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Gleichwie nun nach diesen unwiderleglichen principiis die Ebersteinischen Forderungen etc. sich von selbst ver-mindern, also ist ferner deren in Actis No 14 Loc. E oftmals und neuerlich in Actis sub No 115. Loc. E. fol. 41 sq. an-geführte Location sub No 149 und 256 des Hauptdesignations- auch No 76 und 112 des Leuterungs-Urtliels nach dessenfol. 53 cor. Act. zu denen Actis genommenen Extract zwar allerdings gegründet und einiger Ausstellung nichtunterworfen. Da aber die Classis hypothecariorum prima mit der 148. Nummer des Locations-Urthels juxta fol 229 Act.No 10 Loc C sich endiget, so beweiset eben diese Location, dass die Ebersteinisclien Liquidanten durchgängig unter die ge-meinen und solche Gläubiger, so von dem ganzen Complexu der Masse zu bezahlen sind, gesetzt worden. Bei Anlegung derSequestration bestand diese bekanntermassen aus dreien verschiedenen, nämlich CliF. Säclrs., Erzstift. Magdeburg, undErzstift. Halberstädtischen Lehnschaften; und da der passus, wieviel eigentlich aus einer jeden dieser Sequestrations-Massen zu dergleichen Auszahlungen beizutragen sei, vormals nicht ausgemacht und bei Aufhebung der Sequestration in demMagdeburgischen Antheil diesseits gleichergestalt nicht vrgirt worden, dessen discussion aber nun erst keinesweges tempestivevorgenommen werden würde: so ist eine diesseitige determination ex aequo & bono das einige, was man in vorkommendenFällen dieses Punkts halber thun kann und hierbei den obigen ursprünglichen Einrichtungen vielleicht am gemässesten, wennnach der nurbemerkten Eintheilung auf jeden fond ein Drittheil gerechnet und folglich aus diesseitiger Sequestrationdenen gemeinen Gläubigern gleicliergestalt jedesmal nur j vom toto gewilliget wird. Allemal muss es vor eine vorzüglicheBilligkeit geachtet werden, wenn man auf die Consolidirung der Magdeburgischen und Halberstädtischen Antheilehiebei Bücksicht nehmen, beide Theilc vor einen rechnen und dahero dergleichen Creditores vsque ad dimidiam hierzur Perception admittiren will. Zu einem mehrern aber kann um so weniger sich verstanden werden, da vormals dergleichenpraecautiones nicht gebraucht etc.
Und wann dann hierdurch die von denen Supplicanten mehrmals angeführte Liquidation der Hauptstämme durchgängigauf die Hiilf'te herunterfällt, so ist doch dieses noch immer nicht die letzte Verminderung, die ihre Liquidation nach der Rechnungund der Natur der Sache leiden muss, indem nicht nur die bei denen ex numero 149 Sententiae locatoriae liquidirten 1000 GüldenDienstgeld hinzugesetzten 80 iL, als soviel das Dienstgeld auf jedes Jahr Inhalts der fol. 11. sub No 130 in Actis 854 No 8abschriftlich befindlichen Versclireibung betragen sollen, ohne alles Fundament und wider den klaren Buchstaben des Locations-Urthels, welches ausdrücklich in verbis dispositivis nur der 1000 fl. Hauptsumme Erwähnung thut, gefordert werden und dahervon selbst wegfallen, sondern auch die meisten der übrigen Summen blos aus dergestaltigen Documentis gefordert werden, wodie Ebersteinisclien Vorfahren vor die Grafen mit gutsagen müssen etc. Und gleichwie etc. in Ansehung der bürgscliaftl.Summen den Ebersteinisclien Liquidanten zuförderst der Beweis, „dass und wie viel sie wegen dieser Posten aus-legen müssen", aufgegeben worden; also ist offenbar, dass die blose Mitunterschrift das Beeilt zur alleinigen Perceptiondes Crediti unmöglich bewirken könne etc.; es könnten denn die Ebersteinisclien Interessenten die Hauptverschreibungen wirk-lich einliefern etc. Es lässt sich also übersehen, dass diese anfänglich so fruchtbar scheinende Forderung etc. immer kleiner werdenund endlich auf ein sehr massiges Quantum sich von selbst reduciren müsse. Allein auch die massigste Summe kann in demgegenwärtigen Falle nach der Location den Supplicanten nicht sogleich ausgezahlt werden, da noch so manche unbezahlteHypothecarii zurück sind etc.
