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Folge 6 (1887)
Entstehung
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2220 Thlr. 24 Sgr. 8s. 4007 Thlr. 7 Sgr. gestellt sei und bei der vor-seiendcn Auseinandersetzung von dem Resultate der bereits früher vorge-nommenen Abschätzungen nicht abgegangen werden könne;

II) die Reluitionssumme nicht auf 45 000 Thlr., sondern auf 44 007 früher

berechnet morden sei undIII) die Forderung von angeblich 35 629 Thlr. 24 Sgr. 4 Pf. durch dieEntscheidung der schiedsrichterlichen Kominission für die wcstphälischen Vcr-waltungsreste rechtskräftig zurückgewiesen sei.

Schließlich bemerkt sie noch, daß sie eine definitive Erklärung baldigstverlange.

Hierauf kamen unter dem 6. Febr. 1836 die Inhaber bei Königlicher Re-gierung ein, daß sie bei so großer Verschiedenheit der Ansichten über den Werthder Güter nicht im Stande wären, eine definitive Erklärung ans die hohe For-derung des Fiskus abzugeben, oder auch nur um eine Revision der Abschätzungderselben nachzusuchen, bevor sie nicht auf den Grund dieser Verschiedenheit ge-kommen sei.

Königliche Regierung erwiderte hierauf unter dein 13. Febr. 1836 ganzkurz, daß sie von ihrer vorgesetzten Behörde nicht ermächtigt sei, auf eine nähereErörterung der bereits früher zur Information über den Werth der Güter Groß-Lcinungcn und Morungen aufgenommenen Abschätzungen einzugchn, zugleich aberlim möglichste Beschleunigung der definitiven Erklärung über das gemachte An-erbieten bitte.

Nun reichte die Familie v. Eberstein am 19. April 1836 Sr. Majestätdem Könige ein allcrunterthänigstes Gesuch ein, worin es heißt;

Die genannten Güter wurden der Familie von den ehemaligen Grafen v. Mans-feld ans Wiederkauf in Besitz gegeben; sie kamen nach dem Aussterben der INansfeldo andas Kurhaus Sachsen, später unter Wcstphälischc Herrschaft, jetzt gehören sie unter denSeexter Lw. Majestät. Während Drieckriolr II. glorreichen Andenkens in dem Thcile derehemals gräslich Mansfcldischen Herrschast, welche an Preußen ursprünglich vererbt ward,alle von den Grafen auf Wiederkanf verliehenen Güter den jeweiligen Inhabern zumfreien und erblichen Besitzthume überließ, war dies freilich in dem an das KurhausSachsen gefallenen Thcile nicht der Fall, doch wurden an die Besitzer solcher Güter wederunter sächsischer noch später unter westphälischer Herrschaft je Ansprüche gemacht, und voneiner Wiedereinlösung war nie die Rede, vielmehr blieben sie in ungestörtem Besitze;wohl aber wurde die Wiedereinlösnng von Seiten der k. Regierung in Merseburg, als dieGüter mit dein ehemals Mansfeld-Sächsischem Anthcile zum Reiche Ew. Majestät kämen,gegen die vor mehreren Jahrhunderten, zu den Seiten des dreißigjährigen Kriegesstipulirten nach dein damaligen geringen Grund- und großen Geldwerthe berechneteWiederkaufssnmme verlangt und ein deshalb geführter langwieriger und kostspieligerProzeß, indem wir auf doppelte Verjährung sowohl nach sächsischem als vorzüglich nachwestxhälischcn Gesetzen uns stützten, hat sich zu nnserm Rächtheile entschieden.

Der Ertrag der Güter ist übrigens durch einen andern Prozeß, welchen die EislcberBerggewcrkschaft gegeil das Dominium derselben gewonnen hat, sehr geschmälert worden,denn es hat diese Lerggewerkschaft auch außerdem eine im Verhältnisse des Werthcs derGüter ganz unverhältnißmäßige 5h 777 Thlr. betragende Entschädigung?-Forderung er-stritten, so daß nack) Abzug dieser Forderung, der in neuerer Seit erhöhten Grnndabgaben,der Prozeßkosten und des Verlustes, den die Güter dadurch erlitten, daß der jährliche Holz-ertrag an die Bergwcrkschaftcn zu den vor einigen Jahrhunderten üblichem Preise vonzs Pfennigen pro Malter, deren drei auf ein Klafter gehen, abgelassen werden muß,der jetzige Werth der Güter sehr gering ist.