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Nr. 79. Bericht*) des Christoph Gottlob von Burgsdorff) Oberaufsehers in der Grafschaft Mansfeld, d. d. Eisleben 19. April1777 (vgl. auch v. E., Gesch. 134, Anm. 33).
Bei Ew. ChF. D. hat nach Anleitung beigebender Acten sub No 115. Loc. E Christian Ludewig von Eberstein für sich,seine Brüder und Vettern fol. 4 um Auszahlung eines von ihrem Aeltervater, dem ChP. S. General-Fcldmarschall Ernst Albrechtvon Eberstein, herrührenden Bcsoldungs-Rückstandes von 30465 Thlr. 3 gr. 2.1 pf. unterth. gebeten, nicht weniger durch einan Höchst Dero Geheimes Consilium von dem Künigl. Preuss. Ministerio fol 9 erlassenes Vorschreiben eine an die Mansl'eldisclieSequestration habende Anforderung in Erinnerung bringen lassen, auch — nachdem man zu desto gründlicherer Erstattungdes mittelst gnäd. Rescripts fol 1 erforderten gehorsamsten Berichts und in Conformitaet der in dem anderweiten HöchstenRescripto fol 10 diessfalls hefindl. Nachlassung den Supplicanten, mit ihrer etwa habenden rechtlichen Notlidurft ad acta ein-zukommen, fol 12 freigestellt — solcher Anforderung halber an verschiedenen Capitalien und Interessen fol. 42 auf fast eineMillion Gnlden liquidiren wollen.
Was nun hierunter zunächst den angeblichen Besoldungs-Rückstand anlangt, so beweisen allerdings die hiernachfolgenden Acta sub No. 298 Loc 7, dass juxta fol 1 dem General-Feldmarschall Ernst Albrecht von Eberstein eine jähr-liche Besoldung von 4000 Thlr. gnädigst zugetheilt und er damit an die ChE. Intraden nach Eislehen, in soweit deren Ein-nahme zureichen würde, gewiesen, pro terniino pereeptionis a quo auch mittelst anderweitem Höchsten Rescripte fol 19 der1. Januar 1666 als der in Rescripto Clementissimo benannte Bestallungstag festgesetzt, nicht weniger auf des OberaufsehersErnst Fridemann von Selmnitz fol. 3 und fol. 9 erstattete gehorsamste Berichte und darinnen bescheinigte Unzulänglichkeitder angewiesenen ChF. Intraden zu Bezahlung so grosser Summen durch ein nochmaliges Rescript die Einrichtung getroffenworden, dass von denen zur General-Feldmarschalls-Besoldung ausgesetzten 4000 Thlr. nur 1500 Thlr. jährlich aus den mehr-erwähnten ChF. Intraden zu Eislehen bezahlt, die übrigen 2500Thlr. hingegen aus der ChF. Geheimen-Einnahme unmittelbarvergnügt werden sollen. Denn obgleich dieses nurerwähnte Höchste Rescript, dessen datum in den Eber steinischen Sup-plicibus fol 20 vom 3. Nov. 1666 angegeben wird, alles Nachsuchens ungeachtet sich nirgends auffinden will, so lässet sich dochdessen Existenz nicht wohl bezweifeln, da in dem auf diese Supplices fol. 19 erlassenen Höchsten Rescripto diesen Eber-stoinischen Berechnungs-Fundamento nicht widersprochen, auch in allen nachherigen Verhandlungen die Summe vonjährlichen 1500 Thlr. als an die ChF. hiesigen Intraden dem General-Feldmarschall von Eberstein auf seine also genannteIlausbestallungsgelder ä 4000 Thlr. assignirte Quantum allezeit anerkannt, unter andern in dem Rescripto fol. 60 der nach diesenVoraussetzungen von ihm angegebene Rückstand in der geforderten Masse als richtig angenommen und nach solchen Principiisendlich die fol. 33. 