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Ludwig v. d. Osten zum Gesammtverkaufspreis von 257,000Thaler und 500 Thlr, Schlüsselgeld.
Als er in dem verkauften Buchwäldchen zur Abrechnungmit den Leuten schritt, kam es, wie wir aus den Akten desBerliner Kgl. Archivs ersehen, zu einem nicht uninteressantenProzesse. Die Viehnutzung daselbst hatte er einem gewissen Knappeverpachtet gehabt, mit welchem die Schlußrechnung für 1804 stattfand. Knappe glaubte noch Geld heraus bekommen zu sollen,während im Gegentheil der Frhr. Wilhelm noch 175 Thlr. for-dern zu können glaubte. Der Prozeß war durch einen dem Letzterenauferlegten und von ihm geleisteten Eid zu dessen Gunsten ent-schieden worden. In einer Jmmediat-Beschwerde des unterlegeneuTheiles war angeführt und nachgewiesen worden, daß der Justiziarvon Buchwäldchen unterlassen habe, einen Geistlichen bei derEidesleistung zuzuziehen Aus der Rechtfertigung des Justiziars,Bürgermeister Rehfeldt zu Neumarkt, vom 25. November 1804,entnehmen wir folgende für die Zeitverhältnisse charakteristischeStellen: „Mir stand daher nicht zu, bei dem Widerspruch des Baronvon Richthosen von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften demEigensinne des Beklagten zugefallen abzugehen, ansonst es mirsehr leicht gewesen, den hiesigen evangelischen Pastor xrimariusScheurich hierbei zuzuziehen, ob solches gleichwohl nicht derBeicht-Vater des Baron von Richthofen ist, weil sich derselbezur Kirche seines Majorats Royn Liegnitz'schen Kreises mit seinerFamilie, auch in Ansehung aller ^ews ministsrialss hällt..."„Denn zu den äußerst sonderbaren Unanständigkeiten und Capricendes Beschwerdeführers gehöret auf eine auffallende Weise: daßer in dem Wohn-Zimmer seines Grund-Herrn, des Klägers, zuFrankenthal woselbst die Jnstruction des Prozesses vorgenommenwurde, verlangte: daß derselbe sich nicht setzen, oder ihm aucheinen Stuhl geben laßen, am allerwenigsten aber eine PfeifeTaback rauchen oder ihm verstatten solle, ebenfalls eine rauchenzu lassen und da ihm beides nicht verstattet werden wollte, sichhiernächst der Länge nach bei seiner starken Größe im Winkelan der Stuben-Thüre auf die Erde darniederließ und diesenWinkel den Beseir-Winkel nannte. Ob das Tabackrauchen desKlägers in seinem eigenen Zimmer in Gegenwart seines Be-