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dringendste Nothdurft erheischt, und daß er wegen jederBequemlichkeit, wegen jeder Annehmlichkeit des Lebenslediglich auf seine eigenen Kräfte angewiesen scy, und sieseinen eigenen Anstrengungen verdanken müsse. Der Grundhievon ist einfach der, daß der Staat, der als solcher keineigenes Vermögen besitzt, zu allen Ausgaben die steuer-sähigen Bürger in Anspruch nehmen muß; daß diese abernicht verpflichtet sind ein Mehreres zu geben, als der Staatzur Erfüllung seiner Obliegenheiten durchaus bedarf, unddaß sie am wenigsten von diesem, wider ihren Willen, ge-zwungen werden können sich selbst etwas zu entziehen, da-mit Andere ihrer Mitbürger eine erträglichere Existenzhaben. Der Staat ist mithin daraus angewiesen, allesolche Anstalten zu vermeiden, von denen sich nicht erweisenlaßt, daß der ganze erforderliche Kostenaufwand auch zurBefriedigung einer entsprechenden Masse von Bedürfnissendiene; er muß sich, wenige Fälle ausgenommen, auf diedircctc Befriedigung der jedesmaligen Anforderungen desAugenblickes beschränken, und er muß dieses um so mehr,als er eigentlich nicht auf freiwillige Unterstützung vonSeiten des Bürgers rechnen darf, da dieser, upd wohlnicht mit Unrecht, der Ansicht scpn möchte, daß er durchsolche Gaben nur einen Thcil der Last von den Schulternseines gleich verpflichteten Mitbürgers nehme, um sie aufseine eigenen zu laden. Sind aber dennoch Capitalien zusolchem Zwecke von Privatleuten der Verwaltung des Staatesanvertraut, so ist es auch dessen Pflicht strenge auf derenUnaniastbarkeit zu halten, indem durch Verwendung derZinsen, so weit sie reichen, zugleich dem steuernden Bürgereine dauernde Erleichterung gewahrt wird. — Es ist nichtzu verkennen, daß dieses das leitende Prinzip seit Wicder-aufrichtung der Hamburgischcn Armen-Anstalt gewesen ist,so wenig auch das Streben nach, unter solchen Umständen,möglichst ausgedehnter und segensreicher Wirksamkeit,welches alle Theilc der Verwaltung belebt, verkannt wer-den darf.