42 & 48 zu befindende Special-Berechnungen sowohl, als der fol. 80 gnädigst eingeforderte und fol. 81eingesendete Berechnungs-Abschluss fol. 82 allenthalben gefertiget worden. Es ist aber Inhalts dieses letztern fol. 80befindlichen Höchsten Rescripti mehrernannter General-Feldmarschall von Eberstein am 9. Juni 1676 verstorben und, wie ausder zugleich erforderten Anzeige: „wieviel bey seinem Tod noch an assignirter Besoldung rückständig gewesen" sich schliessenlässt, in den bekleideten Chargen und in dem Genuss derer davon zu erheben gewesenen Einnahmen bis an seinen Tod ver-blieben, und dahero in dem Rcchnungsabschluss fol 82 das tempus pereeptionis überhaupt auf 10.1 Jahre angenommen worden;gleichwie jedoch der von denen Ebersteinischen Interessenten vormals übergebenen Rest-Specification juxta fol. 7 b Actor. subNo. 115. Loc. E. nur zehen Jahr und 5 Monat gefordert worden, Also beträgt das totum der ausgesetzt gewesenen Besoldung41666 Thlr. 16 gr. —», und per calculum haben auf die ChF. Intraden zu Eisleben nur £ davon und mehr nicht als 15625 Thlr.,auf die ChF. Geheime-Einnahme hingegen die übrig | mit 26011 Thlr. 16 gr. —= kommen müssen. Und es lässt sich daheronicht bcurtheilen, wie die aus den hiesigen ChF. Intraden zu bezahlen gewesenen Antheile fol. 82 Actor. Nr. 298. Loc. 7 auf15895 Thlr. 8 gr. —», mithin noch um 145 Thlr. 8 gr. höher, als es selbst nach dem angenommenen Verhältniss von 10.1 Jahrengekommen sein würde, angesetzt, auch der Calculus von den Ebersteinischen Interessenten so, wie fol. 8 Actor. sub No. 115.Loc. E geschehen, formiret werden mögen.
Nach dem Rcchnungs-Extract fol 82 Actor. No. 298. Loc. 7 hat der General-Feldmarschall von Eberstein laut der vonihm ausgestellten Quittungen und mit Inbegriff derer im Jahr 1676 unmittelbar erhobenen und wenigstens 250 Güldenbetragenden Steuern auf die ihm in Eisleben zu zahlenden Gelder bis an seinen Tod in Allem 13140 Gülden 5 gr. 10 pf. oder11497 Thlr. 17 gr. 10 pf. bekommen. Und solchem nach wäre der diesfallsige Rückstand auf 4127 Thlr. 6 gr. 2 pf. zu bestimmen,und es würde, in sofern etc. von denen aus der ChF. Geheimcn-Einnahme unmittelbar zu vergnügen gewesenen ratis gar Nichtsabgeführet worden, das totum desselben allerdings 30168 Thlr. 22 gr. 2 pf., nicht aber etc. 30465 Thlr. 3 gr. 21, pf. betragen etc.
Wenn nun hierbei die Frage entstehet, wohin eigentlich die solchem nach ab annis 1658 bis 1701 aus der mehrerwähntenSteuer - Hälfte bestandenen ChF. Intraden, insofern nach Tilgung der dahin geschehenen Ueberweisungen ein Ueberscliussgeblieben, abgeliefert worden, und mit was vor landesherrl. Kassen wegen des oberwähnten Ebersteinischen Besoldungs-Rück-standes von 4127 Rthlr sowohl, als wegen des aus der ChF. Geheimen-Einnahme unmittelbar zu bezahlen gewesenen Antheilsan 26041 Thlr. 16 gr. Berechnung zu pflegen, auch ob etwa auf diese Rückstände nachhero etwas abbezahlet worden oder nichtzu untersuchen sein würde: so lässt sich aus den hiesigen Nachrichten dergleichen um so weniger mit Zuverlässigkeit bestimmen,da in dem fol. 44 Actor. suh 115. Loc E mir gnädigst zugefertigte Extract eines aus Ewr etc. Kammer-Collegio dieser Sachehalber erstatteten etc. Berichts asseriret wird, dass diese Einnahmen damals nicht zur Rentkammer, sondern zur Geheimen-Verwahrung eingelaufen, die in hiesigen Actis befindl. wenigen Nachrichten hingegen das Contrarium an Hand geben und derzur ChF. Kammer geschehenen Einsendung lediglich Erwähnung thun etc. Und gleichwie übrigens zu erwarten sein wird, in-wiefern die Supplicanten