Druckschrift 
Chronik der Familie Langewiesche
Entstehung
Seite
15
Einzelbild herunterladen
 

tvärtigc Lacta ckcNalia oder Ehepartcr errichtet, und von den Ver-lobten selbsten, deren Eltern, der Jungfer Braut auratore undsonstigen Anverwandten, deren Zustimmung erforderlich seyn mögte,unterschrieben worden.

Zuförderst versPrechcn beide Verlobte sich einander alleschuldige, eheliche Liebe und Treue zu erweisen und bei solcherIhrer gefaßten Entschließung bis an das Ende Ihrer Tage un-verändert zu beharren.

Die zeitlichen Güther betreffend, so bringet die JungferBraut dem Herrn Bräutigam 7643 Ivlark Lour. an Brautschatzund eine Standesmässige Aussteuer, womit derselbe danu völligvergnügt, so wie Jene auch mit Seinem Vermögen, Stand undEinbringungen gäntzlich zufrieden ist.

Der künstigen Todesfälle halber, welche der GrundgütigeGott lange in Gnaden verhüten wolle, hat man sich von beidenSeiten dahin auf das beständigste und unverbrüchlichste verglichen,daß wenn es dem Höchsten nach seinem unwandelbaren Schlüssegefiele, den Herrn Bräutigam zuerst ohne aus dieser Ehe erzeugteund am Leben sich befindende Kinder, es sei eins oder mehrere,aus dieser Zeitlichkeit abzufordern, die überlebende Ehefrau undsodann Wittwe den gesammten Nachlaß, er bestehe in liegenderoder fahrender Habe, Geld oder Geldcswerth, ausstehenden Schul-den, oder worinnen er immer wolle, nichts davon ausgenommen,gäntzlich behalte und darüber als Ihr sonstiges wahres und wohl-gewonnencs Eigenthum frey und ungehindert ckispomre, jedochdaß Sie 2VM lvlaiN Lour, nach verflossenem Trauerjahre unddas etwaige Erbe, welches während der Ehe dem Herrn Bräuti-gam zufallen möge, nach Ihrem dereinst erfolgten Tode an dessennächste Freunde und Verwandten herausgebe; mittlerweile abersoll sie uicht nur Zeit Lebens das bercgte Erbguth, ohne diegeringste caution zu bestellen, zum genuß besitzen, sondern dieFrau Mutter des Herrn Bräutigams, welche allein das Recht,eine I-SAitimara zu praetenclireu haben mögte, rsnunciret undzwar so nachdrücklich, als wenn es mit einem körperlichen Eidegeschehen wäre, und will es bey obigem lediglich gelassen wissen.

(Hier folgen dieselben Bestimmungen zugunsten des überleben-den Ehemannes.)

In einein oder dem andern Falle ist der überlebende Theil,wann Vorstehendem ein Genüge geschehen, von allen Ansprüchender Erben des zuerst Verstorbenen gäntzlich frey, und Ihnen nichtsweiter verbunden als wie in diesem Eheparter wörtlich angeführetund ausgedrücket ist.

Womit denn diese Eheberedung im Nahmen Gottes geschlossen,von denen Verlobten, deren Eltern, und nächsten Anverwandten,