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Geschichte des uradelichen Aufseß'schen Geschlechtes in Franken
Entstehung
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fürsteten Abtes zu Michelfeld, Friedrich <I66), wo über dem Schildeder Reichsadler hervorragt.

Im s7. Jahrhundert und theilweise auch im f8. werden die Siegelimmer kleiner und geschmackloser, bis endlich im Jahrhundert Lfansund Alexander Freiherren v, Aufseß wieder zu dem alten Siegel Gtto I.zurückkehren.

Line Aenderung oder Mehi ung des Geschlechtswappens trat wederbei der Erhebung in den Grafenstand, noch bei der Erhebung in denFreiherrustand ein, da man den Zusatz der Freiherrukrone, welche am2ch November s7f^ durch das Kaiserliche Freiherru-Diplom verliehenwurde, nicht als eine wirkliche Verbesserung und Mehrung des kvappensansehen kann. Es ist immer noch das nämliche, wie vor mehr alsötXZ Iahren.

Das Mappen besteht aus einem mit einer fünfblätterigen rothenRose belegten silbernen (ZZuerbalken im blauen Felde der bfelm mitblauer, weiß gefütterter Decke trägt zwei blaue Lförner mit einemsilbernen, mit rothen fünfblätterigen Rosen belegten (ZZuerbalken, da-zwischen aber eine blau und weiße böülse «Köcher) mit einem Pfauen-wedel.

Die durch das Freiherrn-Diplom des Kaisers Earl VI. vom 2chNovember f7f^ zur kvappeuverbesserung verliehene Freiherrnkronewurde von einigen Mitgliedern des Geschlechts im f3. Jahrhundertgeführt, ist aber fetzt wieder abgelegt worden, da man zu der älterenForm des kvappens zurückgekehrt ist.

4. Ins Faittilienarchiv.

von feher wurde in der Familie Aufseß sehr viel kverth auf diezum Archive gehörigen Urkunden und Akten gelegt, denn in allen Ver-trägen über die Güter wird auf die Rurgfriedenverträge vom f8.Januar sosfö über Aufseß und vom 8. April über Freienfels

Rezug genommen und in dem Theilungsvertrage des Friedrichund bfeinrich v. A. vom 27. Februar f^7^ ist schon bestimmt, daß

alle Rücher (trehenbücher), Rriefe und Zettel, welche zu den einzelnenGütern gehören, den treffenden Resitzern übergeben werden sollen.

Im vertrage von föf3 ist bestimmt, daß der Aelteste tkehenbücherüber die Geschlechtslehen anlegen, von denen ein Exemplar der Ael-teste, das andere die Uebrigen erhalten und in der Gemeinlade auf-heben sollen. Im Theilungsvertrage vom fs). Januar heißt es,daß Jeder aus den Truhen die auf seine Güter bezüglichen Rriefe