Anmerkung. Erst durch das Erkentniss des k. pr. Obertribunals vom ' Jl und durch Purifications-Resolution
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des k. pr. Kreisgerichts zu Eisleben vom 22. Oct. 1859 wurde der Special-Process der von Eberstein'schen Liquidanten in derGräfl. Mansfeld'schen Creditsache — der älteste Process der Welt — beendet. Ende d. J. 1865 erhielt ich von dem k. Kreis-gerichte zu Eisleben nachstehende Mittheilung:
„Iii der Mansfelder Concurssache erhalten Sie zur Nachricht, dass nach den von der Kalkulatur angefertigten und inunserm Büreau zur Einsicht bereit liegenden Distributionsplane die Forderungen des Hans von Eberstein betragen: Classe XXII21405 Thlr. 4 sgr. 2 pf. incl. Zinsen bis 1. Juli er., Classe XXV11I 120262 Thlr. 11 sgr. 8 pf. inel. Zinsen bis 1. Juli er.Davon kommen auf die Erben dos Majors Gustav Adolph von Eberstein, als: a) Wittwe Freifrau von Eberstein, •Juliane Bern-hardine geb. Stief zu Halle, b) Hauptmann a. 1). Louis Ferdinand von Eberstein zu Sondershausen, c) RittergutsbesitzerMoritz Leberecht von Eberstein zu Gehofen, d) Frau Pastor Juliane Charlotte Gustavine Niemeyer geb. von Eberstein zuHalle, mit 24 sgr. 3 pf. und 5 Thlr. 16 sgr. 3 pf., im Ganzen 6 Thlr. 10 sgr. 6 pf. Zur Auszahlung dieses Betrags, welcher
von den Erben nur gemeinschaftlich in Empfang genommen werden kann, steht Termin an den 4. Januar 1866, Vorm. 10 Uhr.an Gerichtsstelle vor dem Herrn Kreisgerichts - Rath Saage. Wenn in dem Termin sich Niemand meldet, wird der obige Be-trag zu einer Specialmasse genommen. Eisleben, den 12. October 1865. Königl. Kreisgericht I. Abtheilung. Filter
Da hierauf —■ weil der Process so schon so ungeheure Kosten verursacht hatte — von Seiten der Erben des Majors G.A. v. E. weiter Nichts geschah, so sandte mir das k. Kreisgericht zu Eisleben folgende Zuschrift:
„In der Gräfl. Mansfeldischen Creditsache sind Ew. Hoch und Wohlgeboren in Gemeinschaft mit Ihrer Frau Mutterund Ihren Geschwistern mit einem Percipiendum von zusammen 6 Thlr. 10 sgr. 11 pf. zur Hebung gelangt, deren Auszahlungbisher der Umstand entgegenstand, dass es an einer beglaubigten Erklärung sämmtlicher Interessenten über die einzelnenAntheile derselben gefehlt hat. Zur Beseitigung der gebildeten Judicial-Masse wollen wir nunmehr auf Beibringung dieserErklärungen, die mit unverhältnissmässigen Kosten und Weitläufigkeiten verknüpft sein würden, verzichten und lassen Ihnenden oben gedachten Betrag abzüglich des entstehenden Porto mit noch 6 Thlr. 8 sgr. 11 pf. durch Postanweisung unter demergebensten Ersuchen zugehen, sich gefälligst der Vertheilung dieses Geldes an die Empfangsberechtigten unterziehen zuwollen. Von einem speeiellen Zahlungs-Nachweis Ihrerseits sehen wir vertrauensvoll ab. Eisleben, den 10. Mai 1870.
I. 2777. Königliches Kreisgericht I. Abtheilung. Filter. Rembe."
An den Königl. Preuss. Ingenieur-Hauptmann a. D. Herrn Freiherrn LouisFerdinand von Eberstein, Hoch und Wohlgeboren zu Nord hausen.
Auf Requisition des k. Kreisgerichts zu Eisleben hatte ich vor dem fürstl. Kreisgerichte zu Sondershausen folgendenEid abzulegen: „Ich schwöre: dass ich der von mir angewendeten Bemühungen ungeachtet ausser den zu den Akten an-gezeigten oder in denselben ausgemittelten Umständen Nichts weiss, wodurch meine Behauptung widerlegt würde, welchedahin geht: dass Wolf Dietrich von Eberstein ein ehelicher Sohn des im Gräfl. Mansfeld'schen Lokationsurtel von 15SOund im Läuterungsurtel von 1609 angesetzten Gläubigers Hans von Eberstein, und dass der Kurfürstl. Sächsische General-Feldmarschall Ernst Albrecht von Eberstein ein ehelicher Sohn jenes Wolf Dietrich von Eberstein gewesen nachdem bereitsam 3. April 1852 mein Vater Gustav Adolf Frhr. v. E. vor der I. Abth. des k. Kreisgerichts zu Nord hausen die eidestatt-liche Versicherung abzugeben gehabt, „dass ihm nähere oder gleich nahe Verwandte des Hans von Eberstein, Wolf Dietrichv. E., Ernst Albrecht von E., Clnistian Ludwig v. E., Carl v. E., Johann Carl Friedrich v. E. und Wilhelm v. Eberstein - Biiring(mein Grossvater), als die von ihm und den früheren IJquidanten zu den Acten angezeigten Personen nicht bekannt sind."Es ist also nachgewiesen und beschworen worden, dass der 1588 f Hans v. E. der Grossvater von dem Ur-Grossvatermeines Ur-Grossvaters war, und diese Feststellung ist der einzige Gewinn aus dem weltberühmten Processe.
