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der Wrt, wo der Galgen stand, sogen. Galgen-Lggeten, ist noch imBesitze der Familie und liegt bei Heckenhof.
c. Die sog. patrimonialge richtsbarkeitwurde bei Auflösung des Deutschen Reichs durch die deutsche Bundes-akte im Artikel XVI allen im sZahre s306 und vorher mittelbar ge-wordenen Reichsständen und Reichsangehörigen, sowie dem ehemaligenReichsadel zugesichert.
Sie bezeichnete, als gutsherrliche Gerichtsbarkeit, den Inbegriffobrigkeitlicher Befugnisse, und zwar besonders das Recht, Gerichtsbar-keit und Polizei auszuüben, welches als Nealrecht mit gewissen Ritter-gütern verknüpft war. Die Entstehung und Ausbildung dieses Ver-hältnisses war auf den Ausseßschen Gütern ein uraltes, mit dem Lehen-wesen und dein Privilegium von Stock und Galgen verknüpftesVorrecht.
Als die Ausseßschen Güter der Rrone Bauern unterworfen wurden,wurden die Verhältnisse der patrimonialgerichtsbarkeit durch dasorganische Edikt vom 3. September s306 geregelt. sZm Jahre s3s2wurde durch Gesetz vom s6, August die gutsherrliche Gerichtsbarkeitunter Aufhebung der früheren Bestimmungen geregelt. Diese Ge-richtsbarkeit wurde als ein ihrem Ursprünge nach öffentliches Rechtaufgefaßt und als ein dem besonders bezeichneten Grundbesitze an-klebendes, mit ihm veräußerliches und vererbliches mittelbares Staats-amt behandelt.
Erst die bayerische Verfassungsurkunde von s8s3 ordnete, wesent-lich auf vorstehenden Grundlagen, diese Materie durch Beilage VI desEdikts über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichts-barkeit und Beilage IV des Edikts über die staatsrechtlichen Verhält-nisse der vormals reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren.
Auf Grund dieser Bestimmungen erhielt die Familie v. Aufseßein patrimonialgericht II. Rlasse zu Aufseß und ein solches zu Rainach,welche innerhalb ihres Bezirkes' die freiwillige Gerichtsbarkeit undniedere Polizei ausübten und das Hypothekenwesen besorgten. LetzteresGericht wurde bereits aufgehoben, als die Güter Rainach, Freienfels,lveiher und Neidenstein an Graf Thürheun, Gsmund resp. Borstell,in dem sZahre s3s5 von Friedrich lvilhelm v. A. (ZZO verkauftwurden; das erstere zu Aufseß wurde erst durch das Gesetz vomH. IZuni s8^3 mit s. Oktober s3H8 an den bayerischen Staat, undzwar unentgeltlich deshalb abgetreten, weil der Abtretungstermin nichteingehalten worden war. Nur die Beamten wurden vom Staateübernommen, was als gesetzliche Entschädigung galt.