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Hri^inaf-Mergstich zwischen den Ferren Areiyt'rrl'n von Evorstcin aufOclioscn nlior das .>>i^ P-ttiouiltii« zu cheliofon <Ie :mnv 1825 «equ.
Als im Jahre 1829 ein neuer Pfarrer zu Gchofen anzustelleic war, entstanden zwischendem Herrn Heinrich Wolf Freihern von Bberstein in I-sinuuMii, dem vormaligen HerrnStaatSministcr dcS erloschenen Großhcrzogthums Brankkurt Our! Ddsockor losepb Freiherr»von Bksrstein in ölain^ und den Herren Gebrüdern aus dem Hause Naluuu^en, Herrn.Hauptmann Brnst Varl liuäolk 1-uäevix; und Herrn Zlasor Edristian Beinriob IViliuzlinFreiherr» von Bbsrstein a»f der einen und den sieben damals lebenden Söhnen des no.>811 verstorbenen Königl. Sachs. Hof-und Justiticn-RathS IVilbeliu Freiherr» von Bberstoi»,nämlich dem Hauptmann Herrn VVilbolin Barl Igoren?, dem ölajor Barl Iloiuriob^u^nst, dem Hauptmann Herrn bleust eVIbreebt, dein Zlagor Herrn Zloriti! IVililmlck,dem ölnjor Herrn (Instav ^äolpb, dem Hauptmann Herrn Brauic Lntbo und dem Obcr-licntcnant Herrn (IvorA Buckolpb — Freiherr» von Bberstein — aus der andern Seiteüber die bei der Ausübung dcS Patronatsrochts zu beobachtende Modalität Irrungen, indemdie crstercn, weil sie bei weitem größere Anthcile an den drei Rittergütern zu Gchofen, nämlichdein Oomboko, dem Drebraischcn Gute und dem Lnrrasischcn Gute besaßen, die Behauptungausstellten, daß das von ihnen zum Nachfolger des Pfarrers auserschcne Subjekt die Bestätigung,obgleich ihm von Seiten der letztem die Zustimmung versagt wurde, erhalten müsse, letztereaber die Stimmen nach den Köpfen gezählt wissen wollten. Erstcrc erhoben bei dem Königl.ObcrlandcSgericht zu Ilanmliurp; gegen letztere Klage und richteten ihr Gesuch dahin, —daß das Patronntrccht über die Kirche und Schule zu Gchofen für ein auf den GutSanthcilender Rittergutsbesitzer zu Gcbofcn haftendes Rcalrccht erklärt und die Verklagten mit ihremAnsprüche auf Ausübung dieses Rechts nach der Kopfzahl zu Ruhe gewiesen, auch vcrurtheiltwerden möchten, nicht nur den durch ihren Widerspruch bereits entstandenen, sondern auchden durch ctwanige Ansprüche dcS von den Klägern vocirtcn von den Verklagten aber ab-gewiesenen Pfarrers künftig entstehenden Schaden zu vertreten.
Die Verklagten bezogen sich auf die Vorschrift des Lnndrechts Th. II. Tit II § 699und bestritten demnächst, daß das Pntronatrccht über die Pfarre und Schule in Gchofen aufden dortigen Rittergütern ruhe, behaupteten vielmehr, daß selbiges der gesamten BbersteinischcnFamilie ohne Rücksicht ans den Besitz gedachter Güter zukomme.
In dem am 12. Lsptbr. 1822 publicirtcn Urthel der ersten Instanz wurden Klägermit ihrer Klage lediglich unter Nerurthcilung in die Ab- und Erstattung der Prozcßkostcn ab-gewiesen.
Auf die von ihnen eingewendete Appellation aber erkannte der 2tc Senat crmeldctcnGerichts in dem am 4. i^ovbr. 1823 eröffneten Urtheil rslornmtoris, daß das Patronalrcchtüber die Kirche und Schule zu Gchofen den dasigcn Klägern und Verklagten gemeinschaftlichzugehörigen drei Rittergütern, und zwar jedem Rittcrgutc zu gleichem Rechte zustehe, hingegendie Stimmenmehrheit bei jedem Gute nicht nach den größeren oder kleineren Antheilcn, welcheden einzelnen Mitbesitzern an jedem Gute zustehen, zu berechnen sei, mithüi Verklagte aller da-gegen laufenden Anmaßungen sich zu enthalten, sowohl die durch ihre Anmaßung bei Besetzungder Pfarrstcllc zu Gchofen im Jahre 1829 den Klägern zugezogenen Schaden zu ersetzen ver-bunden, dahingegen die Kosten beider Instanzen gegen einander aufzuheben wären.
Gegen dieses Erkenntnis ist von den Verklagten, von welchen der zuerst und der zuletztgenannte ohne Dcsccndenz während des Prozesses mit Tode abgegangen sind, das Rechtsmittelder Revision eingewendet, und cS sind die Akten im ^xril vorigen JahrcS an daS GeheimeOber-Tribunal in Berlin zur Abfassung dcS letzten llrthels eingesendet worden.
Da sich jedoch durch das am 19. ^. prit 1824 erfolgte Ableben des Barons kl einriebIVolk von Bdsrstein daS BcsitzverhältniS zu Gunsten der Verklagten geändert hat, und dadie noch lebenden Thcilhaber dcS Streits sehr wünschen, das in der Familie wieder hergestelltegute Vernehmen noch mehr zu befestigen; so haben sie es angemessener erachtet, dein Prozessedurch einen Vergleich ein Ende zu machen, und es sind der Herr Hauptmann Brust önriRnclolxb Imclrvi^ Freiherr von Bbsrstsin für sich und als snb lcgitimirtcr Bevollmächtigterseines Herrn Bruders, nebst dem Rcntamtmnnn Herrn lobaun VVilbelm Beräiunnck Xanpisolrzu IVeisseutels als snb B gerechtfertigten Bevollmächtigten des Herrn Staatsministers BarlIReoäor .lossxb Freiherr» von Bbsrstein. Klägcrischer Seits und der Herr Major llnstuv^clolplr Freiherr von Bberstein für sich und als snb 0. bestellter Bevollmächtigcr seiner nochlebenden 4 Herren Brüder (vgl. die in der 4. Folge S. 293 sf. abgedruckte Vollmacht) Per-kiagtischcr Seits über folgende Punkte mit einander ciniggewordcnl