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Folge 6 (1887)
Entstehung
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338
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I-eiunvAell und lllobrnuKeu ncbst den Grtschaften Rotba. und llorls. und sonstigen Zube-höruugcil hierdurch für ewige Zeiten auf das Rechtsverbindlichste Verzicht und räumt denobcngeuauuten Herrn Relucntcn unter Aufhebung des bisherigen Lchuvcrbands das freieLigenthum an den genannten Gütern ein.

H 2. Die obengenannten Herren Reluenten übernehmen dagegen für sich und IhreBcsitznachfolger einen auf den Gesamt-Jubegriff der gedachten Güter zu radicirendenjährlichen O-ruon vonAchthundert Thalcrn" nach dem Münzfüße vom 30. Septbr.1821, welchen Sic in halbjährlichen Raten von vierhundert Thalcrn am 1. Januar undam 1. lull eines jeden Jahres prasnumsrauüo, also zuerst am 1. lanuar 1836, an dieRöuigl. Regicrnngs-Hauptkasse zu Zlsrssbur^ oder an diejenige Röuigl. Rasse, an welcheSie damit gewiesen werden möchten, ans eigene Gefahr und Rosten einzuzahlen ver-sprechen.

A z. Die Herrn Reluenten willigen nicht allein hiermit ausdrücklich iu die hypo-thekarische Eintragung des in H 2 stipulirten (l-rnons auf den in K t beschriebenen Güter-Romplex, sondern verpflichten sich auch bei Strafe der Rullität des gegenwärtigen Ver-trags, dem Rönigl. üsens für diesen Vanou die Priorität vor allen denjenigen auf demfraglichen Güter-Romplerc oder aus einem oder dein andern Theilo desselben haftendenSchuld- und Hypotheken-Forderungen zn gewähren, welche nicht mit ausdrücklichem, lehus-herrlichen Ronsense versehen sind.

Z -1. Die Herren Reluenten leisten außerdem ans alle und jede ans dem Besitzeder Güter Gr.-1-eiuuuAeu und Älobruu^en ncbst Zubchörnngen herrührende oder ans diebisherige Administration der dazu gehörigen Forsten bezügliche Forderung gegen denRönigl. üsous hiermit ausdrücklich und feierlichst Verzicht.

Z 5. Sämtliche durch den Abschluß und die Vollziehung des gegenwärtigen Ver-trags (mit Inbegriff des gesetzlichen Stempels), sowie durch die hypothekarische Eintragungdes in Z 2 stipulirten Vanons erwachsenden Rosten werden von den Herren Reluentenallein getragen.

H 6. Leide Thcile genehmigen den vorstehenden Vertrag in allen seinen Punkten,entsagen allen dagegen zn machenden Einwendungen und haben denselben in zwei gleich-lautenden Exemplaren, und zwar die Rönigl. Regierung unter vordrückung ihres größerenJusiegels, die Herren Reluenten aber gerichtlich vollzogen.

Die Descher

der Ämter Meinungen und Störungen

seit dem Jahre 1655 (3. Folge 34 84).

Seit dem 21. April 1662 war der Gencral-Feldmarschall Ernst Albrechtv. Ebcrstcin in legalem Besitze der Ämter Lein- und Morungen, die er bereitsam 25. Januar 1655 käuflich übernommen hatte (s. oben). Von dem Feld-marschall gingen die Ämter 9. Juni 1676 ans dessen Söhne: Anton Albrecht,Christian Ludwig und Georg Sittig v. Eberstein über. Elfterer kaufteletzterem 30. Juni 1680 dessen Antheil an den Ämtern ab, und 6. März 1696überließ der Domherr Anton Albrccht seine Antheile seinem Bruder ChristianLudwig wiederkänflich von 12 zu 12 Jahren, sodaß dieser nun alleiniger Be-sitzer der Ämter war.