ob der König oder das Volk und seine Vertreter. Die Antwort ist:weder der Eine für sich allein, noch das Andere, sondern beide ver-einigt. Die Thätigkeit eines jeden von ihnen seht die Beistinnnungdes Andern voraus: nnd wer nun Lust hat zu sagen, die Kammernseien deshalb der wahre Souverain, weil der König ohne ihre Zu-stimmung keine Steuern erheben und kein Ministerium behaupten könne,mit dem ist darüber nicht weiter zu streiten, sondern nur zu bemerken,daß umgekehrt auch die Kammern nicht der Souverain seien, weil sieohne Beistinnnung des Königs überhaupt keine Beamten ernennennnd kein Gesetz anfertigen dürfen I. Ebenso factisch richtig ist dieBehauptung der Demokraten, daß wo die Ansichten beider abweichen,nnd kein Theil sich zur Nachgiebigkeit versteht, für'S Erste gar nichtsgeschieht: es ist aber auch klar, daß der Aufschub in wichtigenDingen selten vorkommt, wenn königliche und ständische Gewalt vongleichartigem Stoffe sind, und daß er jedenfalls eben so oft über-eilte Maaßregeln abwendet, als dringende verspätet.
Von dem englischen Königthum hat jemand schon im 17. Jahr-hundert gesagt, „es sei null, wenn cS gegen den Willen des Volkesanstreben wolle" — und wenn ein bis dahin absoluter Fürst Be-denken trägt, sich zu einer solchen Nichtigkeit zu bequemen, so istdas wohl natürlich und begreiflich, aber ebenso einleuchtend scheintauch der Nachsatz jener Aeußerung: „wenn der König aber denWillen des Volkes für sich habe, so sei er der herrlichste Fürst aufErden." Alles muß darauf ankommen, was es näher heißt: „denWillen deS Volkes für sich haben." Daß die Laune einer augen-blicklichen Kammcrmehrhcit ihn nicht immer darstellt, ist bekanntgenug: auch gibt die constitutionellc Verfassung dem Könige zahl-reiche Mittel an die Hand, von solchen Launen nicht abhängigzu werden, und einen unmittelbaren Conflict mit ihnen zu vermeiden,
') Der Satz, daß der König jedes Ministerium auflösen müsse,welches nicht die Majorität in der Kammer hat, ist demnach kein Rechts-anspruch des constitutionellcn Systems. Die Majorität hat eben so vielVerpflichtung, sich den Ministern des Königs anzubequemen, wie umgekehrt.Dagegen liegt es in der äußern Natur der Dinge, daß bei vollständigentwickelter öffentlicher Meinung in der Regel der König in seinem eignenInteresse das nöthige Einvcrständniß mit dem Parlamente leichter durcheine KabiuetSveränderuug als auf irgend einem andern Wege erzielen wird.