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Folge 6 (1887)
Entstehung
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Folge hatte, daß, da sowohl die Preise der Früchte als auch des Holzes viel zuhoch angesetzt wurden, ein zu hoher Werth herauskam. Es verzog sich die Ver-handlung auch bis zum Jahre 1830, wo bei einer persönlichen Vorladung mitKönigl. Regierung die gegenseitigen Einwendungen in Vortrag kamen; allein dieVerhandlung mußte abgebrochen werden, da inzwischen die Eislcb.-Hcttstädt.-Mansfeldische Bcrggcwcrkschaft ein günstiges Erkenntnis gegen das Dominiumder Güter erlangt hatte, nach welchem derselben aus der kleineu Hälfte der zuden Gütern gehörigen Forsten, und zwar aus derjenigen Hälfte, aus welcher dieInhaber bisher die Hölzer frei zu landüblichcn Preiseu verkauft hatten, dieHölzer zur Vcrkohlung zu schimpflich niedrigen Preisen (das Klafter zu 5 Sgr.7'/g Pf., den Acker Unterholz 10jährigen Wuchses zu 2 Thlr. nach der Währungvom Anfange des vorigen Jahrhunderts) überlassen werden sollten. Es standzu befürchten, daß dies durch alle Instanzen durchgehen und den Werth derGüter sehr hcrabdrücken würde; denn der Amtsforst ist der ergiebigste Theil desam Fuße des Harzes mit hohen waldigen Bergen begrenzten Areals.^)

Diese Befürchtung ging nicht allein am Schlüsse des Jahres 1834 inErfüllung, sondern es weigerten sich auch die Gegner, gestützt auf diesen günstigenAusgang des Prozesses, den seit 1783 und 1799 erlegten erhöhetcn Preis fürdie Verkohlungshölzcr aus der anderen größeren Hälfte der Forsten (Gewerkcn-gehauc genannt) zu erlegen. Dieser Rechtsstreit, welchen die Mansfcldische Bcrg-wcrkskorporation gegen die Amtsinhaber und den k. Fiskus gemeinschaftlicherhoben hatte, wurde iu allen 3 Instanzen zum Nachthcil der Verklagten ent-schieden, welch letztere dadurch gcnöthigt wurden, einen großen Theil des Ertragsihrer Waldungen gleichfalls zu den obenerwähnten schimpflich niedrigen Preisverabfolgen zu lassen. Die Gewerkschaft erstritt sogar einen von den Amtsinhabcrnzu leistenden Schadenersatz im Betrage von 54 777 Thlrn. Und dieser Rechts-streit, den die Amtsinhabcr eigentlich nur für den k. Fiskus führten, da dieReluitionsbefugnis demselben schon zuerkannt war, hat den v. Eberstein über1000 Thlr. gekostet. Diese Summe war sonach für eine fremde Sache vergeblichverwendet, da nun der Werth der Ämter unter den Wiederkaufsprcis gekommenund kein Vortheil durch die Wiedereinlösung für den Fiskus zu ersehen war.

Nun glaubte man den Ertrag der Forsten berechnen zu können und knüpftemit Königlichein Diseo die Unterhandlung von Neuem an, um aus der pein-lichsten Lage der Ungewißheit zu kommen und um auch auf die Melioration undErhaltung der Güter, die wegen des Ungewissen Besitzes zu stocken ansing, Mehrcrsmit Vortheil verwenden zu können, besonders wenn es glückte mit den Gewerk-schaften einen billigen Vergleich zu treffen, wozu dieselben Hoffnung machten.

Untern? 17. Okt. 1835 erbaten die Amtsinhabcr des Kronprinzen FriedrichWilhelm gnädige Verwendung und Fürsprache:

Wenn solchergestalt die Einkünfte unserer Güter, welche größtcntheils in Forsten be-stehen, so außerordentlich verringert worden sind, daß deren Iverth kaum noch die Mieder-kaufssnmme übersteigen dürfte; wenn auf der andern Seite die Billigkeit erheischt, zu be-rücksichtigen, welche wesentlichen Dienste unsere vorfahren den Herren Grafen von Plans-seid, von denen sie die Güter erkauften, leisteten; welche großen Bpfer sie ihnen brachten;

W) Die Eislebcr Berggcwerkschaft hatte 1812 die Eberstcinische Kupferhütte zuLeinungcu, welche Schulden halber verkauft werden mußte, gekauft. Und da früher, als dieHütte noch im Gange gewesen, das erforderliche Holz zum Verkohlen aus den Amtsforstcn fürden billigen Preis, das Malter zu 1 Gr. 6 Pf. und den Acker Unterholz zu 2 Thlr., hergegebenworden, so prätendirte die genannte Berggcwerkschaft die Überlassung der Kohleuhölzer fürdenselben Preis. Als nun solches verweigert wurde, erhob sie Klage gegen die Amtsinhabcr,welche zu allem verdammt wurden, ja selbst zu einem Schadenersatze seit dem Jahre 1813.