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Die politischen Parteien der Rheinprovinz : in ihrem Verhältniß zur preußischen Verfassung
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lichen Antheil an der Regierung überliefern. Diese Conse-guenz verbirgt sich der Verf. nicht, da er aber hierin dasvolle Repräsentativstem und so nach seinen frühern Sätzenden Untergang der Monarchie erblickt, tritt er mit demAmcndement dazwischen, das einmal feststehende Budgetals gesetzliches Eigenthum der Krone den alten Domai-nen gleichstehend anzuerkennen, und nur die künftigenErhöhungen desselben der ständischen Bewilligung zu unter-ziehn. In der That, auf seinein Standpunkte muß er umjeden Preis das Budget im Ganzen der ständischen Ein-wirkung cntziehn: da seine Stände überall nur den Be-ruf haben, die Einzelnrechte den: Staate gegenüber zu wah-ren, so wäre es ein monströser Zustand, ihnen die Entschei-dung über den gesummten Staatshaushalt einzuräumen.

Dieser Standpunkt ist es nun in allem Wesentlichen,zu welchen: in den politischen Fragen sich die rheinischenUltramontancn bekannt haben, mit dem sich auch dieseSchrift durchgängig beschäftigt. Das Gesetz vom 3. Febr.,wie man gesehen hat, verdankt ihm den größten Theil sei-nes Inhalts, und doch wird man es sich nicht verbergenkönnen, daß unmittelbar mit ihrer Verwirklichung auch dieUuanwendbarkeit der Lehre auf uusere Zustände zu Tagegetreten ist. Die ultramontane Partei hat es sofort em-pfunden; sie ist weit entfernt davon, in dem Gesetze einenTriumph der feudalen Theorie zu erkennen, sie hat vielmehrschon die Klage ausgesprochen, es sei jetzt vorhanden, dasPrineip der Einheit, möge man es nun im Interesse dereinzelnen Provinz ersehnt oder gefürchtet haben, es seieine vollendete Thatsache geworden, mit der man sich ebenauf das Beste abfinden müsse. Was sie beklagen, wir be-grüßen es mit ungemischter Freude; der Gegenstand derWahrnehmung ist derselbe. Das Gesetz von: 3. Februar,