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den LordS und großen Grundherrn ausgehe. Seit 1832 und 1846ist in England selbst an deren Stelle der Geldadel getreten, unddas Königthum ist sogleich, bereitwilliger noch als das Oberhaus,dieser Verwandlung gefolgt. Möglich, daß noch in unserem Men-schenaltcr auch der Capitalbesitz seine heutige Exklusivität aufgeben,und der Arbeitskraft, wie sie sich in den großen Unionen zu-sammenfaßt, Antheil an der politischen Macht gewähren muß.Genug, eS ist jetzt die Kraft, welche in England die Souverainitätbewegt, eine andre als vor der Reformbill, sie stellt aber eine ebensocompacte, begränzte und gleichartige Masse dar.
Und die Theilung der Gewalten? Gewiß, sie ist nicht nachdem berühmten Schema Montesquieus angefertigt, denn von jehernahm der König persönlich oder durch seine Minister ebenso dircctenAntheil an der Gesetzgebung wie das Unterhaus durch seine Com-mittees an der Verwaltung. Will man genau reden, so muß mannicht von einer Theilung der Gewalten, sondern der Geschäfte sprechen.Die Souverainität ist eine einzige, nach ihrem innern Bestände un-theilbare, gemeinsam von den drei Organen der Aristokratie, vonKönig, LordS und Commons ausgeübte. Eine abstracto Liniezwischen deren Wirkungskreisen, ein absolutes Merkmal, nach demgleich entschieden wäre, wohin die eine oder die andre Besugniß ge-hörte, gibt es nicht. Nur das richtige Gefühl der Praxis hat dasnatürliche Gesetz vollzogen, daß je nachdem ein Geschäftszweig einerasche und einheitliche oder eine vorsichtige und discutirende Behand-lung fordert und verträgt, ebenso die dircctc Thätigkeit der Kroneoder die des Parlamentes vorwiegt. Es ist derselbe Satz nur inandrer Anwendung, daß das Unterhaus an erster Stelle steht, woes sich unmittelbar um die Interessen der Einzelnen, die Krone,wo es sich zunächst um die Vertretung des Ganzen handelt,daß also das Unterhaus bei der Bewilligung der Steuern dieKrone aber in den auswärtigen Angelegenheiten die erste Rollespielt. Daß beides überall auseinander einstießt, beides überallvon einander abhängig ist, versteht sich von selbst, gerade darin istaber nur die höchste Rechtfertigung der Constitution, und der gegen-seitigen Abhängigkeit der drei Bestandtheile des Souverains voneinander gegeben.
Dies ist denn auch die Stelle, wo die praktische Frage sichlöset, wer in dieser Verfassung der Herr und der Souvcrain sei,