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scinc eigne zu thun ist. IZxist. 12 (15). 1^. 13. ml I'-rsoli. Icx.b>oi>p. bleguo xroxtcr errorom vllio lueiieamus lumiinem, iiegnoxroxter Iwininei» elllixaimis er eurem. lssn 1. 5. ex. 43 (al. 3K)keil klnlox. et A.iurst<rs. Ziixisoox.
Der Saz: daß man auf die Sache nicht auf die Person sehensoll, hat seine vollkommene Nichtigkeit, wenn man unter Per-son nur einen Menschen oder Creatur versteht; aber eben sorichtig ist es auch, daß was hier Sache Heist, in höhcrm Sinnedoch wieder eine Persönlichkeit, nur keine crcaturlichc ist, wiedenn Jede Sache in Jeder Region unter der Person steht. —Eben so muß man aber sagen: alia est persona 1>r«iviiwlii,e,ulür Ileolesüre, indem die Persönlichkeit in Jener sichtbar scynmuß, nicht aber in dieser. Wie denn der sichtbare Vorstandeiner Gemeinde weder selber ein oberster Richter oder Monarchseyn noch einen solchen surrogireu oder rcprasentircn kann. Aberdie Persönlichkeit des weltlichen Regenten, falls sie in Rela-tion gegen das nichtpcrsönliche (durch Stimmenmehrheit cnt-standne) Gcsez tritt, muß als die Persönlichkeit jedes einzelnenStaatsbürgers oder Bewohners gegen dieses Gcsez insofern rc-präsentircnd, und vcrtrettcnd gefast werden, da auch das bestemenschliche Gcsez in seiner unpersönlichen Abstraktheit mangel-haft ist (Amt lastitm et xereal Iinweeiis!); weswegen mansagen kann, daß der Einzelne Regent den Einzelnen vertrittwie die Vielen Gcsczbcrathendcn die Menge. In welcher noth-wcndigen Ausgleichung des Rechts mit Willigkeit auch dasBegnadigungsrecht des Regenten sich gründet; so wie bicrausfolgt daß die Vorsckrgc für den Prolctair unmittel-bar nicht die Sache der Stande, sondern des Re-genten ist, insofern der Proletair überall nur ein Einzelnerist und keiner Corporation fähig, die ganze Last des Gcsezesdarum auf ihn drückt. Ich glaube nicht, daß der Begriff desMonarchthums höher, würdiger und richtiger gefast werdenkam: als ich ihn hier fasse, indem sonach der Monarch durchseine lebendige, nicht abstrakte oder unfreie Persönlichkeit das