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Mittheilungen über die Familie Mithoff bürgerlicher und geadelter Linie : als Ms gedr. Familienbuch
Entstehung
Seite
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Es erfolgt sodanu nachstehendes Ncgierungs-Nescript:

„Ob zwar dcr Fürstl Quedlinburg! Cantzler llsotm-Johan von Mithoff in dem zur eonovation der Lehnanberahmtcn tsrmino sich durch Seinen Nanckatariumanmelden, anch theils der Mitbelchnten Vollmachten über-geben lassen, So ermangeln doch daran annoch, nach-dcmmahl die beiden Prediger in Hadeln sich der Lchn-folgc begeben. Seiner Bruder Daniels, Dustav ^.clollksund Axels, dan seiner Vettern Di-. llollannis Nitboloisin Lübeck und dessen Bruder Ernst Andreas wie auchDeauvisei Deoxoläi, Di. Di'aneisei Duiolmrcki S. SohnsVollmachten, dero behueff dcr tsrmlnus biß auff denMittewochen nach Dueilioationis Naeias wirdt sein der3. Dsbi-uai-is bevorstehenden 1675 Jahrs dero gestalterstreckt worden, daß gegen selbige Zeit berurte Voll-machten hir beygebracht werden können".

„Urkdl. Zelle den 24 Xbris aö 1674".

„VO u. s. w.

Die schwierige, zum Theil unthunliche Herbei-schassung der verlangten Vollmachten ergicbt sich ansdem nachfolgenden Schreiben und dessen Anlage:

„Edler Best vnd Hochgclartcr" u. s. w.

„Die Mir ohnlängst zugesandte anderweite (lltatlonzur Mithöfischcn Lehcnscmpfahung, so nur bloß wegeneiniger ermangelnden Vollmachten nicht vor Sich gehenwollen, habe woll empfangen vnd an die Herrn Mithöfeübersandt".

„Was nun der Elteste Lehcnträger der Hl. CantzlerIloetor Johan von Mithoff von Quedlinburg mir zu-geschrieben, solches ist eingeschlossen zu befinden, und hatHl Gerhard Conrad von Mithoff mir gleichfals geschrie-ben, daß Er eben so wenig zu denen übrigen Voll-machten rahten konnte, es also der Hl Gevollmächtigtcbey den Hl Nähten bester maßen exeusiecn mögte, Siewollen indeßcn immerhin darin noch bemühet sein vndwen Sie dieselben werden erlangen können, alß danvon selbsten damit sich angeben. Ich berichte sonst fürmich noch dabey, daß so viel Vollmachten, wie Sievermeinen, nicht ermangclen, zumahlen dcr NolliosDr. Johan von Mithoff in Lübeck untcrdeßen ohnver-muthlich solle verstorben sein, Dianoises Dsoxolcko aberist mit in tlanäia geblieben, vnd lengst nicht mehr amLeben gewesen, also keine mehr ermangclen, alß nurdes Cantzlers zu Quedlinburg seiner drey Brüder, ncm-lich Daniels, Gustafs Adolffs und Axels Vollmachten vndErnst Andreas seine. Weil man nun deren noch nichthaabhafft werden können, vnd zum theil nicht weiß,wo man Sie finden soll, so wirdt inzwischen damit ge-duldet undt angestanden werden. Welches dan, damit dcrHl Gevollmächtigtc in dem auf d. Dotobi-. s?j wiederangesetzten tsi-mino solches oxousiren vndt berichtenkönnen, anfügen wollen, Jndeßen mit cmpfehlung Gottesvcrpl."

„M. großgl. hochgeehrten Herren„Hannover d. 3. Dobr. dienstwilligster

Xno 1675". ckolianu Wiedenburg mx."

„Soltc der Mithöfc Lchcnbrieff erfolgen, köntc der-selbe nur an mich gesandt werden" u. s. w.

Aufschrist:

„Dem Edlen Best vndt hochgclartcn Herren IlouriooMundt Fürstl Brl Lünebl wolbcstaltcm Cantzley-Loero-

tario in Zelle :c. Meinem Jnsonder grgl hochgeehrtenHerrn rc."

