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[Folge 1] (1878)
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Nach Empfang dieses Gesuchs schrieb Kurfürst Friedrich August bereits am 29. Januar 1774 an sein ICammer-Collegium:

Gleichwie ihr nun hiernächst aus dem copeilichen Anschlüsse des mehrern ersehet, was an Unser Geheimes Consiliumdas ICönigl. Preuss. Ministerium sowohl dieses BesoldungsRiickstandes halber, als wegen einer der Ebersteinischen Familienach dem am 22. Oct. 1580 publicirten Mansfeldischen Locations Urtliel zustehen sollenden Forderung gelangen lassen(s. v. E., Gesch. 161, Nr. 35), Also ist hierdurch Unser etc. Begehren, ihr wollet, was es mit dem bei der Rentkammer vondenen Ebersteinischen Erben dem Anführen nach zu fordern habenden BesoldungsRückstande eigentlich vor Bewandtniss habe,auch was für Exceptiones sothaner Praetension mit Bestände entgegenzusetzen? genau untersuchen und Uns darüber euernausführlichen etc. Bericht mit Beifügung eures etc. Gutachtens fördersamst erstatten."

Im kurfiirstl. Kammergemache zu Dresden beliebte man am 14. April 1774in Consessu Collegii bei dem eingegangenenHöchsten Speeial-Rescripte sub Nr. 40 in Kammersachen wegen der von Eberstein angeblichen Forderungen ein Protocoll zurkurf. Gene ral - Hauptkasse zu erlassen, dass der Re n tk am m e r m eist er angewiesen werden möge, in den altenKämmerei- Rechnungen nachzuschlagen und ob oder was von Ao 1666 an den damaligen General-Feldmarschall von Ebersteinauf die u. A. aus der Rentkammer geordnet gewesene jährliche 2500 Thlr. Besoldung bezahlt und in der Kammer-Rechnung verschrieben worden? genau zu eruiren, auch das Befinden zum Kammer-Collegio schriftlich anzuzeigen." InFolge dessen gingen u. A. nachstehende Berichte ein:

Nr. 77. Extract ex Actis des Gehcimen-Kriegs-Canzley-Archivs, Tlep. B. Loc. 119. No. 399a. d. d. Dresden 3. Oct. 17.75.

Der Feldmarschall Ernst Albrecht von Eberstein ist am 1. Januar 1666 in ChF. S. Dienste getreten. Mit der ihmausgesetzten Besoldung an jährl. 4000 Thlr. ward er an die Intraden der Grafschaft Mansfeld nacher Eis leben, und wasallda nicht zu erlangen, an die ChF. Geheime-Einnahme gewiesen. Es beklagte sich aber derselbe bei ChF. D., dass erkeine Assignationes auf seine Besoldung erlangen könne, da denn ChF. D. sub dato 12. Juni 1666 Befehl an das Kammer-Collegium ertheilten, gedachten Feldmarschall ohne weitern Verzug mit Assignations Befehlich nach Eisleben an die Handzu gehen. Diesen Befehl haben die Herren Kammerräthe durch den Seeretarium Zseheuden 17. Junii ejusd. ai. zurücknacher Torgau bringen lassen, weil die Mansfeldischen Einkünfte nicht in die Kammer, sondern zur Geheimen Verwahrung ein-liefen. Worauf den 18. Junii dict. ai. Befehl an den Oberaufseher zu Eisleben ergangen: er solle an den Rentmeister zuEisleben verordnen, dass, soweit die Einnahme zureiche, er den Feldmarschall gegen dessen Quittung quartaliter bezahle.Nach des Feldmarschalls den 9. Junii 1676 erfolgtem Ableben, welches dessen Unterlassene 4 Söhne den 14. Jun. ejd. ai. ein-berichtet (s. oben Nr. 71), erging den 20. ejusd. Befehl an den Oberaufseher der Grafschaft Mansfeld, den von Selmnitz: dass,da der Feldmarschall mit seiner Gage ä 4000 Thlr. in die Grafschaft Mansfeld verwiesen gewesen, er einzuberichten habe,wann solche angegangen, wie viel darauf empfangen und was ihme annoch in Rest bis zu seinem Tode verbleibe. Woraufgedachter Oberaufseher sub dato den 22. Junii ejd. ai. seinen Bericht dahin erstattete: Es sei der Feldmarschall mit mehrnicht als 1500 Thlr. vom 1. Januar des 1666. Jahres an die kurf. Hälfte der Mansfeldisehen Steuern jährlich angewiesenworden, und wären darauf vermöge beigelegter Specification*) und darüber habenden Quittungen von Jahren zu Jahren13140 fl. 5 gr. 9^ pf. zum wenigsten bezahlet, dennoch aber über 4000 fl. annoch im Rückstand verblieben, welcher grosseRest mehrentheils daher erwachsen, weil in diesem und vorhergehenden 1675. Jahre die Grafschaft Mansfeld mit so schwererEinquartierung beleget gewesen, wie dann die Hannoversche damals noch continuiret, dass also die Ordinar-Steuern und Ge-fälle in gänzliches Stocken gerathen und Armuths halber von denen Eingesessenen fast gar Nichts zu erheben gestanden,wannenhero nicht abzusehen, woher der Rückstand zu tilgen sein möchte. Von der übrigen an die Geheime Einnahme ge-wiesen gewesene Gage gedachten Feldmarschalls ist bei dem Geheimen Kriegscanzlei-Archiv keine Nachricht oder Rechnungvorhanden, da selbige vermutblich unter Ihro ChF. D. immediaten Höchsten Direction gestanden.

