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barlich für abtretunge > des Ambts ohne einiges ein: oder vorwenden erstattenvnd wohlbetzahlcn sollen j vnd wollen.
Da auch der Keüffer der Kirchen zue Großen Leynungen die j ausfvnscrm Ainbt stehende Sechshundert Drey vud Achtzig! gülden hcübtsumma ^vnd Zinße, ober welche Summa die Kirche von Ihr ChurfürstlicheGndn. albereits j Vrtheil vnd Recht ins Ambt Leynungen erhalten. So-wohl den Chorherrn zue j Stolbergk die Siebenhundert vnd Funfftzig goldt-güldcn. Welche Ebenmeßig auß j Vnserm Ambt verzinset werden, abtragenmüßcn. Sollen solche gclder nebst j den andern in diesem KauffGorckrg.atLpeeillairtg Summb bey einretthmung des Ambts ^ gleichcrgestalt auch bahrzahlt vud verlegt werden.
Regst diesem haben ^ Wihr nuhn für vns vnd unsere Erben vnd nach-kommen bcy diesem Wiederkeüff- ^ liehen Goutrnet vns außdrücklich außgezogenvnd vorbehalten. Behalten Vns j auch hirmit vnd Krafft dieses außdrücklich be-vohr die Erbhuldiguuge vnd Landt- j folge aller vnterthancn zue diesenEmbtcrn vnd Güctern Morungen vnd Mein«»- ^ gen gehörigk, das wihr vns zuejeder Zeit, wann es die notturfft erfordert, jedoch ^ keiuesweges wieder die Keüffervud ihre mitbcschricbencn bcy wehrendem Wieder- ^ kauffs Gontraet vud ohneschaden vud Nachtheil zuegebrauchen bemechtigett > sein wollen; ingleichem dieHebung der Aeirlys'-ErngSS' vnd andern Hinter», j Sowohl auch die GeiMrlleJuriollirtion. Da sich auch ctwau Ueinlirlle oder andere j fäll zuetragcn würden,das die vorbrechcrc sich in die befreihte Pfarr oder j Schulheüser Luluirau vudfliehen ivürden. So sollen die Keüffcre hirmit fugk, ^ Recht vnd macht haben.Wann es solche fälle sein, die kein vertzugk leiden wollen, ! in die Pfarr, Kirchenoder Schulheüser zuegrciffen vnd ihrer gelcgenheit nach, ^ doch mit guter bc-scheidcuheit ohne Thumult vnd der Geistlichen beschimpfung oder anderer j vn-ziurbliche vngelcgenheit, die Vorbrechere antzuhalten vnd in ihre gewarsamb zue ^bringen; Doch aber zue jeder Zeit Vns dieser wegen gewönlichc rsusrkn zu-erthei- j len vnd außzueantwortten.
Nachdem auch Vnsere selige j Vorfahren Mittelörtischer Linien bey allenvnd jeden mutgckiouibus bald an- j faugs die Hergrrerge vnd ObcrgcllöltZe vndderselben sondcrbahre Nutzbarkei- j tcn sich als ressruatg, vorbehalten vnd auß-getzogen; So haben» ! bey dieser Wicderkaufshaudlung die Kettffere gleichfalszuegesagct j vnd versprochen, das Sie es auch in diesem fall der hcübtvorschreibung !nach allenthalben bewenden laßen vnd in denselben Vns, den Graffeun, ^ eintzicgevorHinderung nicht zuetziehen wollenn.
Die Wolle vnd Uieller Ingte» betreffende. Wollen die Keüffere Vns, denGraffenn ^ beyderseits für dieselbe zue einer crgetzlichkeit, weiln Wihr sonst die-selben j für Vnns allein außziehen wollen. Aber wegen des ohrts abgelcgenheitt ^entlich dauon guthwilligk rsmittirt vnd gewichen, jährlich vnd jedes Jahr j be-sonders Drey Ollmll, als ein halb fuder guten Reinischen wein zue jeder j ZeitWohin wihr ihnen audeütcn werden Lieffcrn; Darneben wihr vnnß j aber freybehalten, das wihr alle Jahr in den Morungschcn vnd Leynungsch- ^ cngehöltzen nach Vnser guten bcliebung Drey Jagten aufs der Keüffer j bcwirt-tung anstellen mögen, da alsdann was das glück geben vnnd gc- ! fangen werdenmöchte, in zweythcil getheilet, Vnns, den Grossen, ein theil ^ vnnd der Keüffcrnder ander halbe theil vorbleiben vnd gelaßen werden j soll.
Wann dann bei dieser vorgangenen Endcrung vnd j durch diß Mittel dieEmbtcr in einen andern standt gebracht werden, Sol ^ alsdann in Justitienfachen Vnns, den Grossen, von den Vnterthancn die j lution vorbehalten.