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geschehenen Auszahlungen auf die Ebersteinische Besoldung etwas bezahlt worden wäre, es dürften jedoch die von dem ehe-maligen Gehcimen-Cämmerircr Löben geführten Geheimen-Rentkammer-Rechnungen, welche im GrünenGewölbe verwahrlich beigelegt seien, darüber die gewisseste Auskunft geben können." Hierauf theilte der Kurfürst seinenGeheimen-Räthen mittelst Rescripts vom 4. Ret. 17S3 zur Nachachtung mit: „dass sieh nach sorgfältiger Durchgehungaller in der Geheimen-Verwahrung des Grünen Gewölbes befindlichen Schriften weder etwas von einigen Rechnungen desehemaligen Geheimen - Cämmerirer Löben, noch sonst einige Nachricht oder Berechnung über die damals, dem Angebennach, zur G cheimen-E in nähme gelieferten Mansfcldi sehen Gelder aufgefunden, und dass die von den Descendentendes 1676 verstorbenen General-Feldmarschalls v. Eberstein geltend gemachte Forderung ohnehin, wenn nicht die derselbenüberhaupt entgegenstehende Verjährung von den Ebersteinischen Erben durch gerichtliche Interpellation binnen rechts-verwährter Zeit erweislich unterbrochen worden, in keine Rücksicht kommen möge."
Da die von Eberstein ihr Anliegen wegen Auszahlung der rückständigen Eeldmarsehalls-Besoldung stets nur bittweisevorgetragen (nachdem Kurfürst Johann Georg II. im Sept. 1676 des Feldmarschalls Söhne zu „einer annoch icenigen Geduldermahnt, da sich diessmal die Mittel nicht finden wollten [s. oben S. '23, Nr. 72]): so mussten sie nunmehr alle Hoffnungauf Aushändigung der ihnen wirklich zustehenden 30403 Thlr. (und der Zinsen davon seit d. J. 1676) aufgeben, und es warwohl nur die Noth, die den Obersten Franz Heinrich v. E. veranlasste, an Kurfürst Friedrich August III. nachstehendes Bitt-schreiben zu richten:
Nr. SS. Sehreiben Franz Heinrich's von Eberstein an Kurfürst Friedrich August III. d. d. Gehofen S. Juni 1799, woriner bittet, dass ihm gegen Entsagung aller Ansprüche auf jede Forderung ein Aversional-Quantum von 1000 Thlr. aus-gezahlt, oder er mit einer jährl. Tension begnadigt rverden möchte.
Durchlauchtigster etc. Ew. etc. geruhen gnädigst, Höchst Sich zurück zu erinnern, dass bey Höclistdenenselben ichund meine Vettern, Christian Ludwig von Eberstein und Cons., um gnädigste Auszahlung eines von unserm Aeltervater,dem Chf. S. Gencral-Feldmarschall Ernst Albrecht von Eberstein, herrührenden Besoldungsrückstauds von 30465 Thlr. 3 gr.2.]- pft bereits vor langen Jahren unterthänigst angesucht haben. Nachdem nun hierauf HöchstDieselben HoehDero damaligemOberaufseher der Grafschaft Mansfeld und dermaligen Minister Christoph Gottlob von Burgsdorf über die eigentlicheBewandtnis dieser Forderung etc. Bericht abgefordert haben: So hat derselbe in einem unterm 19. April 1777 erstatteten Be-richt die Richtigkeit dieser Besoldungs Gelder etc. bezeuget und aus denen damals mit eingesendeten Acten sub 298Loc. 7, dass dem General-Feldmarschall Ernst Albrecht von Eberstein, eine jährliche Besoldung von 4000 Rthlr. gnädigstaccordirt und er damit an die Chf. Iutraden nach Eisleben, insoweit deren Einnahme darzu hinreichen würde, gewiesen, derTerminus Perceptionis aquo durch ein höchstes Rescript auf den 1. Januar 1666, als dem bestimmten BestallungsTage, gesetzt,und endlich bey Unlänglichkeit der Casse die Summe derer aus den Chf. Iutraden zu Eisleben beyzutragenden Feldmarschalls-BesoldungsGelder auf 1500 Thlr. bestimmt worden, deutlich erwiesen. Ob nun wohl gegen diese Forderung die Ausflucht derVerjährung vorgeschützt werden wollen, So sollte ich doch, in Unterthänigkeit und sonder alle ungeziemende Massgabe ge-sprochen, dafür halten, dass eines Theils diese Ausstellung' gegen Besoldungs-Rückstände nicht zur Schutzwehr gebrauchtwerden könnte, andern Theils aber durch die zum öftern von der Ebersteinisehen Familie eingereichte Suppliees die Verjährung,selbst wenn sie auch mit Beifall vorgeschützt werden mögen, dennoch unterbrochen sein würde. Von diesen soeben unterthänigsterwähnten Besoldungsgeldern stehet nun auch mir ein ansehnlicher Theil zu. Allein sowohl mein hohes Alter als auch traurigeLage, in welcher ich mich befinde, lassen mir den Ausgang dieser Sache ohnmöglich erwarten. Seit dem Jahre 1744 biszum Jahre 1780 habe ich in Ew. etc. Kriegsdiensten zu und bis zum Maior gebracht. Im Jahr 1780 bin ich nach vorgängigerHöchstDero gnädigster Verabschiedung in holländische Dienste getreten, habe aber selbige in der Qualität als Obrister umdeswillen wiederum verlassen, weil ich mich in die einige Zeit darauf in Holland ausgebrochenen Unruhen nicht mischenkonnte und wollte. Da ich nun, gnädigster Herr, dermalen im 70. Lebensjahre stehe, von zeitlichem Vermögen ganz entblösstbin, indem mein väterliches Rittergut Gehofen, der Haackenhof genannt, sowohl durch Aufopferung so manchen Kosten-Aufwandes im Dienste bei HöchstDero glorreichen Vorfahren und für das Vaterland, als auch durch dreimalige unglücklicheBrände dergestalt mit Schulden belastet ist, dass die Einkünfte desselben zu Befriedigung derer Gläubiger verwendet werdenmüssen und ich mithin von dalier auf nicht die geringste Unterstützung rechnen darf: so werden HöchstDieselben leichtermessen, dass ich den Abend meines Lebens unter dem Druck des Elends und einer bemitleidenswerthen Dürftigkeit ver-bringen muss und dass würcklich meiner jetzigen Tag Loos oft Thränen sind.