*) Dem ChF. D. weiland gewesenen Geheimen- und Kriegsrath, General-Feldmarschall, auch Obersten zu Ross und Fuss,Tit. Herrn Ernst Albrecht von Eberstein, Ritter, seind vom 1 Januario 1666 an von Sr. ChF. D. zustehenden MansfeldischenSteuern-Hälfte jährlich 1500 Kthlr. oder 1714 fl. 6 gr. pf. zur Bestallung gnädigst angewiesen, welche bis auf den Juniumdieses laufenden 1676. Jahres und also in 10.j Jahre betragen 15895 Kthlr. 8 gr. oder 17895 fl. 5 gr. Hierauf nunist von Jahren zu Jahren ihme vermöge seiner Quittungen abgetragen worden wie folgt: Anno 1666 857 fl. 3 gr.;67 - 2057 fl. 3 gr.; 68 1249 fl. 14 gr. 4 pf.; 69 1669 fl. 9 gr. 11 pf.; 70 1332 fl. 11 gr. 10.| pf., 71 1000 fl.;72 1400 fl.; 73 1249 fl. 1 gr. 4 pf.; 74 1714 fl. 6 gr.; 75 u. 76 360 fl. 19 gr. 4 pf.; ohne was derselbevon dessen Gütern und Unterthanen in 3 Terminen abgewichenen 75. und jüngst verstrichene Ostern dieses 1676. Jahres anSteuern eingehoben und innebehalten, so auch uf obngefähr 250 fl. sich beträgt, dessen eigentliche Gewissheit aber daheronoch nicht zu wissen, weiln unerachtet vielfältigen Erinnerns die gehörigen Extracte bis dato von solchen Ortern nicht zuerhalten gewesen. Jedoch diese 250 fl. (: wenn allenfalls die im vorigen und itzigen Jahre innebelialtene Steuern nicht höherkämen :) zu voriger Summa geschlagen, beträgt der Empfang 13140 fl. 5 gr. 9.) pf. Diese nun von obigem Quanto der 17895 fl.5 gr. pf. gezogen, verbleiben annoch im Reste 4754 fl. 20 gr. 2^ pf. Und ob man wohl sothaneu grossen Rest gerne ver-mieden gesehen und nach dessen Abführung getrachtet, So ist doch um deren harten Pressuren, so die Grafschaft Mansfelddurch die starke Einquartierung eine geraume Zeit her erlitten und bis dato noch damit beschweret ist, fast Nichts mehr vondenen armen Unterthanen zu erheben. Wie dann in obiger Bezahlnngs-Specification klärlich zu ersehen, dass von vorigem1675. Jahre und also der Zeit an, da sich die Einquartierung angehoben, der grösste Rest erwachsen.

