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des ^rk, 1660 enthaltene gesetzliche Vorschrift als überflüssig angesehen werden müssen. Eswürde also jene Annahme der bekannten Regel, daß diejenige Auslegung den Vorzug verdiene,nach welcher in einer Dispositiven etwas als überflüssig nicht erscheint, widerstreiten.
Die Revidenten überlassen sich der Hoffnung, daß der Fiskus noch in letzter Instanzmit seinen ebensowohl noch zur Zeit als schlechterdings unstatthaften Suchen lediglich zurück-gewiesen werden werde, welche Entscheidung umso angemessener sein wird, als streng genommendie Krone Preußen einen ihr zu Statten kommenden Rechtstitcl hinsichtlich der von Sachsenan Westphalcn gediehenen mansfcldischen Ämter gar nicht hat nachweisen können. Denn inkeinem der vielen nach dem verhängnisvollen Jahre 1813 abgeschlossenen Staatsverträgc istwegen dieser Ämter etwas festgesetzt worden, und selbst das verhaßte Eroberungsrecht kannnicht angezogen werden, da die Eroberung nicht durch die preußischen Waffen allein bewirktworden ist,
Revidenten gedenken noch, daß auch der Mansfeld'schc Konkurs-Kurator wider siedas Wiedcrcinlösuugsrccht geltend machen will und deshalb als Prinzipal-Jnter-venicnt aufgetreten, aber durch 2 Erkenntnisse zurückgewiesen worden ist. Auf von ihm ein-gewendete Revision sind die in dieser Sache ergangenen Akten von dem Oberlandesgericht zuNaumburg ebenfalls an Ein HohcS Geheimes Ober-Tribunal jüngsthin eingesendet worden.Der Gläubigcrschaft stehet die Ausflucht der Verjährung nicht minder entgegen und hierübernoch der Umstand, daß sie nicht nur die anzuzahlenden 1000 Thlr. nicht einmal angeboten, viel-weniger erlegt, sondern auch keine Kündigung deS Wicderkaufs, am wenigsten eine tempestive,vorausgeschickt hat.
Naumburg, am 12, Dezember 1823. O. Glasewald.
Der k. pr. Fiskus hatte das Glück, daß in allen 3 Instanzen zu seinenGunsten entschieden wurde. Die Familie v. Eberstein wurde von den Gerichtenverurthcilt, die Ämter Leinungen und Morungen gegen Entrichtung der Wieder-kaufssumme mit 14 proEsut Agio Ostern 1824 abzutreten.
Eine in den sächs. Rechten gegründete Verjährung und andere Exceptionen,sowie auch eine Verjährung nach den französischen Rechten, die eine solche beieinem Wiederkaufe innerhalb 5 Jahren setzten (obgleich 7 Jahre dieses Rechtdort galt) wurde nicht in Erwägung gezogen, sondern bloß nach preuß. Gesetzengesprochen. Indem Königliche Regierung zu Merseburg solchergestalt Rechtegeltend machte, die dem prcuß. Fiskus nur als Nachfolger des Königs von West-phalcn und der Kurfürsten von Sachsen in die Grafschaft Mansfeld zustehenkonnten, entzog sich Fiskus auf einer anderen Seite beträchtlichen Verpflichtungengegen die Amtsinhaber, die ihm als Nachfolger seiner Bcsitzvorfahren aus dem-selben Rechtsverhältnisse oblagen (s. unten).
Da nun auf dem Wege des Prozesses nichts mehr zu erstreiten war, sowurde von den Amtsinhabern die Gnade des Königs in Anspruch genommenund eine Vorstellung durch den nachmal. Oberst Karl v. Eberstein und dessenBruder Major Gustav (meinen Vater, 4. Folge 301) im März 1824 persönlichSr. Majestät dem Könige in Berlin überreicht. Der König ertheilte auch diehoffnungsvolle Resolution, daß alles Verfahren gegen die Amtsinhaber sistirt seinsolle und daß Er Sich bis nach Eingang des von dem gesamten Staatsministeriumerforderten Gutachten Seine definitive Entscheidung vorbehalte. Durch eineCabinetsordre vom 26. März 1824 wurde die Vollstreckung des harten richter-lichen Ausspruchs „ sistirt. Hierauf ließ Königliche Regierung zu Merseburg imMai 1824 die Ämter abschätzen und zeigte später an, daß auf Befehl Sr.Majestät (Cabinetsordre v. 2. März 1829) zuvörderst versucht werden sollte,mit der Familie v. Ebcrstein ein Abkommen zu treffen, wodurch Fiskus wenigstenseinen Thcil der Vorthcilc erlange, welche das Erkenntnis ihm zuspreche. Diessollte nun entweder durch einen Ganon, eine Abfindungssumme oder Abtretungvon Forstfläche geschehen. Bei der Abschätzung der Ökonomie der Güter nebstZinsen und Jntraden durch den Kammerrath Döring und der Forsten durchden Forstrefcrendar v. Dallwitz wurden aber die Amtsinhaber nicht weiter alszur Angabe der mit den Gütern verbundenen Nutzungen zugezogen, was die