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Folge 6 (1887)
Entstehung
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Wird aber auch wirklich der Ertrag, wie geschehen zu 40VV Thlr. und der Kapitalwerthresp. ü zu 3V000Thlr. oder zu 4"/» zu IVVOWTHlr. angenommen, so bleibt doch nachAbzug der Reluitionssumme von oo. 4VVVV Thlrn., welche vertragsmäßig der Häsens im Falleder Rücknahme beider Güter bezahlen muß, nur eine Summe von rssp. 4(1 VW Thlrn. oder60V00 Thlrn. als derjenige Theil des Werths beider Güter übrig, welchen die Familievou Morlteiu bei einer Belastung der Grundstücke mit einem E-rnon von MW Thlrn., dessenKapitalwcrth doch nach demselben Prozentsätze wie der Güterwcrth berechnet werden muß, miteinem Kapital von 4V VW Thlrn. oder resp. 8VVW Thlrn. erkaufen würde.

Wird nun aber berücksichtigt, daß außerdem die Grundsteuer, Fcucrsocictätsbeiträge undandere Reallastcn entrichtet werden müssen, daß die Güter mit einer großen Schuldenlast beladensind, daß fast alle Gebäude gegenwärtig verfallen sind und bald einer sehr kostspieligen Reparaturauch Neubaues bedürfen, daß endlich die ManSfeldischeu Bcrgwcrkschaften, denen in früherer Zeitdas Holz nicht aus allen belasteten Forstrevieren zu dem oben angegebenen geringen Preiseverabreicht worden ist, deshalb eine Entschädigung von 54777 Thlrn 8 Sgr. 11 Pf. erstrittenhaben und daß die Befreiung von dieser Summe und allen übrigen Anforderungen der Gewerk-schaft im Wege des Vergleichs nur mit sehr großen Opfern zu erkaufen sein wird, da dieselbenbereits als Abfindung die unentgeltliche Abtretung von 2360 Acker Holz verlangt hat, so liegtwohl am Tage, daß die Familie v. bMerllein, welcher nur 104t Acker Holz verbleiben, völligaußer Stand gesetzt sein wird, sich im Besitze der Güter zu behaupten, wenn sie die Ent-richtung eines Ennons von MW Thlrn. und aller oben angegebenen Lasten übernehmen soll,und daß derselben schon bei Übernahme eines Onnaus von 60V bis 800 Thlrn., vorausgesetzt,daß weder Kriegslasten noch andere Unglücksfälle eintreten, kaum einige hundert Thalcrvon dem Ertrage der Güter übrig bleiben.

Des Königs Majestät aber haben bereits in der Allerhöchsten Cabinetsordrc vom 2. März1820 die allerhöchste Absicht auszusprechen geruht, daß der Familie die Güter unter billigenBedingungen belassen werden sollen.

Die bethciligten Mitglieder der Familie v. lZbsrttein sind bereits durch den Verlustder von ihr aufgestellten Gegenrcchnung an den k. bäsens von 35 620 Thlrn. 24 Sgr. 4 Pf.Lnrplns-Gelder, welche mittels Erkenntnisses des Obcrlandcsgcrichts zu Naumburg der Familiezugesprochen, durch den damaligen Justizministcr Herrn v. Xirebeiseii aber verweigert wordenwaren, sehr hart betroffen worden. Diese Summe nebst dem Nuthcilc, welchen Häsens au denForderungen der Gewerkschaft bekommt, kann man wohl als eine hinlängliche Entschädigungbetrachten.

Es dürfte daher hiernach und wenn überhaupt die uns zugesicherte Allerhöchste Gnadein Erfüllung gehen soll, die Bitte wohl gerechtfertigt nnd nicht unbescheiden erscheinen, derFamilie v. Lborttein die Güter ohne alle Entschädigung als Eigenthum zu überlassen, oderdoch den dafür zu entrichtenden Onnan ohne Vorbehalt einer Nachzahlung für die vergangenenJahre (wozu nicht einmal der geringste koncks vorhanden ist) und einer Erhöhung für den Fall,daß die Forderungen der Gewerkschaften im Wege der richterlichen Entscheidung oder des Vergleichsnoch ermäßigt werden sollten, auf höchstens 600 bis 800 Thlr. jährlich festzusetzen sein.

Berlin, den 10. Mai 1836.

Hierauf wurde am 28. Juni 36 durch Herrn v. Imävuboi-A dem oben-genannten Oberstlient. Karl v. E. mitgctheilt, daß des Königs Majestät sein Gesuchdahin entschieden haben, daß gegen Zahlung eines jährlichen Gauvns v. 800 Thlrn.vom 1. ckan. 36 ab der v. Dbvicktvinischcu Familie die Güter VöiuuiiAvii undNorun^on erblich überlassen werden können. Die Cabincntsordrc lautet:

Ich habe auf den Bericht des Thcfs der Domainen-Vcrwaltung nun-mehr entschieden, daß die von Ihrer Familie besessenen Güter Groß-Leinungennnd Biorungen in der Grafschaft Mansfeld Ihrer Familie eigenthümlich,jedoch gegen Entrichtung eines jährlichen seit dem j. Januar d. I. zu er-legenden Tanons von 800 Thlrn. überlassen werden sollen.

Der Thef der Domainen-Verwaltung ist von Mir beauftragt, dieserBestimmung gemäß die weiteren Verfügungen zu treffen und die Regierungzu Merseburg zu diesem Zwecke mit näherer Anweisung zu versehen.

Berlin, den 27. Juni (336.

AMrirk WMielm.

Au den Vberstlieutenant Freiherrn Lberllein von LürinA.