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einzelnen Völker bezeichnen, die reine Trennung, in der sich jetzt einStaat gegen den andern absetzt, der umfassende Anspruch jederNation, ohne irgend eine Einmischung ihre Angelegenheiten zuordnen, dies Alles war dem Mittelalter unbekannt. Die Völker-grcnzen schwammen ineinander, über allen Besonderheiten erschiendie praktisch-kräftige Einheit des christlichen Abendlandes, und diePäpste als deren Vertreter griffen überall in Verwaltung, Rechts-pflege, Herrschaft, Krieg und Frieden ein. Es erschien das alseinfache Folgerung aus ihrem kirchlichen Charakter, als unlösbarerTheil der Stellvertretung Christi. Wer den Papst den König derKönige nennt, spricht ihm damit von selbst jene Herrschaftsrechte zu.
Dann ist aber auch die gänzliche innere Auflösung der Staats-gewalt unaufhaltsam gegeben. Hat das Kirchliche als solchespolitische Macht, so ist das Politische als solches werthlos. Vordem himmlischen Glänze der Kirche verblaßt jede irdische Herrschaft,sobald die Kirche überhaupt als Moment im Staate zugelassenund nicht rein auf ihre geistige Sphäre beschränkt wird.
Dem entsprechend fehlte den Völkern deS Mittclalters der poli-tische Sinn überhaupt. Es gab keine Staatsgewalt als Vertreterindes Volkes, kein öffentliches Recht als Norm und Inhalt der na-tionalen Angelegenheiten. Es gab in der weltlichen Sphäre nurRechte der Einzelnen, die sich gegenseitig trugen, bedingten undbeschränkten. Ueber den einen Unterthanen hatte der König dieeine, über den andern die andere Bcfugniß. Er war Lehnsherr desErsten, Vogt des Andern, Grundherr des Dritten. Er war dasnicht als Repräsentant der Nation oder Inhaber der öffentlichenGewalt, sonder» vermöge cincS persönlichen Vertrags oder speciellenHerkommens. Ihm gegenüber hatte jeder Einzelne sein besonderesRecht, und sobald die contractlichen Ansprüche des Königs befriedigtwaren, völlige Unabhängigkeit und reine Herrschaft über seine gerin-geren Untergebenen. Der sogenannte Staat war ein Haufen kleinerHerrschaften oder Gemeinden, die nicht durch öffentliche oder natio-nale Gewalt, sondern durch privatrcchtlichc Ansprüche eines zufälli-gen Oberherrn lose zusammengehalten wurden. Damit derselbe aberseine Befugnisse nicht widerrechtlich ausdehne, pflegten sich dieStärkeren unter den Unterthanen ihm in festen Bündnissen, und derlandesherrlichen eine landständische Gewalt gegenüberzustellen. Dasist der Feudalstaat, oder wie man es jetzt wohl zu nennen pflegt,Rhein. Landt. 9