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Über die Hamburgische Armenanstalt von 1788 - 1794
Entstehung
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sobald sie auf geschehene Untersuchung als nothwendig er-scheint; es ist unbekannt, daß der Pfleger, wenn er nichtglaubt, in eigener Gewalt die gebetene Unterstützung be-willigen zu dürfen, verpflichtet ist, ein vollständigesAbhörungsprotocoll, sep es zur definitiven oder tcmporellenAufnahme in die Armen-Anstalt mit fester wöchentlicherUnterstützung, sey es zur Bewilligung freien Schulunter-richtes für Kinder, sey es zur Ertheilung von Beihülfe inKrankheitsfällen, zur Bewilligung von Bruchbändern, freierEntbindung, freier Beerdigung ?c., aufzunehmen, und die-ses Protocoll bei seinem Vorsteher einzugeben, der esdemnächst, mit seinem Gutachten versehen, an die compe-tente Aufnahme-, Mcdicinal- ?c. Deputation des großenArmen-Collegiums zur Entscheidung befördert, welche De-putationen sich regelmäßig zu gewissen Zeiten, in Zwischen-räumen von nie länger als vier Wochen, die Mcdicinal-Deputation aber alle acht Tage versammelt; und esist nur zu unbekannt, daß diese Einrichtung, eine Einrich-tung, die bei der strengsten Controlle jährlich nahe an Ct.Mark 300,000 kostet, durchaus darauf berechnet ist, der,unter solchen Umständen frevelhaften, Straßen-Betteleiein Ziel zu setzen, indem sie dieselbe unnöthig macht.

Ein anderes ist es freilich mit der Verwaltung, inder allerdings wesentliche Aendcrungcn, zum Theil durchveränderte Grundsätze herbeigeführt, eingetreten sind. Eswar früher der oberste Grundsatz der: Wer essen will,muß auch arbeiten; und Keiner darf einenPfenning als Almosen erhalten, den er selbstzu verdienen im Stande gewesen wäre. Wermöchte nicht einem solchen Grundsatze beipflichten?Wermöchte nicht von ganzem Herzen wünschen, daß er ausführ-bar wäre? Denn soviel ist hier auf den ersten Anblick klar,

H Die ganze Stadt ist in fünf Hauptbezirke, deren jedes12 Quartiere hat, eingctheilt; bei jedem Quartier sind,wie gesagt, zwei Pfleger, und bei immer sechs Quartieren,oder einem Halbbezirkc, ist ein Vorsteher.