Und ob auch gleich die in dem fol. 14 Actor. sub No 115 Loc. E befind! Pro Memoria des damaligen Oberaufselieramts-Archivarii u. A. fol. 16 b angeführte Abzahlung einer Ebersteinisclien aus einem Documento de ao. 1497 herrührendenSchuldpost die gegenwärtig liquidirten nicht afficiren oder vermindern kann, weil unter den in Actis liquidationis 854.No 8 in copiis beigebrachten Urkunden sich leeine de ao. 1497 befindet und daher solche Post von den Ebersteinisclien Gredi-toribus bei dem Creditwesen gar nicht mit liquidirt, sondern als eine propre Schuld des Raths angesehen, auch eben diejenigezu sein scheint, weshalb die Ebersteine in Actis sub No 520. Loc. 16 ab annis 1597 bis 1599 wider den Rath zu Eislobenaus dem fol. 4 eor. Act. in copia vidimata befind! Documento geklagt und sich vermuthlich zuletzt verglichen haben etc.(: s. v. E., Gesell, <)(>5, Amn. 94:); so wird doch solches durch Production der Original-Documentc, so die Supplicanten inHänden haben mtissten, dafern sie diese Post jetzt noch zu fordern gedächten, zu seiner Zeit sich am' deutlichsten ergeben,endlich aber auch noch der Umstand Erledigung bedürfen: Ob nicht die Wiedererhebung des Lein- und Mohrungischen-Bergwerkes, so sie noch dermalen betreiben, ihnen in solutum und statt der gesammten Sequestrations-Forderungenconcediret worden sei? Einerseits ist die Intention ihrer Vorfahren aus denen fo! 2 seq. Act. sub No 875 Loc. 34 von demGeneral-Fddmarschall von Eberstein am 14. April 1669 unterthänigst eingereichten Supplicibus hierunter klar und in solchenausdrücklich um Höchste Concession gebeten worden: „dass die Eber steinische Familie zu Contentirung der an dieMansfeldisclic Sequestration habende Forderungen das Lein- und Mohrungische-Bergwerk wieder aufnehmenund solches so lange, als sie ratione Capitalien und Zinsen befriediget worden, inne haben dürfe" (vgl. v. E., Gesell. 1085),und ebenso notorisch ist es, dass das mehrerwähnte Bergwerk von den Ebersteinisclien Interessenten als Inhabern desAmts Lein- und Mohrungen wirklich wieder bebaut worden und bis jetzt von ihnen besessen wird. Andern Theils aberkann man dabei nicht verhalten, dass gleichwie diese Wiedererhebung sothanen Bergwerks aller Wahrscheinlichkeit nach umjenes Anerbietens willen keineswegs erfolgt, vielmehr in Conformitaet des fol. 11 eor. Act. dem Ebersteinisclien etc. An-trag zuwider erstatteten etc. Berichts der General-Feldmarschall von Eberstein damals damit nicht gehört worden, auch denganzen Bau des Werkes unterlassen haben mag, bis i. J. 1671 die Freilassung der gesammten Mansfeldischen Bergwerke zuStand gekommen und derselbe dieser allgemeinen Freiheit sich bedient, auch, wie der von dem Bergamt alliier auf Erfordernfo! 20 seq. Act. sub No 115. Loc. E etc. erstattete und mit denen Muthungs-Acten allenthalben einstimmige Bericht des mehrernbesaget, die Lein- und Molirungischen Bergwerke so, wie jeder andere auch gethan haben könnte, ohne einige Vorzüge dabeizu verlangen oder zu gemessen und ohne alle Rücksicht auf seine Forderungen gemuthet und nach Eingang des fo! 30 ab-schriftlich befind! Höchsten Rescripti bestätigt erhalten hat; weshalben denn diese Mutliung mit jenem Antrag in weiter keinerVerbindung zu stehen scheint, vielmehr aus diesem allen die praesumtion erwächst, dass die datio in solutum" nicht genehmigtworden (der Feldmarschall wurde abfällig beschieden, s. v. E., Gesch. 10S5). Indessen bin ich der etc. Meinung, dass denenSupplicanten solches Alles bekannt zu machen und, wie sie es abzulehnen vermögen, abzuwarten, überhaupt auch in Conformitätder obangefülirten Rechts- und Verfassungsgrundsätze ihnen pro resolutione zu erkennen zu geben sein werde: „dass sie zuförderstdurch hinlängliche Stammtafeln und Attestate sich quoad personas, nicht weniger durch Production der Original-Documentevon jeder einzelnen Schuldpost ad causam zu legitimiren, sodann aber die exceptioncm praescriptionis, sowohl den Umstand, dassihnen das Lein- und Mohrungische Bergwerk in solutum und bis zur Tilgung ihrer Schuldforderung überlassen etc. worden sei,gnüglicli abzulehnen, ferner bei Liquidirung derer aus denen Original - Documenten erweislichen Summen nur die Hälftejeden Hauptstammes zu liquidiren, auch die Interessen, welche zwar ad liquidum zu deduciren ihnen frei bleibe, ad effectumsolutionis keineswegs dermaln mit in Computum zu bringen, ebenso wenig einige Befriedigung in tramite juris extra ordinemund zum Nacktheit der prioritaetischen Gläubiger zu gewarten haben etc."
Des k. Hauptstaatsarchivs zu Dresden 1) Cammer-Acta, des General-Feldmarschalls von Eberstein Besoldungsrückstandbetr. de ao. 1666. Abth. XVI. Nr. 1391. B! 366 b - Nr. 68 und 2) Gelieimcanzleiacten, derer(v. Eberstein sowohl beiderRentkammer, als bei der Renterei zu Eisleben angebl. Forderungen betreffend de ao. 1774." Loc. 34. No 30 (Loc. 5305des II.-St.-Arch.).
80 und 81.
Am 29. Nov. 1782 berichtete dem Kurfürsten das kurfürstl. Kammer-Collegium: „dass der ehemalige General-Feld-marscliall von Eberstein vom 1. Januar 1666 an bis zu seinem 1676 erfolgten Ableben eine jährliche Pension von 4/m Thlr. zugemessen gehabt, welche mit 1500 Thlr. aus den kurf. Intraden zu Eisleben, mit 2500 Thlr. aber aus der damaligenGeheimen-Einnalime vergnügt werden sollen; dass auch derselbe auf erstere 11497 Thlr. 17 gr. 10 pf. wirklich erhalten,mithin ungefähr 4127 Thlr. 6 gr. 2 pf. zu fordern behalten; dass hingegen in Ermangelung der Rechnungen über die Geheime-E in nähme nicht eruirt werden können, ob, wie die Supplicanten anführen, die "auf die Geheime-Einnahme angewieseneBesoldungs-Rata auf die ganze angegebene Zeit in Rückstand verblieben; dass sich endlich weder bei der Rent-kammer, noch im Kammerarchive eine Spur davon finde, dass ausser den aus den Mansfeldischen Einkünften
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