Nr. 78. Pro Memoria vom 30. Dec. 1781. Was von der Ebersteinischen Bestallung und Besoldungs-Amveisung beim Ge-heimen-Archive aufzufinden gewesen, besteht in Folgendem:

a) Kurfürst Johann Georg II. an den Oberaufseher zu Eisleben ertheilter Befehl d. d. 18. Jun. 1666, die dem General-Feldmarschall verschriebene Besoldung an jährlichen 4-000 Thlr., soweit die Einnahme der dasigeu kurfiirstl. Intraden zureicht,quartaliter zu bezahlen; b) des Oberaufsehers Bericht d. d. 8. Jul. 1666 um Declaration wegen dieser und vorheriger An-weisungen; e) kurf. Rescript an den Oberaufseher d. d. 3. Nov. 1666 nach angezeigter Bewandtniss der Sache, dem General-Feldmarschall nunmehr nur 1500 Thlr. jährlich zu bezahlen und ihn des übrigen halber an den Kurfürsten zu verweisen,auch, da die Einnahme sich bessern sollte, die Ubermasse zu Dero Geheimen-Einnahme, wohin er ohne das seine übrige Ver-gnügung zu gewarten, wie bishero einzuliefern; d) Vorstellung des General-Feldmarschalls d. d. 8. Dec. 1671, dass er zuEisleben keine völlige Zahlung und aus der Geheimen-Einnahme noch gar Nichts erhalten habe; e) kurf. Rescript an denOberaufseher d. d. 10. Januar 1672 um Bericht, was bisher bezahlt worden und wie die Cassa stehe? f) Bericht des Ober-aufsehers d. d. 1. Febr. 1672, dass der General-Feldmarschall und Kammerherr Ernst Albrecht von Eberstein in den 6 Jahrenvom 1. Januar 1666 bis wieder dahin 1672 von den halben Mansfeldischen Steuern 9000 Thlr. erhalten sollen, hierauf abernur 7130 Thlr. 7 gr. 5,1 pf. empfangen, mithin zu selbiger Zeit und daselbst noch 1869 Thlr. 16 gr. 7j pf. zu fordern be-halten; g) anderweites Supplicat des besagten Herrn von Eberstein d. d. 24. Febr. 1672, dass er zu Eis leben nur bei7000 Thlr. und aus der Geheimen-Einnahme noch nicht einen Thaler empfangen habe, worauf h) ein kurf. Rescriptd. d. 10. Jul. 1672 ergeht, nach Abfindung der unumgänglich ordinairen Ausgaben sich die aufgewachsene Eber steinische andie Mansfeldisch e Tranksteuern verwiesene Besoldung und deren künftige gute Richtigkeit mit Fleiss angelegen seinzu lassen, oder woran der Mangel zu fernerer Verordnung Bericht zu tliun. Hiernächst zeigt sich, dass sich die wegen Ein-ziehung der kurf. Steuerhälfte inedio seculo superiori getroffenen Anstalten mehrmals geändert haben, etc, etc. Wieviel aberdiese Einnahmen betragen und ob auch auf die etc. Verordnung von 1657 wirklich etwas zur Rentkammer gekommen? istin den Geheimen Archivs - Acten ebensowenig zu befinden, als dass in dem Zeitpunkte von 1666 bis 1676 einige Ubermasseverblieben und denen damaligen Befehlen, insonderheit dem Eingangs bemelten vom 3. Nov. 1666 zufolge zur Gelieimen-Kammer eingeliefert worden etc. etc. Es ist aber unter diesen allen, sowohl unter den Bcstallungs- und Besoldungs -SachenNichts von der Ebersteinischen Forderung und deren Bezahlung anzutreffen. Dresden am 30. Dec. 1781. Carl lluclolph Gräfe D.

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