die fol. 3 b Actor. No. 115. Loc. E. von ihnen selbst erwähnte Legitimation quoad personas bewirkenwerden, also könnte es zwar scheinen, als oh die Praescription ihnen entgegen stehen würde. Ich vermag jedoch diessfalls einunmassgebliches Gutachten nicht zu erstatten, weil einestheils es hierbei auf die Zeit der von den Supplicanten verschiedentlicheingereichten und von ihnen fol. cit. absque datis angeführten untertliänigsten Bittschriften, und anderntheils überhaupt daraufankommt, in wie fern exceptis praescriptionis bei Besoldungs-Rückständen mit Ewr etc. Höchster Genehmigung zu opponirensein möchte. So viel ist indessen unterth. nicht zu verhalten, dass viele derer Supplicanten in dürftigen Umständen sichbefinden, die statt fol. 4 auf 30465 Thlr. 3 gr. 2£ pf. angegebenen und nach denen obigen Bemerkungen, wenn nicht bei andernlandesherrl. Kassen mehrere Quittungen aufgefunden werden können, eigentlich 30168 Thlr. 22 gr. 2pf. betragenden Besoldungs-Rückstandes per aversionem mit einer sehr massigen Summe abfinden lassen und eine jede milde Erschliessung hierauf vorLandesväterliche AVohlthat unterthänigst erkennen würden.
Weit mehr aber steht ihnen in Ansehung der aus der hiesigen Sequestrations-Cassa geforderten Summe ratione quantisowohl, als quoad ordinem pereeptionis entgegen. Ihre Forderungen, wie sie solche fol 41 Actor. sub. No. 115 Loc E liquidirethaben, bestehen in 90,220 ff. Capitalien und 888,359 fl. Zinsen. Und da ist zuförderst in genere anzumerken, dass ihre Vorfahreneine dergestaltige Summe nie. sondern der Feldmarschall Ernst Albrecht von Eberstein juxta fol 5 b Actor. sub No 875 Loc 34330 000 "fl. an Capitalien und Interessen zwar anfänglich gefordert, dessen Descendenten hingegen etc. hiervon völlig abge-gangen etc. Auf alle Fälle aber ist die Forderung der Interessen bei dem hiesigen Sequestrations-Wesen vor Bezahlung allerCapitalien völlig verfassungs- und recesswidrig etc. Und eben dieses wird von denen zu Errichtung des am 19. Mai 1580 zuEislehen vollzogenen Abschieds bevollmächtigt gewesenen Commissariis mit angeführten gegründeten Ursachen fol. 222 wieder-holet, dass „obwohl das Mansfeldisclie Urthel, so ohne Verzug nunmehro am 15. Sept. 1580 zu Eislehen eröffnet werden solle,wie die Gläubiger nach einander zu bezahlen, richtige Masse geben werde, dennoch vor rathsam angesehen worden, allerseitsGläubiger nochmals auf den 25. Julij ej. ai. zu erfordern und dahin mit ihnen zu handeln, dass sie alle Bezahlung in Abschlagder Hauptsummen, sie seien wiederkäuflich oder malinhaftig, annehmen etc.
*) Nachdem Christian Ludivig v. Eberstein u. Cons. unter dem 1. Juli 1774 an den Kurfürsten Friedrich August dieBitte gerichtet hatten, da der Demselben von dem Oberaufseheramte erstattete Bericht sehr unvollständig ausgefallen sei, eineAbschrift desselben vor Fassung gnädigster Resolution ihnen mit.zutheilen, schrieben sie am 17. März 1775 dem Kurfürsten:„Da wir nun aber zu unseren bereits vor 200 Jahren rechtskräftig locirten und bereits längst an der Perception stehenden,sowohln übrigen Forderungen endlich einmal zu gelangen sehnlichst wünschen: Als gelanget an Ew. Churf. D. unser etc.Bitten, Höchstdieselben wollen dem Oberaufseheramte Eisleben die Erstattung mehrgedachteu bereits Anno 1752 erforderten etc.Berichts etc. nunmehr binnen 14 Tagen zu injungiren etc. geruhen."