S. 11G9, zu „Ernst Friedrich Reiclisgraf von Eberstein."
Nr. 84. Schreiben Ernst Friedrich's v. E. an Herzog Moritz Wilhelm zu Sachsen, postulirt. Administrat. des Stifts Naum-burg, d. d. Dresden 1. März 1710, die Bitte um Entlassung aus dessen Diensten enthaltend.
Hochwürdigster etc. Obwohln nie vermuthet, Ew. Hoclifürstl. Durchl. Dienste eher als mein Lehen zu quittiren, soscheinet es doch, als ob die Göttliche Fügung hierin ein Anderes disponiren wollte. Dann Ihro Königl. Majt. Allergnädigstresolviret, Dero Dienste mich, sonder dass davon das mindeste gewusst, zu würdigen. Gestalten nun diese allergnädigste In-tention von solcher Beschaffenheit, dass, weiln ich mein zulängliches und convenables Hinkommen dabei finde, ich nicht Ursachgehabt, derselben mich zu entziehen. Als habe im Namen des Höchsten bis auf Ew. Durchl. gnädigste permission und Genelnn-haltung zu Annehmung dieser Ihro Königl. Majt. Diensten mich entschlossen. Und da Ew. Hoclifürstl. Durchl. ausnehmendeClemence und bekannte Generosite mich gewiss'hoffen lasset, Sie werden diesshalben keine Ungnade auf mich werfen, vielmehrmich Dero Hoclifürstl. Ilulde allezeit aufs mildeste eingeschlossen sein lassen, die ich nichts weniger in Zukunft durch mög-lichste gehorsamste Dienstbegierde und untertliänigsten Respect zu verdienen trachten werde: So erkühne mich hierdurch, Ew.Hochfürstl. Durchl. Höhestes Consentiment darob aufs Sübmisseste mir zu erbitten, zuförderst aber Deroselhen etc. vor die vielenGnadenbezeigungen, so ich während der Zeit, da ich die Gloire gehabt, in Dero treueste Dienste zu stehen, genossen, denrespectueusesten Dank vorläufig zu erstatten, welchen hei meiner Hinunterkunft zu erstatten in äusserst«- Unterthänigkeit zuwiederholen und meine diessfallsige nnverlöschlich devoteste Erkenntlichkeit dehmütliigst zu versichern die Gnade haben werde.Hoch würdigster etc. Eur etc. treuunterthänigster etc. E. F. von Eberstein.
Nr. 85. Resolution d. d. Moritzburg an der Elster 17. März 1710.
Dem Hochwürdigsten etc. Fürsten etc. Moritz Wilhelmen , Postulirten Administratorn des Stifts Naumburg, Herzogenzu Sachsen etc. ist gebührender Vortrag geschehen von dem, was Dero zeithero gewesener Hof-, Justitien- und Consistorial-Rath,Herr Ernst Friedrich von Eberstein, wegen mutation seiner Dienste unter dem dato Dresden den 1. Martij 1710 unterthänigstzu erkennen gegeben und gebeten. Ob nun wohl Höchstbesagt Dieselben ihn gern länger darinnen sehen und deren Con-tinuation zu Ihrem gnädigsten Gefallen geniessen mögen; alldieweiln sich aber, ihn in der Verbesserung seines Glückes zuhindern, billig Bedenken gefunden: so ist die gesuchte Erlassung in Gnaden zu ertlieilen resolviret und dieses unter Dero eigen-händigen Unterschrift und vorgedruckten Fürstl. Geheimen Beeret demselben, deine Sie mit Gnaden gewogen verbleiben, aus-zufertigen befohlen worden. Signatum Moritzburg an der Elster den 17. Martij 1710.
Nr.SG. Schreiben Friedrich August's I. an Statthalter und Geheime Ruthe, den Legations-Rath v. Eberstein betr.
Ucbrigens hat Unser gegenwärtig am Chur-Mainz. Hofe befindliche Legations-Rath von Eberstein etc. angelanget, dass,nachdem Wir ihn schon Ao! i704 zum Hof- und Justiticn-Rath in der Merseburg-Stifts- und Erblandes-Regierung, jedochohne Bestallung ernennet und nunmehro durch tödtl. Abgang des dortigen Hofraths von Bünau eine wirkliche Stelle undBesoldung nebst dem, was derselben annectiret ist, vacant worden, Wir ihm solche conferiren möchten; welchem Suchen Wirdenn auch in Ansehen seiner guten Dienste, falls nicht Jemand vorhanden, der vor ihm die Anwartung auf eine wirkliche Stellealldort erhalten, in Gnaden statt gegeben. Als haben Ew. Lbdn. und ihr nicht weniger dieserwegen, und damit ihm desvon Bünau gehabte Besoldung ä dato, da selbige cessirt hat, gereichet werde, behörige Verfügung zu thun etc. Marienburg,den 14. Juli An. 1710. Augustus Rex.
VII. Abth. S.-R. Fr. Aug. I. Bd. XXIX. Nr. 2884 im k. Hauptstaatsarchive zu Dresden.
Der Legationsrath Ernst Friedrich von Eberstein wurde am 19. Febr. 1714 wegen „seiner guten Qualitäten und Dienstewillen, so er bei bisherigen Verschickungen erwiesen", von König August zu dessen Kammerherrn ernannt (s. S.-R. Fr. Aug. I.Bd. XXX VII. Nr. 3650).