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Daß sich nun römische Münzen nach Tischlers und Alm-grens Angaben (Zitate S. 34 Anm. 3) nicht mit Fibeln zu-sammen gefunden haben, die dem 1. und 2. Jahrhundert angehörensollen, wohl aber öfter mit späteren, wird man als einen ernstlichenEinwand gegen meine Auffassung nicht ansehen können; denndie Zahl dieser Fundgemeinschaften ist so gering, daß aus demFehlen j e n e r ein argumentum ex silentio gegen das Vorhandenseingroßer Mengen von Münzen in Germanien schon im 1. u. 2. Jahr-hundert nicht gewonnen werden kann.
Beimeiner Auffassung, daß steigender Warenimport die Ursacheder sinkenden Münzeinfuhr ist, und angesichts der eben erwiesenenParallelität der westlichen Schätze von der Ruhr, der Ems, derWeser, der Oste usw. mit denen im Osten an der Oder und Weichselusw. werden auch die Folgerungen zweifelhaft, dieman * 1 ) aus der Eigenart der östlichen Schätzezog: man schloß aus dem Aufhören der Funde hier unter Marcus,dort unter Commodus usw. auf Leerwerden der betreffenden Ge-biete in verschiedenen Zeiten, auf verschiedenartige Abwanderungder Bevölkerung, auf Abreißen der Verbindungen mit dem Nordenoder Herstellung der Verbindungen mit den stidostwärts abgerücktenGoten usw. Solchen Folgerungen muß übrigens auch der wider-sprechen, der dem Seeverkehr vom Niederrhein zur Ostsee unddann die Flüsse hinauf einen wesentlichen Anteil an der Zufuhrvon Münzen und Waren zuschreibt, vgl. oben S. 27.
Daß dann von der Mitte des 4. Jahrhunderts an die Münz-zufuhr aus dem Reiche lebhafter wird, jetzt in Gestalt des da-maligen Hauptumlaufsmittels, des Goldsolidus, dürfte — außerim Erstarken der eigenen germanischen Industrie und in demzufolgeverringerter Aufnahmefähigkeit für fremde Produkte, über welchebeiden Punkte die archäologischen Funde zu befragen sind (an
Händlern die Germanen auch unter sich sich an den Gebrauch der Münzen gewöhnthaben; damit brauchen aber natürlich nicht die Anfänge einer Geldwirtschaftverbunden gewesen zu sein, sondern der Gebrauch der Münzen wird sich mehrauf besondere Fälle wie Buße, Wehrgeld, Geschenke an die Gefolgsleute, Loskäufeund Tribut beschränkt haben.
1) z. B. Fredrich S. 46/7 u. 56, Beltz S. 141.