Druckschrift 
Folge 6 (1887)
Entstehung
Seite
327
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Schaden. Treulich und sonder gefährde. Zu uhrkundt mit unserm zu ende aufsgedruckten Cauzley-Leerst besiegelt. Und geben zu Dreßden den 21. ^prilis

1662.

(I.. S.) D. M. Mittirwm. Ch. Wildvogcl 8.

Im Jahre 1666 war auch die Hintcrortische Linie der Grafen vonMansfeld mit dem Grafen Christian Friedrich ausgestorben. Die Grafender Vorderortischen Linie, welche nunmehr allein noch übrig war, erhoben1698 wider die Söhne des Feldmarschalls v. Ebcrstcin beim Appcllationsgerichtezu Dresden eine Uövoaatoi'iön-Klage und erlangten i. I. 1711 ein Erkenntnis,daß die Inhaber der Ämter gegen Erlegung von 21000 Thlr. an Lxseiöbrmoder an nach Leipziger Fuß ausgemünzten Sorten nebst 33^ proesut Agioan die Kläger abzutreten schuldig wären, welches 1713 rechtskräftig wurde(3. Folge 67).

Späterhin entstand ein neuer Prozeß, in welchem die Frage.- Ob dieGrafen mit erborgten? Gclde die Reluition bewirken dürften? erörtert und zuGunsten der Grafen entschieden wurde. Jetzt in? Jahre 1732 stand derAusübung des erstrittcnen Wiedereinlösungsrechts nichts weiter entgegen. Den-noch haben die Grafel? v. Mansfeld davon keinen Gebrauch gemacht, und 1780ist ihr Geschlecht im Mannesstamme gänzlich erloschen. Die Grafschaft Mans-feld, wozu die fragl. Ämter gehören sollen, fiel den? Kurhause Sachsen heim,welches den Theil, worin sie liegen, 1808 an die Krone Westphalcn abtrat. Fürsie hatte mithin das Gesetzbuch Napoleon's von? 1. Jan. 1808 bis zun? 1. Jan.1815 Gesetzeskraft, voi? welcher Zeit ab das Preußische allg. Landrccht au dessenStelle trat. Die Krone Preußen hat nämlich den voi? Sachsen an Westphalcnabgetretenen Theil der Grafschaft Mansfeld in Besitz genommen.

Im Jahre 1818 ließ man seitens des k. pr. b'mei den Inhabern derbeiden Ämter andeuten, daß man mit Ostern 1819 das Wiederkaufsrecht aus-üben würde, welche Ankündigungen aber ihnen erst nach Ostern gedachten Jahres1818 behändigt worden sind, und, da die Inhaber sowohl dieser Verspätunghalber, als auch, weil sie das Wiederkaufsrecht für erloschen hielten, darauf nichtachtete«?, 1819 eine förmliche Klage anstellen, worin unter Beziehung auf denVertrag v. I. 1623 und auf das Erkenntnis v. I. 1711 verlangt wurde, daßdie Inhaber dein k. pr. ?iseo, als Lneekssvri der Grafen zu Mansfeld, diebeiden Ämter nebst allen Zubehörungen und Rechte?? gegen Empfang der Wicder-kaufssumme von 31111 Thlr. 2 Gr. 8 Pf. Konvcntions-Münze zu Ostern 1819eigcnthümlich abtrete??, auch die Prozeßkosten erstatten sollten; und es wurde vonden? k. Ober-Landesgcrichte zu Naumburg in den beiden ersten Instanzenauf die jedoch erst zu Ostern 1822 zu bewirken gewesene Abtretung gesprochen,weshalb die Verklagten revidirtcn.

Als dieser zwischen den? k. pr. Eisens, als Kläger??, und den Inhabernder Ämter Lcinungen und Morungen, als Verklagten, wegen Wicdereinlösungdieser Ämter anhängige Prozeß den? k. Geheimen Ober-Tribunale in Berlin zun?Verspruch vorlag, ließ den Mitgliedern gedachten Gerichts der Sachwalter derVerklagten, Justizkommission-Rath O. Glascwald zu Naumburg, folgende Aus-einandersetzung zukommen.

Noch der Ansicht der Verklagten, welche die Billigung zweier angesehenen Dikasterien,nämlich des Schöppenstuhls zu Leipzig und der Juristen-Fakultät zu Halle, besage der vou ihnencrtheilten und von nur in den letzten Tagen des Märzmonats (1823) an Ein hohes geheimesObertribunal eingesendeten rechtlichen Gutachten gefunden hat, ist das Suchen des klagenden?isei sowohl noch zur Zeit, als schlechterdings unstatthaft. Denn