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Folge 6 (1887)
Entstehung
Seite
329
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Der Verfasser des Appcllations-Erkcnntnisscs sucht diesem Einwände zu begegnen, indemer sagt:Es enthalte an sich schon einen Widerspruch, daß ein Urthcil, das über ein unverjähr-bares Recht entscheidet und es dem Kläger zuspricht, weil es nicht verjähren könne, dessenVerjährbarkeit begründen sollte. In der That sei auch durch die früher» Urthcl v. I. 1711u. 1713 nur die fortdauernde Gültigkeit des Vergleichs v. I. 1623 ausgesprochen, keineswegsaber dieselbe aufgehoben worden. Übcrdicscs könnten die gedachten Urthcl gegen den Lehnhcrrn,in Beziehung auf welchen sie nicht ergangen, nicht angezogen werden.

Der Schöppcnstuhl zu Leipzig hält jedoch in seinem Response dafür, daß durchdiese Gründe die vorgeschützte Ausflucht der eingetretenen Verjährung keineswegs beseitigt werde.

Wenn nämlich schon nicht zu bezweifeln sei, daß das Recht der Grafen v. Mansfcldoder der an deren Stelle getretenen Personen, das ihnen zukommende Befugnis in Anspruchzu nehmen und nöthigcnfalls deshalb Klage zu erheben, keiner Verjährung unterlag, so sei doch,was gegenwärtigen Fall betreffe, zu erwägen, daß die Grafen zu Mansfcld durch Anstellungder im Jahre 1698 erhobenen Klage von diesem ihrem Rechte bereits Gebrauch machten, diedamaligen Beklagten auch zu der von den Klägern verlangten Abtretung der fraglichen Ämterrechtskräftig vcrurtheilt wurden, solchemnach nicht von der Ausübung des Befugnisscs selbst,sondern von der Exekution des rechtskräftigen Erkenntnisses die Rede sein kann und so wiederjenige, welcher ein einem andern vorgestrecktes Darlchn, dessen Aufkündigung er sich vor-behalten, eingeklagt und, nachdem er ein günstiges Erkenntnis erlangt, binnen rcchtsverwährtcrZeit von eingetretener Rechtskraft des Nrthels die Beitreibung der Schuld von dem Beklagtenzu suchen verabsäumt, ohne allen Zweifel wegen des sich zu Schulden gebrachten, aller cxtinc-tiven Verjährung zum Grunde liegenden Versäumnisses an dem in seiner Macht gestandenenAntrage auf Vollziehung des rechtskräftigen Erkenntnisses seiner Forderung verlustig werdenwürde; so dürften ganz unstreitig dieselben Grundsätze in Hinsicht auf das den Grafen zuMansfcld rechtskräftig zuerkannte Reluitionsrccht eintreten und ein in Ansehung der Zeit deranzustellenden Klage Statt findendes Recht nicht auf die Rechte und Obliegenheiten des Be-fugten nach bereits erhobener Klage auszudehnen sein. Ebensowenig möchte das Anführen,daß in dem im Jahre 1638 bei dem Appellationsgerichte zu Dresden anhängig gemachtenRechtsstreite der Lchnherr nicht Partei gewesen, folglich dessen Rechte durch die in jenem Pro-zesse gesprochenen Erkenntnisse nicht geschmälert werden könnten, der vorgeschützten NuSfluchtentgegen stehen. Da nämlich der gegenwärtig von dem k. pr. Fiskus gemachte Anspruch lediglichauf die eingetretene Konsolidation des nutzbaren und des Obcr-Eigcnthums in derPerson dcS Lehnhcrrn gegründet werden konnte; so folge von selbst, daß der an die Stelleseines Vasallen als vormaligen Nutzungs-EigcnthümcrS getretene Lchnherr nicht mehrere Rechte,als dem Vasallen, welchem er in dem Nutzungs-Eigcnthumc gefolget, zugestanden, in Anspruchnehmen könne, und wenn während der Zeit, als der Vasall noch im Besitz des NutzungS-Eigenthums sich befunden, ein demselben zugestandenes Recht bereits verloren gegangen, dieserVerlust ihn selbst mit treffe, indem seine Ansprüche nicht auf eigenes, sondern auf die Nach-folge in einem fremden Rechte sich gründeten, eine solche Nachfolge aber die Existenz wirklichnoch vorhandener Rechte voraussetze.

Ebenso äußert sich die Juristen-Fakultät in der Universität Halle-Wittenberg.Hierzu kommt noch

d) daß in dem Locke Napoleon, welcher für Lein- und Morungen in den Jahren 1868bis mit 1814 Gesetzeskraft hatte, vorgeschrieben ist: ^rt. 1666. Man kann sich das Recht aufWiederkauf nicht für längere Zeit, als 5 Jahre ausbcdingen. Ist es auf längere Zeit vor-behalten worden, so wird es auf diese Frist eingeschränkt; .4rt. 1661. Die festgesetzte Fristist streng zu beobachten und kann von dem Richter nicht verlängert werden; ^rt. 1662. Hatder Verkäufer seine Klage auf Wiederkauf binnen der bestimmten Frist nicht angestellt, so bleibtder Käufer unwiderruflicher Eigenthümcr.

Der Verfasser des AppcllationS-Erkcnntnisscs allegirt diese Gcsetzstcllen ganz unrichtig,wenn er sagt:Der Locke Napoleon, welcher vom Jahre 1868 bis zum Jahre 1813 in derGrafschaft Mansfcld Gesetzeskraft gehabt, bestimmt ^rv. 1666 u. 1661:Der Verkäufer dürftesich das Wiederkaufsrecht durch einen Nebcnvcrtrag nur auf 5 Jahre vorbehalten

In der einzig officiellen Ausgabe des Napoleon'schcn Gesetzbuchs für das KönigreichWcstphalen, die zu Straßburg ao. 1868 herausgegeben worden ist, finden sich die Worte:durch einen Ncbenvertrag" durchaus nicht vor und cS müssen daher alle auS diesen Wortenvon ihm hergeleiteten Schlüsse von selbst fortfallen.

Nächstdcm meint er auch, daß jene gesetzliche Verordnungen nicht rückwirkende Krafthaben, sondern nur auf solche Wiederkäust, welche nach Einführung dcS (locks civil geschlossenworden, gezogen werden könnten. Die Juristen-Fakultät zu Halle aber entgegnet sehrbündig: DaS Gesetz schreibe eine für die Zukunft geltende Frist vor; auch lasse sich nichtannehmen, daß Visses Gesetz nur auf Wiederkäust, welche vor Einführung des Locke Napoleongeschlossen worden, Anwendung leide. Denn bei dieser Annahme würde die im 2. Abschnitte