Druckschrift 
Die politischen Parteien der Rheinprovinz : in ihrem Verhältniß zur preußischen Verfassung
Entstehung
Seite
67
Einzelbild herunterladen
 

«7

hinzusetzen, daß sie überhaupt ein politisches Unding ist, daß nochnie ein Staat existirt hat, wo die Legislative nur dem Volke,die Executive nur dem Könige, und die richterliche Gewalt Gottweiß welchem Individuum, das weder Volk noch König ist, zu-gestanden hätte. Ohne die stärksten Modifikationen ist dies Schemaüberhaupt nicht zu verwirklichen, und will man es nicht ganzbeseitigen, so wird in jedem Falle nur zur Demokratie, nie aberzur konstitutionellen Monarchie führen. Haben die Kammern garkeinen Einfluß ans die Executive, so verdient ihre gesetzgebende Ge-walt den Namen nicht, und umgekehrt, wenn sie wirklich und sieallein die Gesetzgeber sind, so ist der König nichts weiter als ihrgehorsamer Diener. Souverainität ohne gesetzgebende Gewalt istwie Schießpulver ohne Salpeter eine todte Schlacke: uns kann nichtdie Frage, ob ein Königthum ohne Legislative denkbar ist, sondernnur die ganz verschiedene beschäftigen, ob König und Stände dieGesetzgebung gemeinsam üben können. Und hier ist leicht zu er-kennen, daß das verschrieene Uebergcwicht der Aristokratie für Englanddie Möglichkeit eines solchen Zusammenwirkens geradezu erschafft.

Denn wir sahen vorher, der konstitutionelle Staat fordert einegewisse innere Gleichartigkeit der monarchischen und der parlamen-tarischen Gewalt. Diese aber ist in England vorhanden. Es warund ist überall dieselbe Kraft und Tendenz, welche in den Kammern,dem Ministerrathe und unter dem Dache des Thrones zu Tagetritt. ES ist ein Zweig der Aristokratie, der die Räume des Unter-hauses, ein anderer, der den Palast der Lords erfüllt: und derdritte Theilhaber der Souverainität, der König, ist nichts weiter alsder erste unter seinen Peers. Die George hingen in Denken undFühlen, in der Auffassung und in der Behandlung ihrer Interessenebenso eng mit Lords und Gentry zusammen, wie Louis Philippein dem heutigen Frankreich sich nicht mehr für einen xroux elle-valier sondern für einen roi borirAeois gibt und dadurch an dieSpitze der konstitutionellen Gewalten setzt. Der allwaltende Einflußder englischen Aristokratie ist also, weit entfernt davon zum konsti-tutionellen Systeme nicht zu passen, dort der ausgezeichnetste Beweisund die wichtigste Bürgschaft für das Gebethn der Verfassung.

UebrigenS versteht eS sich von selbst, und die neuesten Begeben-heiten zeigen es: nur darauf kommt es an, daß überhaupt eine solcheAlles durchdringende Kraft vorhanden sei, nicht daß sie gerade von

s*