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1) hat Disens bei der Kündigung nicht 1666 Thlr. erlegt, wie ihm nach dem der Klagezum Grunde gelegten Wiedcrkaufs-Vertrage ä. Xo. 1623 oblag. Der Verfasser des Appcllations-Erkenntnisses meint zwar' die Bedingung, unter welcher diese 1666 Thlr. festgesetzt worden,scheine hier nicht vorhanden zu sein. Sie hätten nur alsdann erlegt werden sollen, wann dieGrafen zu Mansfcld daS Kaufgcld nicht zu Ostern nach erfolgter Kündigung entrichten würden,die Kündigung aber habe zu Ostern vor Ablauf des Kontrakts erfolgen sollen. Es sei alsoeigentlich nichts anders verabredet worden, als, daß die Abtretung der Güter und die Bezahlungdes Kaufschillings Zug um Zug erfolgen sollte. In dem Falle aber, das; die Grafen zu Mans-feld die Zahlung nicht gehörig leisteten, hätten die Käufer nicht schuldig sein sollen, die Ämterzu räumen und jene auszcrdcm gedachte Konventionalstrafe ihnen bezahlen sollen. Allein dieÜnhaltbarkcit dieser Meinung ergibt sich klar aus der Urkunde v. I. 1623, worin deutlich ge-sagt ist, „daß, wcnu die Lose den Käufern bcwcislich inliwirt worden, alsbald bei derselben1666 Nthlr, zu dem Ende van den Grafen erlegt werden sollten, damit die Käufer, da diebaare Erlegung der ganzen Wiedcrkaufssumme Ostern folgendes Jahres über Zuversichtnicht folgen sollte, sich ihres Schadens daran zu erholen haben möchten. Sonstcn aber, wennrichtige Bezahlung der ganzen Kaufsunnnc vermöge vorhergehender Loskündigung erfolge, als-dann sollten obbcrührtc 10dl) Nthlr bei Erlegung der ganzen Wiedcrkaufssumme nebst demJahrcSzinse zurückbehalten werden". Wie hätte von einem Jahrcszinse die Rede sein können,wenn die Absicht der Kontrahenten dahin gegangen wäre, daß die 1t)t)t) Thlr. erst bei derWicdcrcinlösnng selbst und bei der alsdann erfolgenden Entrichtung deS KaufgcldcS erlegtwerden sollten? Nächstdcm scheint es
2) als ob der Häsens aus dem Wicdcrkaufs-Vcrtragc cl. ^o. 1623 gar nicht klagenkönne, da er bei Abschließung dieses Vertrags nicht konknrrirt hat und da nach den gemeinen(I. 73 H ult. OiA. äs IVA. jur; I. 11 OiA. äs odUZM. sl not.; I. 24 H 4 viZ. äs paoläs;I 3 in lins Loci, ue nxor pro muriloz I. 82 OiA. pro soeio; I. !> OiA. äs probat.; 1. 8Z 4 OiA. äs piAvor. -rot.; I 33 st 32 viA. äs puetis) und sächsischen Rechten (Xinäcpurest. kor. Dom. II. o-rp. 7l. sä 2), nach welchen die Wirkungen dieses Vertrags zu be-stimmen sind, aus Verträgen nur für die Kontrahenten und deren Erben Rechte und Pflichtenerwachsen können, und sie, selbst wenn sie intuiln Innäi geschlossen wurden, den LnooessorsinAnIaris nicht berühren, daher z. B. ein Käufer den von dem Verkäufer mit einem Drittengeschlossenen Micthvertrag fortzusetzen nicht schuldig ist. Das Kurhaus Sachsen hat ^o. 1662den von dem v. Bock unternommenen Wiederverkauf und somit den Vertrag v. I. 1623, durchwelchen jener bedingt wurde, genehmigt, ohne sich selbst etwas wegen der Wiedercinlösungzu bedingen.
3) Die Grafen zu ManSfeld sind mit Lein- und Mornngen niemals ausdrücklich be-liehen worden, sondern immer nur mit der Grafschaft Mansfcld. Ob die Ämter Lein- undMorlinge», welche erweislich frühcrhin von den Grafen absonderlich erworben worden sind,einen integrircnden Theil der Grafschaft ausgemacht haben und als ein solcher von dem Kur-Hause Sachsen zur Lehn gegangen sind, ist daher sehr zweifelhaft. In der Urkunde v. 1.1662wird keiner Lchnherrlichkeit gedacht, und der klagende Fiscus hat selbst in einem Schreiben(Bl. 33 der Obcrlandcsgerichts-Aktcn) behauptet, die Ämter seien nie Lehn gewesen. Hiernachhat auch eine Konsolidation deS Oomiui äireolä st niilis, worauf der Verfasser des Appel-lations-Erkcnntnisses die Verurthcilung gegründet hat, nicht eintreten können — wie sie denn,genau genommen, wohl überhaupt sich nicht ereignen konnte, da das nutzbare Eigenthumbeim Aussterben des Gräflich Mansfeld'schcn Mannesstammcs sich nicht bei den Grafen, son-dern bei denen v. Ebcrstcin befand. Über dieses hat
4) der König von Westphalcn durch ein Dekret vom 28. Nart. 186g die Lchns-Ver-bindnng in seinem Reiche ganz aufgehoben und sich der lehnhcrrlichen Rechte begeben. Eskönnen daher wohl von seinem Nachfolger diese aufgegebenen Rechte nicht weiter beanspruchtwerden. Es cxistirtc in Hinsicht auf die Ämter cpi. nach dem Jahre 1869 kein Ober-Eigcnthummehr, in welches die Krone Preußen hätte folgen können. Insonderheit aber steht dem klagen-den Disco
5) die Ausflucht der Verjährung sowohl nach gemeinen als nach WcstphälischenRechten offenbar entgegen.
n) Schon Kaiser Justinian verordnet, ne Utes evccäamt, immortniss I. S. Eoä. äsprcresor. 36 ?ei 46 nuuor., daß klagbar gemachte Ansprüche, wenn ihre Verfolgung 46 Jahrelang unterlassen worden, für erloschen geachtet werden sollten. Nach sächsischen Rechten(s. 1'ntsnäorl observ. gnr. nniv. Dom. I. obs. 117; Xinä gnuest. Dom. III onp. 36. sä. 2)reicht dann, wenn der Prozeß bereits rechtskräftig bis zur Hülfs-Vollstrcckung entschieden ist,schon die ordentliche Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen hin. Nun war bereits^o. 1713 rechtskräftig entschieden, daß die Inhaber der Ämter sie den Grafen um 21666 Thlr.abtreten müßten. Die Grafen haben aber die Abtretung nicht weiter verlangt, und es ist seitdem Jahre 1713 bis zum Jahre 181g die Verjährungsfrist mehr als 3mal abgestrichen.