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Die politischen Parteien der Rheinprovinz : in ihrem Verhältniß zur preußischen Verfassung
Entstehung
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erzeugen nicht eine mittlere Bewegung, sondern völligen Stillstand.Ein Staat, der sich dazn verdammt, hebt sich selbst auf. Eiu frucht-bares Gleichgewicht zwischen Ständen und Landesherren ist nurdann zu erwarten, wenn jene zwar die Privatintcrcsscn, aber umdes Gauzcu, uud dieser das Gemeinwohl, aber um des Eiuzelncnwillcu, vertritt. Staude einsehen und ihnen Antheil an der Sou-vcrainität^) absprechen, heißt deshalb Kampf und Zwietracht imGemeinwesen lcgalisircu.

Dabei sind die praktischen Schwierigkeiten, welche eine solcheOrganisation in unsern Zuständen haben muß, noch gar nicht zurSprache gekommen. Im Mittelaltcr konnte man dem Fürsten alleindie Sorge für das Gemeinwohl übertragen, weil er die Kräfte dazuin der Regel ans seineu eigenen Mitteln schöpfte. Bedürfte er ein-mal eines Weiteren, so mußte er sich an den freien Entschluß derUnterthanen wenden, nnd da mochten dann die Stände zusehen,ob ihre Svnderintcressen eine solche Bewilligung verstatteten. DieseAusnahmen sind jetzt aber allgemeine und einzige Regel geworden,das Recht der Stencrbcwilligung allein enthält bereits die gcsammtcRegiernngsgcwalt in sich. Da aber niemand läugncn kann, daßdie Verpflichtung zu Steuerzahlungen die Privatintcrcsscn aller Un-terthanen berührt, mithin zur Kompetenz der Fendalstände gehörenwürde, so sind diese mit factischcr Nothwendigkeit heutigen Tagesebenso im Besitze der Sonvcrainität wie die repräsentativen. Dabeifordert stets aber von ihnen die Verfassung keine höhere Rücksicht,als die Sorge um ihre Privatintcressen, nnd so ist die Staatsge-walt geradezu in den Dienst ihrer Untergebenen getreten. Das voll-kommen Unnatürliche ist erreicht, daß die Stände factisch die Rechte,aber, so lange sie juristisch nur als Vertreter ihrer Korporationenbetrachtet werden, nicht die Pflichten des Souveränes haben").

Sonverainität ist nichts anderes als Recht nnd Kraft, das Staats-ganze zu repräsentiren.

') Ein solcher Zustand ist offenbar nicht zu dulden, nnd wenn ein-mal das deutsche Bnndesstaatsrecht den Ständen Antheil an der Son-vcrainität absprechen wollte, so war es ganz consequent, ihnen auch dieSteucrbewillignng zu streichen nnd sie überhaupt zu bloßen Rathgebernherabzusetzen.