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sonsten aber die Keüffere schuldig vnd pflichtig sein ^ Mcnniglich bcy ihren altenherkommen, j Recht vnd Gerechtigkeiten außer was j etwa bcy so vielfaltiger vor-cndcrungen wieder Althcrkoinmen vnd an- ! dere gcbreüche alß neuerlich vndschädlich eingeführct worden vnd dieser j wegen in kiinfftig nohtwendige cnderungvorgenoinmen werden mäße, j ruhiglich sein vnd bleiben laßen vnd dergestalt dieVnterthanen So j viel müglich alßo in Acht nehmen- das Sic in ihrer Nahrungvielmehr beför- j dert vnd fortgesctzet, alß etwaun doran gehindert vnd beschweretwerden. ^
Vnudt wann nuhu die abspeoitieii'w vorwilligte Z> reg 8 eben Wicürr Mliukk-lirlre ZWlre fast abgestoßen vnd numehr zue ende Lausten wollen, deren End- jschafft dann von Ostern des Scchzchenhundert Drcy vnd zwantzigstenn j Jahresantzurcchnen, vff Ostern, das Gott geb gncdigk, Gintittyseiul Serlvs- ^ NuittlertIccll.s vittl DreisKigslcn Uabres sein wirdt; So haben Wihr, > die Grasten,Vnns oder Vnsere Erben vnd Nachkommen per sxprslsum vor- j behalten.Weil auch ohne das die rslnitäon vnd Loskündigung, so wohl bcy ^ dein Vor-keuffer als Keuffern stehen soll, das dieselbe, wann es einem Theil j geliebt vnddas zwölffte Jahr dieses vorhandclten Wicdcrkenfflichen Eon- j traet8 zum Endegelauffcn vnd nmn Ostern Eintausent Sechshundert funff ^ vnd Drcyßig schreibenwirdt, As denn oftbenenten Keüffcrn oder ^ dero Erben vnnd Erbnehnwn eineschrifftliche Loßkündigung zue thuu Wihr j bemechtigt sein wollenn, j jedoch der-gestalt vnd alßo, daß Wihr j vnnd Vnsere mitbeschriebene, wenn die Lose, wiegedacht, ihnen, den Keüffcrn, oder mit Sachvorwanten richtig vnd beweißlichIntimirat, Alsbald Key > derselben Eintmuseml Mcick,s' thaler zue dem Endeerlegen sollen vnd wollenn, > damit Sie, da die bahre crlcgung der gantzcn wie-derkauffs Summa Ostern > folgends Jahres vber zuuorsicht nicht folgen solte vndsie diese Summen j außzuethun oder anderweit an güetcrn zuevorwenden, sich mitanderen ein- ^ gelaßen, derselben aber nicht mächtigk werden konten, Sich ihresschadens doran ^ zuerholen haben mögen. Auch dicselbigcn künsitig zuerstattcnoder aber > sich abkürtzcn zuclaßcun, nicht schuldigk sein sollenn. Sondern diesessol vff j den fall der unverhofften Nichtzahlung der gantzcn KauffSumm Vnscr vnd ^Vnscr mitbcschriebenen wilkürlich Recht vnnd bclicbung sein, vnnd die gantzeKauf ^ Summ nichts desto weniger vor soll vnd vnzertrennct bleiben, Sonstcn Iaber, wenn richtige bezahlung der gantzcn KauffsSumma vormüge vorhergehen-der ^ Loßkündigung des bcuantcn Jahrs erfolget, Alßdann sollen obberurtc EinTausend Rcichsthaler bey erlegung der gantzcn WiedcrkauffsSummen AhnSchrot vnd Korn, wie obgcmclt, so alsdann in Magdeburgs, Braunschweigoder > Leiptzigk, welcher örtcr einen ihnen, den Kcuffern, vnd mitbeschriebencnain ! besten gelegen, geschehen solle, ncbcnst dein Jahrzinß gekürtzet vnd zue rück ^behalten wcrdenn. Solte aber aufs Ostern Anno Fünffvnddreyßigk ^ vnd alßoein Jahr vor ablauff des wiederkeüfflichcn Oontruats keine j richtige oder be-stcndige Lose erfolgen vnnd geschehen». Sollen alßdann ! nach vorflicßung derDrcyzehen vorschricbenen Jahren, die Keüffere vnd j ihre mitgcnantcn Fernernoch drey Jahr vnnd alßo förder von dreycn Jahren j zue dreyen Jahren beydiesem Wiederkäust vnvorhindcrt vorbleiben vndt ^ alßo dergestalt nicht che schuldigkvnd vorpflichtet sein, Offtbemelt Ambt j wieder zue rcühinen vnd davon abzue-tretcnn, biß ihnen die ablegung der ^ gantzen WiederkaufsSummcu, Bawkosten,andere vorlegte vnd für Vnns ^ bctzahlte geldcr, wie vorgcmelt, bahrvber zusambtin einer gantzcn vol- j liegen vnd vnzertrentcn Sunun vnd an in spseisguten vntadelhaffteun j volwichtigen, wohlgcltcndcn genehmen Reichsthalcrn wirck-lich für soll j vnd zur guüge wicderfahren vnd geleistet worden ist. Dochwol- I len Wihr, die Grasten, Vnns hirnebcn außdrücklich vnd xratestuncko