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stehende Urkunde ausgemittelt worden, welche über ein uns bisdahin unbekannt gewesenes Bcsitzthum unseres Ahnherrn TobiasPraetorius authentische Kunde giebt:
Herrn Tobiae Prätory vollmächtigen Schmiedeber-gischen Herrn Hauptmans Kaufs miih Ihr Gnadenunserm genedigen Erbherrn umb das OberhammerGuth.
„Ich Hannß Ulrich Schaafgotsch, genandt von und auf Kynast,Greiffeustein und Kemnitz, Freiherr auf Trachenberg und Pranßnitz,Herr auf Schmiedebergk, Gierhdorff, Hertwigswaldaw und Raußkc rc.thue kundt und bekenne hiermith, daß ich dem Ehrenvesten HerrnTobiae Prätorio, meinem Hauptmann aufm Schmiedebergk dasHaus zusampt der Scheune, Schoppen, Gerthen, Äckern, Wassern,Wiehsen, Ruthigt und Struthigt, wie auch dem wenigen heurigenZuwachs; und Wagenfarth ohne einiges Viehe, so zum Ober-Hammer gehört, mit allen rechten, Nutzungen und Gerechtigkeitenin den Reynen und Gräntzen, wie es die Vorfahren innegehabt undgenossen haben, Jngleichenn auch mit erblicher freier Huthung aufdem gantzenn zum Hammer gehörigen Wallde (dehn ich mir gäntzlichso weit er gehet, und die Gräntze wcyset beyncbenst dem Hammer-Hüthen- und Hammergezeuge, vorbehalte und außziehc^ erblichvorkaufft und hingelassen habe, In einer Summa umb zweitausendund vierhundert marck, iede marck zu vier und zwantzig weißegroschcn, und den groschen zu zwellff Hellern gerechnet, welchesgeldt Keuffer wie nachgeschrieben, erlegen und guth machen soll.Alls nehmlich wan man schreybenn wirdt, Eintausend sechshundertund neunzehn, soll er auf Ostern anfangen und baahr erlegenSechshundert Marck und dann auf Michaelis desselbigen Jahreswiederumb Einhundert thaler und also fort alle Jahr an MichaelisEinhundert thaler biß die 2499 marck vollkommlich abgeleget undabgezahlet sein.
Wehre man aber, ehe man zehlen wirdt 1619, oder darnach,den alten Erben Erbegelder von dem Guthe zu geben schuldig, solldieselben Keuffer ablegen und guthmachen, welche ihme, soviel dehrersindt und mit dem Gerichtsbuche können erwiesen werden, nachmalsan der Hauptsumma der 2499 margk abgehen undt also ob dasgeldt mir selber gegeben worden, passtren sollen. Die Fuhren, sovom Hammer zum Berge und sonsten gethan werden, niembtKeuffer nicht über sich, die Steuern und Zinsen« aber behelt eraufm guthe. Es soll Keuffern, seinen Erben und Erbnehmcrn oderkünfftigen Besitzern, alletzeit frei stehen, die Güther stückSweise oderauch halb oder gahr, wan es ihnen gefället und anfs beste sie zurahte werden, zu verkauften, iedoch das davon allemahl der ge-bührliche abtzug der Herrschaft gegeben werde. Für die Gewehr