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Folge 6 (1887)
Entstehung
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brachten Reklamation fest: daß die gegen die Verfügung der k. Liqnidations-Koimnission v. 8. Nov. 1831 aufgestellte Rekursbcschwerdc lediglich zu ver-werfen seu Nachdem nun aber die v. Ebcrstein über dies illegale Verfahren beiSr. Majestät dem Könige Beschwerde geführt hatten, wurden ihnen die bean-spruchten 2V 830 Thlr. 18 Gr. 1 Pf. in Merseburg ausgezahlt (5. Folge 379).Den Amtsinhabcrn erwuchs aber auf diese Weise an Kapital und Zinsendavon demnach ein Schaden von ca. 60 000 Thlrii., denn soviel wurde ihnen vonden Erträgnissen ihrer Waldungen während der sächs. und westphälischcnRcgierungsperiodc vom ?isec> innc behalten.

Im Sept. 1836 wurde die Regierung zu Merseburg von dem Kvnigl.Hausministerium angewiesen, den Vertrag über die eigcnthümliche Überlassung derGüter Gr.-Leinungen und Morungcn an die damaligen Inhaber zu entwerfen.Der 22. Sept. 1836 abgefaßte Entwurf lautet:

Entwurf zu dem Wertrage zwischen dem Königs. Iiscus und dem Frei-Herrn :c. von Lberstvin wegen eigenthnmlicher Mertassung der GuterGrob-IwmiiiiK-ou und Noliiiiuxen.

Durch die von den beiden Senaten des Königl. Gbcrlandcsgcrichts zu AanmburAin erster und zweiter Instanz erlassenen, demnächst in rsvisorio bestätigten Erkenntnisseilo publ. den 14. blärs und den 26. November 1821 waren die iin Besitze der GüterGroß - I-siunnKsu und Zlobrnn^sn im blanskeiü'schen Gcbirgs-Kreise befindlichenMitglieder der Familie von blbcrstein vernrtheilt worden, die genannten Güter nebstsämtlichen Zubehörungen mit dem Termin Bstcrn 1822 dem Königl. Fiscus gegenZahlung einer Iviedcrkanfssumme von Sl ill Thlrn. 2 Gr. 8 Pf. Tonventionsgeld, vonZooo Reichs-Thalcrn Meliorationskostcn, von 68Z Gülden nebst den in separat« zu er-mittelnden, von diesem tjuaulo bis zum Jahre 1S2Z rückständig gebliebenen :e. Zinsen undendlich von ?zo Goldgülden oder des Zvcrths dieser drei letzten Posten nach dein heutigenMünzfüße abzutreten.

Nachdem fiscalischer Seits der Zinsführung dieser richterlichen Entscheidung ansGrund einer Allerhöchsten Kabinets-Grdrc vom 26. dlär-i 1824 Anstand gegeben wordenwar nnd die durch diese letztere veranlassten Verhandlungen über die im Ivcgc des Ver-gleichs zu bewirkende eigcnthümliche Überlassung der genannten Güter an die Familievon blbsrstein sich wegen eines damals entstandenen und erst neuerlich beendeten Rechts-streits mit den NausksITschen bergbaucndcn Gewerkschaften über eine auf den Groß-I-eiunn^.- nnd NobrnnZsschen Forsten ruhende Zholzberechtignng bis in die neueste Zeitverzögert hatten, so ist durch andcrweite, diesem vertrage in beglaubtcr Abschrift ange-hängte Allerhöchste Llabinetsorürs vom 27. Inni 1836 der freihcrrlichcn Familie von blber-stein das freie Eigcnthum an den mchrcrwähnten Gütern gegen einen vom 1. stannar1836 ab zu entrichtenden jährlichen Oanon von Achthundert Thalern überlassen und diennterzcichnctc Königliche Regierung zum Abschlüsse des diesfälligcn Vertrags angewiesenworden.

Demzufolge ist nun auf Grund des ebenfalls in beglaubtcr Abschrift angehängtenGenehmigungs-Rcscripts des hohen Ministen! des Königl. Ijanses, General-Verwaltungfür Domainen und Forsten vom . . . zwischen der unterzeichneten Königlichen Regierungin Vertretung des Königlichen üsens einerseits und nachbenanntcn Mitgliedern der frei-herrlichen Familie von blberlrein, welche sich als zeitige Besitzer der Güter Groß-Keiunu-Mu nnd ZlobrnnAsn nebst Zubehörungen legitimirt haben, als: 1, rc. :c. andrerseits dernachstehende Übereignung?- und Rclnitions-Vertrag geschlossen worden.

K 1. Der Königl. Fiscns leistet auf die durch die rechtskräftigen Erkenntnisse üspnbl. den 14. Zlär? nnd 26. Aov. 1821 von ihm erworbenen Rechte an den im llaus-kelüischcn Gebirqskreise, des lllersslmra-er Regierungsbezirks belegenen Gütern Groß-

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