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Die politischen Parteien der Rheinprovinz : in ihrem Verhältniß zur preußischen Verfassung
Entstehung
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durch Heer, Diplomatie und Rechtspflege, vorbehalte», inder Sorge aber für die Wohlfahrt der Unterthanen denStänden, wo die Regierung nur gibt und keine Opfer for-dert, Beirath und Gutachten, im entgegengesetzten Falle freieEinwilligung zugeschrieben wird. Das Muster dieses Staa-tes ist leicht zu erkennen. Der Schutz des Friedens alskönigliches Attribut geht auf die Anschauung des alten Kai-serthums zurück: freilich drängt sich die Bemerkung auf, daßdie deutschen Fürsten zwar seit 1806 die Erbschaft desselbenangetreten haben, daß aber jener Begriff desFriedens"unauflöslich mit der gesammten mittelalterlichen Weltansicht,mit dein Bilde der beiden Schwerter, der Einheit der abend-ländischen Christenheit, der Verschmelzung von Staats- undKirchenzweck zusammenhing, und damit schon längst vordein Sturze des Reiches verschwunden war. Indeß möchtees nicht schwer sein, gerade für diese Rechte des heutigenKönigthums eine andere und festere Grundlage ausfindig zumachen; für unsere Frage sind die folgenden Punkte ohneZweifel praktisch erheblicher. Zu den Maaßregeln, welchedie Wohlfahrt der Unterthanen betreffen, rechnet der Verf.die gesammte Sphäre der Verwaltung. Seine Unterschei-dung, nach der er den Ständen entweder Beirath oder Ent-scheidung zumißt, blickt auf den Zustand der alten Territo-rien, wo der Fürst die regelmäßigen Ausgaben ans seinenDomainen und Regalien bestritt, und nur in außerordentli-chen Fällen eine Abgabe beanspruchte, die dann von denStänden nach ihren Privatrechten und Interessen zu bewil-ligen war. Das hier anerkannte Princip würde in folge-richtiger Durchführung bei den heutigen Zuständen, in denender Staat von den Domainen keine Stunde sein Daseinfristen könnte, den ganzen öffentlichen Hanshalt der stän-dischen Bewilligung, und damit den Kammern einen wesent-