Da von dem Fiskus seit dem Jahre 1782 der Eberstcin'schcn Familie einTheil der Nutzungen ihrer Waldungen widerrechtlich entzogen worden war, sohatten die beteiligten Mitglieder ebengcnanntcr Familie an den Königl. Fiskuseine Gegenforderung, als die Forderung eines Lurplus von Holzgeldern —35 629 Thlr. 24 Sgr. 4 Pf. axcck. Verzugszinsen aus der kursächs. undwestphäl. und 20 839 Thlr. 18 Gr. 1 Pf. aus der preußischen Vcrwaltungs-periode herrührend — aufgestellt, waren jedoch mit der zuerst erwähnten For-derung abgewiesen, indem solche dem Fiskus nicht in Anrechnung gebrachtwerden könne.
Die Mansfeld'schen Berggewcrkschaftcn hatten nämlich aus der einen Hälfteder Lein- und Morunger AmtS-Waldungcn jährlich ihre Kohlcnhölzer zu erhaltenund hatten pro Malter nicht mehr als 18 Pf. und pro Acker Unterholz nur2 Thlr. Konventionsgeld zu bezahlen. Ob nun schon der sächs., westphäl.und dann preußische Fiskus den Amtsinhabern nie mehr als ebcncrwähnt hatbezahlen lassen, so hat doch die Forstkasse in Eisleben seit 1782 einen höherenPreis von den genannten Gewerkschaften erheben lassen, sodasz jährlich ein Lur-plus entstanden war. Erst 1819 kamen die Amtsinhaber hinter diese Beeinträch-tigung, erhoben daher gegen den k. pr. Fiskus Klage und trugen dahin an, daßFiskus verurthcilt werde, das seit 1782 zu viel Bezogene an die Amtsinhaberherauszugeben. In erster und zweiter Instanz ging ein günstiges Urtheil einund Fiskus wurde dem Autrage gemäß verurthcilt.
Infolge eines vom Justizminister erlassenen Reskripts, welches den Richternder späteren Instanzen untersagte, über die preußische Regierungspcriodchinaus iu dieser Sache zu erkennen, wurde aber die Verbindlichkeit des Fiskusauf das während der preußischen Regierungsperiode Bezogene beschränkt. —Die Vortheile also, welche er aus den Handlungen seiner Vorfahren beziehenkonnte, eignete Fiskus sich zu; die Verpflichtungen aber zu erfüllen, die ihmebenmäßig aus den Handlungen seiner Vorfahren erwuchsen, lehnte er ab. Diev. Eberstein konnten sich nicht davon überzeugen, daß irgend jemand, der eineErbschaft antritt, gesetzlich nicht auch verbunden wäre, alle Passiva zugleichmitzuübernehmen; und das mar der Fall mit ihrer durch Urthel und Rechtihnen zugestandenen Forderung an die früheren Besitzer.
Da Fiskus sah, daß er auf diesem Wege nicht durchkommen werde, so hobder Justizminister auf Antrag des Finanzministcrs den Prozeß unter dein Vor-munde auf, daß diese Forderung gar nicht auf dein Wege des Prozesses erstattetwerden könne, sondern sie müsse von der Liquidations-Kommission für denpreußischen Anthcil an der Centralschuld des ehemaligen Königreichs Wcstphalcnuntersucht und über die Zahlungsverbindlichkeit entschieden werden. Die Hin-weisung an jene Kommission geschah aber erst als die präklusivische Frist zurAnmeldung solcher Forderungen schon verstrichen war. Ohne nnn weiter aufdie besonderen Umstände Rücksicht zu nehmen, ivies diese Kommission die Amts-inhaber mit ihrer wegen Erstattung von Holzgeldern zum Betrage von20 839 Thlr. 18 Sgr 1 Pf. angebrachten, aus der preußischen VerwaltungS-periode herrührenden Forderung deshalb ab, weil sie zu spät angemeldet worden,anch sei ans den vorliegenden Akten nicht zu ersehen, weshalb solche Forderungzu denjenigen Ansprüchen gerechnet werden könne, die in Gemäßheit der aller-höchsten Cabinetsordre v. 31. Jan. 1827 allein nur und ausschließlich auf denpreußischen Anthcil an der Centralschuld des ehemaligen Königreichs Wcstphalcnübernommen worden. Und unterm 23. Sept. 1832 setzte die durch AllerhöchsteCabinetsordre v. 31. Jan. 1827 angeordnete schiedsrichterliche Kommission zurEntscheidung der gegen den Westphälischen Centralschuldcn-Tilgungsfond ange-