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welchen beträchlichen Verlust wir dadurch erlitten, daß der Fiskus zur sächsischen und west-phälischen Regierungsperiode einen beträchtlichen Theil unserer Forsteinkünfte widerrechtlichbezog; welche bedeutenden Verluste wir erleiden, wenn man den jetzigen Werth des Geldeszu dem des Grundeigonthums dem des ?s. Jahrhunderts fast gleich stellt und der jetztermittelte Werth der Güter, in welchem alle von unfern vorfahren mit großen Rostenvorgenommenen Meliorationen mit einbegriffen sind, als derjenige, den sie im ?s. Jahr-hundert hatten, angesehen wird; wenn man ferner berücksichtigt, daß Ew. KöniglichenZhoheit gepriesener Ahnherr Friedrich der Große in dem ihm zugefallenen Antheileder Grafschaft Mansfeld sämtlichen Pfand- und Wiederkaufsbesitzcrn der gräflichen Gütersofort das unbeschränkte Eigcnthum derselben ohne einiges Äquivalent verlieh; daß auchSc. Majestät, unser allergnädigstcr König, schon vor Entscheidung des unglücklichenRechtsstreites gegen die Mansfcldcr Bergworkskorporation mittels Eabinctsordre zu be-fehlen geruhet, daß Fiskus bei einem zu treffenden Abkommen mit unserer Familie sichmit einem Theile der Vorth eile begnügen solle, welche das Erkenntnis ihm zu-spreche; daß jetzt bei den durch den unglücklichen Rechtsstreit so sehr veränderten Verhält-nissen uns die Gnade Sr. Majestät wohl in ausgedehnterem Maße zu Theil werdendürfte; wenn man endlich erwägt, daß unsere Güter mit Schulden belastet sind und daßsämtliche zahlreiche Mitglieder unserer Familie in Kriegsdiensten gestanden haben, großcn-theils durch Wunden zum Dienste untauglich wurden und daß sie fast sämtlich ihre Existenzgefährdet sehen, wenn nicht ein besonderer Akt der Gnade Sr. Majestät, nnscrs aller-gnädigsten Königs, ihnen ihre Zukunft erleichtert; dann dürfen wir wohl hoffen, nichtunbescheiden zu erscheinen, wenn wir Ew. Königliche Hoheit unterthänigst bitten, huld-reichst sich für uns dahin zu verwenden, daß uns das uneingeschränkte Eigenthum unsererGüter, ohne weitere Belastung derselben und ohne von uns die Entrichtung eines Äqui-valentes zu verlangen, verliehen wird."
Die Antwort lautete:
„Auf Ihr Gesuch vom ?7. v. Mts. eröffne Ich Ihnen, daß nach den von desKönigs Majestät erlassenen Bestimmungen die ferner» Berichte über die Rcgulirung desVerhältnisses über Mornngen und Leinuugen nicht von dem Staatsministerio, sondernvon dem Ehef des Finanzministerii erstattet werden sollen, und Ich daher keine Gelegen-heit haben werde, Mich über Ihre Anträge auszusprechen.
Berlin, den ?-?. Nov. ?8ZS. Friedrich Wilhelm.
Von Königlicher Regierung ging ein Reskript ä. 6. Merseburg 23. Nov.1835 ein, nach welchem die härteste Bedingung die war, daß nach Z 1 derPunktation ein Ganor? von 2000 Thlrn. alljährlich gezahlt und nach § 2 beieinem zu treffenden Vergleiche mit der Gewerkschaft die Inhaber nicht einmalfreie Hand behalten sollten, da sie dasjenige, was sie durch Vergleich oder Pro-zeß über den judikatmäßigcn Preis gewönnen, mit dem höchsten ?is<zo zu theilcnverbunden seil? sollten. Über dies sollten sie allen weiten? Ansprüchen entsagen.
Die Inhaber konnten, da die Gewerkschaft auch klagbar geworden war,un? aus dem andern Theile der Ebcrstcinischen Forsten den nachhaltigen Ertragso wohlfeil zu bekommen, auf diese Punktation gar nicht eingehen und setzte?? Königl.Regierung unter dem 15. Dez. 1835 dies auseinander, indem sie darthaten, daßwenn sie den Ganor? von 2000 Thlrn. erlegten, sie Gefahr liefe??, alljährlich beidein erblichen Besitze der Güter 2493 Thlr. 29 Sgr. 11 ^ zusetzen zu müssen.Es müsse daher eine Überschätzung oder ein Rechnungsfehler vorgefallen sein.
Königl. Regierung erwiderte 11. Januar 1836:
I) daß keineswegs der Ertragswcrth der Güter überspannt sei, indem 1) derReinertrag von Groß-Leinungen mit Horla 877 Thlr. 25 Sgr.; 2) dervon Worringen mit Rötha 908 Thlr. 18 Sgr.; 3) der der Forsten aber