„Lüto citisiimo Dranoo Zelle".

Anlage dieses Schreibens:

„Alß auch von dcr Hoch Fürstl Regierung zu Zellebegeret worden, von meinen Brüdern Vettern undsämptlichen Mitbelehnten, Vollmachten in angesetztentsemino der belehnung einzubringen: So wird meinhiezu bestellter Auwald desfalls anzeigen vnd vermel-den, wie mir sothane erforderte Vollmachten so wenigvon meinen Brüdern, deren einer in Preussen, dcr anderein Holland, die Vettern auch theils in Kriegs Diensten,vnd an weit abgelegenen, ja gar mir unbckanten öhr-tern iczo begriffen und oommsmorircn, in so kurtzcr Zeitzu erlangen und cinzuschaffen möglich gewesen. Dero-wegen verhoffen wolle, es werde Hochermclte Fürstl.Regierung mitt denjenigen so im Lande geseßen und andiesem lehen /: dessen iwclitms und Nutzung durch dieoonti-ibution bißhcr fast absorbirct worden:/ wucrklichzu xm-tioixiren haben, eingelangten vollmachten ver-gnüget sein, und mitt der, gestalten fachen nach, hoch-beschwerlicher, ja fast unmöglicher, auch anderer öhrterungewöhnlicher, einlieferung gesamptcr, weit und breitcntseßener, Mitbelehnter Vollmachten mich hochgönstigübersehen und verschonen".

„H. I v. Mithoffen mp."

Dcr Lehubrief ist vom Herzog Georg Wilhelmausgestellt auf

„Ilsotor llolmn von Mithoff, Fürstl. QuedlinburgischcnCantzlcr, Daniels S, Sohn, als den Eltisten mit Zu-behneff seiner Brüder Daniels, Gustav Adolffs undAxels, dan seiner Vettern, Friedcrich Xnclrsas, Moritzsecl. Sohns, wie auch Gerhardt Conradts und GeorgFriederichs Gebrüder, Ritmeistcr Iloctoris seel. Söhne,desgleichen llolmnnis lVlsllioinao Dootoris in Lübeck undtErnst Andreas llui-is Ztuciiosi Gebrüder, weyland Ilscto-eis 8uxorintsnZölltis zu Natzeburg fehl. Söhne vndt end-lich Drameisoi Dsoxolcl! weyland Dranoisei Durvlmrcli,Nsilioinas Doetoiis secl. Sohns".

„Residente Zelt, d. 3. 1675".

Des Canzlers Hect. Joh. v. Mithoss Lehns-NevcrSträgt das Präsentatum d. 3. illadr. 1675.

Ein Protocoll „7?eet. 9 silnrtss üo 1674ssntilzus Hl. VE. Hchmans, Hl. GN O Breigcrs undG t." lautet:

„Obwoll Hl- Cantzler Johan von Mithoff auf den3. Dsd. zur ronovatiou der Investitur anhcro erfordert,derselbe auch so woll Seine, als Seiner Mitbelehntenvollmachten, so vicll er deren mechtig sein können, an-her eingesandt, Dieweill aber durch die vicllen Vorbe-scheide, so eine Zeitlang angeordnet gewesen, der Xotusnicht vollenzogen werden können, biß heute der Nun-cluturius IVilbolms Volten vorgefordcrt, und angezeiget,daß des ältesten Bruder in Preußen und Holland, deßenVctterjnj auch theils Jhme unbekandten ortcrs sich befin-den, hat er deren Vollmachten künfftig, wenn Sie wiederzu Lande kehmcn, cinzuschaffen anlobung thun müssen,dnrauff Jhme der Lchnaidt vorgelesen, den er in dcrJenigcn Schien, so vollmachten außgestcllct, abgestattet,und ist ihm der Lchnbrieff promittirt".

»^Letum ut sux>ru".

Gerhard Conrad Mithoff zu Eiubcck zeigt dcrfürstl. 3tcgierung in Cellc am 18. Febr. 1685 an, daß

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