Ew. etc., als ein für das Wohl treuer Diener und Unterthanen so zärtlich sorgender Landesvater, würden mir dahereine der grössten Wohlthaten erweisen, wenn IIöchsDieselben mir für meinen Anspruch auf die vorhin unterthänigst erwähnteFeld m arsch al 1 s-B e soldu ng und auch selbst auf die übrigen an die Mansfeldi sc h e Sequestration gemachtenForderungen und gegen meine dagegen auf alle und jede Ansprüche zu bewirkende Renunciation ein Aversional-Quantumvon 1000 Thlr. auszahlen zu lassen, oder mir eine jährliche Pension auf die gewiss noch kurze Dauer meiner Lebensjahrehuldreichst zu verwilligen, in höchsten Gnaden geruhen wollen etc. Ew. etc. Franz Heinrich von Eberstein, Obrister.
Nr. 83. Vortrag der Geheimen Ruthe über Franz Heinrich' s v. E. Gesuch.
Ihro Chf. D. haben auf das bei Höchst Denenselben unmittelbar von Franz Heinrich von Eberstein wegen der Be-soldungs-Rückstände seines etc. Aeltervaters, des i. ,1. 1676 verstorbenen General-Feldmarschalls von Eberstein angebrachte etc.Gesuch unterm 24. Aug. v. J. dem Geheiinen-Consilio gnädigst anbefohlen, nach vorgängiger Erörterung, in wiefern Suppli-c'antem die Verjährung entgegenstehe und ob selbiger zu gedachter Forderung ganz oder zum Theil legitimirt sei, über dessenSuchen gutachtlich Anzeige etc. zu erstatten. Es ist hierbei zuförderst ehrerbietigst zu bemerken, dass seit dein auf den etc.Vortrag des Geheimen-Consilii vom 26. April 1783 in dieser Sache ergangenen Höchsten Rescripte vom 4. Oct. desselbenJahres, dessen Inhalt sofort dem Geheimen - Finanz - Collegio bekannt gemacht worden, wegen obermeldeter Forderung keineAnregung bei dem Geheimen Consilio geschehen ist. Zum Behuf der Höchstbefohlenen Erörterung des Supplicanten Ge-suchs hat man noch von dem G eli eim e n-F in an z- Collegio, in wiefern diessfalls bei demselben etwas ergangen sei, Er-kundigung eingezogen und dessen Gedanken zu wissen verlangt. Es ist aber Inhalts des abschriftlich anliegenden Recommuni-cats seit gedachter Zeit auch daselbst in dieser Sache Nichts vorgekommen, und solchemnach hat die Lage derselben seit demvorangezogenen unterthänigsten Vortrage vom 26. April 1783 sich nicht verändert. Das Geheime-Consilio ist daher deroluimassgebliehcn Meinung, dass der jetzige Supplicant, sowie die ersteren: Christian Ludeivig von Eberstein und Cons., wennsie sich dieser Forderung halber wieder melden würden, nach Massgabe des in der Sache ergangenem Rescripts vom 4. Oct. 1783dahin anzuweisen: dass die erwähnte Forderung, wenn nicht die derselben entgegenstehende Verjährung' von den Eber-steinisehen Erben binnen Rcchtsverwährter Zeit erweislich unterbrochen worden, in leeine Rücksicht kommen möge; underst alsdann, wenn diese Forderung noch im Wege Rechtens dargethan werden könnte, zu erörtern sein würde, zu welchemAntheil Supplicant bei Erhebung des Geldes unter den übrigen sich hinlänglich ad causam zu legitimiren habenden KlägerngOncurrire. Dresden am 15. März 1800. Georg Wilhelm Graf von Hopfgarten, Christoph Gottlob von Burgsdorff,
Beter Friedrich Graf von Hohenthal, Carl Wilhelm von Carlowitz.