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So war auch diese Einrichtung aus der Zeit des Feudalwesensden Forderungen der Neuzeit zum Gpser gefallein
8, Das Kirchen- und Schulpatronat.
Das einzige Vorrecht, das der Familie mit seinen Lasten gebliebenist, ist das Kirchen- und Schulpatronat über die Kirchen und Schulenzu Aufseß und Rkengersdorf, da das Patronat von der Kirche undSchule zu Freienfels durch vergleich vom 9. September s356 zugleichmit den betreffeirden Gebäuden an die Gemeinde Freiensels über-gegangen ist.
Das Patronat, der Inbegriff bestimmter, einer Person auf einerKirche oder ein Benefizium zustehender Befugnisse und gewisser dainitverbundener Ehrenrechte ist mittelalterlichen Ursprungs und beruhtaus dein früher landesherrlichen Charakter des Gutsbesitzes der reichs-unmittelbaren Ritterschaft.
In Bayern wurden durch Beilage VI zur versassungsurkunde vons3s8 den Gutsherren das patronatsrecht und die damit verbundenenEhrenrechte, soweit solches hergebracht ist, gewährleistet. Hiernachhaben dieselben das Recht, aus erledigte psarr- und Schulstellen dertreffenden Güter Pfarrer und Schullehrer zu präsentiren, und könnenverlangen, daß für sie und ihre Familie beim Gottesdienste besondersgebetet werde.
Diesen sehr geringen Ehrenrechten stehen meistens sehr lästigePflichten gegenüber, welche in Bezahlung und Leistung eines Theilesder Pfarrer- und Schullehrerbesoldungen und in Tragung einesTheiles der Baulast für Kirche, Psarr- und Schulhäuser bestehend)
4. Kcsch an Gütern und Häusern.
Der Güterbesitz des Geschlechts zerfällt in sogen. Stammgüter,d. h. solche Güter, welche von jeher nach uraltem Rechte in dermännlichen Linie forterben und erst nach dem Aussterben derselben andie weibliche Linie übergehen können, und in solche, welche zeitweissals Lehen- oder sreieigene (Allodial-) Güter kürzere oder längers Zeitim Besitze von Familienmitgliedern sich befanden oder noch befinden.
9 Näheres in Ziffer H dieses Abschnitts unter Ausseß, Freienfels undNIengersdorf u. unter Ziffer s I.
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