung desselbenunabhangig vom Erzbischof. Jeder kapitular hatte das Recht, neue mitglieder des Kapitels zuernennen. Um ein geregelte Reihenfolge zu liaben, hatte man den Turnus eingeführt, d. h.die Domherren nominieren in einer bestimmten Reihenfolge (ex ordine) abweckselnd. DemNominierten wird dann sofort oder bei eintretender Yakanz vdm Kapitel Kanonikat und Pra-bende übertragen. Die Art der Nomination war verschieden.
In Cöln wurde ein Kandidat nominiert erst dann, wenn eine Yakanz eingetreten war. DasRecht der Nomination ging um.
Die Folgen eines solchon Yerfahrens leuchten ein. Ein Geslecht, das einmal festen Fuszim Kapitel gefasst hatte, konnte sich Jahrhunderte lang darin behaepten, da die Domherrenbei der Nomination nener Mitglieder natürlich in erster Linie Yerwandte bertichsichtigten.Am meisten trat dies in Cöln in die Erscheinung wo bei der strengen Auslese die Auswahl anFamilien schon an sich nicht zu gross war.
Noch mehr als in Strassburg haben wir in Cöln die Yetternwirtschaft; mehrere Bruder zugleicher Zeit im Kapitel sind keine Seltenheit, und es wird Zeiten gegeben haben, wo die Dom-herren fast alle mit ein ander verwandt waren, etc.
Die Bevorzugnng von Yerwandten führte hauhg dazu, Kindern Pfründen zu zuweisen.In Cöln kommt das am meisten vor.
Yerdei' bewijst Kisky, dat de Keulsche domheeren tot den oeradel moesten behooren.