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Die politischen Parteien der Rheinprovinz : in ihrem Verhältniß zur preußischen Verfassung
Entstehung
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die christlich ständische Monarchie. Es leuchtet ein, wie bei diesemSysteme, und nur bei diesem, sür die Entfaltung der päpstlichenMacht der breiteste Raum vorhanden war: wie also Ultramontanis-nmS und Feudalismus auf das Engste mit cmandcr zusammen-hängen. Die historisch politischen Blätter fahren in der oben an-geführten Stelle fort: „Wir können heute nur säen und eine bessereZukunft vorbereiten. Es wäre in Deutschland, in Irland, in derganzen Welt ein kindischer Wahn, zu glauben, daß die politischeFreiheit einer idealen, christlich ständischen Monarchie irgendwo firund fertig vorhanden sei." Man erkennt an, daß die Gegen-wart noch nicht völlig reif sei, das Ideal bezeichnet man mit un-zweideutigen Worten.

Was die Unreife der Gegenwart für ein so ideales Ziel be-trifft, so ist dieselbe allerdings unverkennbar, und wir werden nochdavon zu reden haben. Versuchen wir aber hier, den Bestand desFeudalstaates etwas näher anzugeben.

Der ultramontanen Tendenz kommt es wesentlich nur daraufan, die Staatseinheit aufzulösen und unter den zersplitterten Ein-zelninteressen mit der mächtigen Masse der Kirche herrschend aufzu-treten. Ihr kann es in dieser Beziehung gleichgültig sein, wie dieeinzelnen Parzellen des Feudalstaats in sich beschaffen sind, ob sieGntsherrschaften unter reichen Aristokraten oder religiös begeisterteStadt- und Bancrngemeinden darstellen: genug, wenn keine Central-gewalt irgend einer Art eristirt, die in Vertretung der Nationalein-heit den kirchlichen Einfluß auf sein Gebiet des Glaubens und derMoral beschränkt. Im Wesen aber des Fcudalstaates selbst liegtes, daß er nothwendig und überall das aristokratische Element be-günstigt. Da er dem Souverain nur einzelne feste Befugnisse undkeine überall eingreifende und ordnende Machtfülle überträgt, so gibter der Willkür des Einzelnen, des Stärker» über den Schwächer»,den größten Wirkungskreis. Wer einmal reich und mächtig ist, ver-mag sich den Acrmern und Geringern sehr bald vollständig zu unter-werfen, weil keine höhere Kraft eristirt, welche das Recht oder dieMacht hätte, hier schützend und beschränkend dazwischen zu treten.Der Fcndalstaat tritt formell mit der Forderung der höchsten persön-lichen Freiheit auf, factisch aber kommt dieselbe nur dem zu Gute,der an sich selbst die Kraft hat, sich zu behaupten und Andere zuunterwerfen. ES ist derselbe Fall, wie er in neuerer Zeit hier und