b) Was insbesondere die Forderung sub I anbetreffe, so könne dieselbe ausdem Lehne nicht gefordert werden, vielmehr könnten Liqnidantcn sich deshalbnur an das Allod halten, und zwar nicht an das unter kursächs. Hoheitund Gerichtsbarkeit belegene, sondern nur an das unter MagdeburgischerHoheit befindliche Allodialverinögen, wobei auch das ^.lloäium derjenigenGrafen, welche die Verschrcibung von 1517 ausgestellt, ausgemittelt werdenmüsse.
Unter den mansfeldischen Gläubigern, gegen welche die Söhne des 1554ff Philipp v. E. und besonders der älteste derselben Hans Junior hafteten,klagten namentlich Nicolas v. Lichtenhayn Erben, die Wurmbe, v. Schörbrand,v. d. Tann, v. Rockhauscn, v. Burckersrode, v. Nüxlcbcn, Hacke u. a. von Zeitzu Zeit ihre Bnrgschaftsforderungen aus, erhielten Immission, schlugen die Zinsenzum Kapitale, was die Summen noch vermehrte, bis endlich 1578 nach derPcrmutation zwischen Sachsen und Magdeburg, als GeHofen nebst der HerrschaftArtern vom Stifte Magdeburg mit seiner Hoheit an Kursachsen abgetreten wurde,Valentin v. Lichtenhayn auf Gleina und Vitzcnburg es dahin brachte, daß,nachdem 18. Mai 1581 die Ausklagnng seiner Forderungen gegen Hans v. E.wegen mansfeldischcr Bürgschaft bis zur Exekution gediehen war, die Vollstreckungderselben aus den 21. August 1581 anberaumt wurde. Nach einem interimisti-schen Vergleiche v. 11. Juli 1582 versprachen die drei damals noch lebendenSöhne Philipp's v. E., Hans, Georg und Heinrich, dem Valentin v. L.Grundstücke abzutreten, worauf durch einen Abschied cl. ä. 27. Aug. 1582 bei200 fl. Strafe den Gebrüdern v. E. auferlegt wurde, ihre Güter an Äckern,Hölzern, Wiesen zc. in drei gleiche Theilc abzutheilen und dieselben unter sichzu verlosen.
Es sollte durch Hansens Theil zuerst Lichtenhayn, dann den Wurmben,darauf den v. Schörbrand und Nicol v. der Tann zu ihrer vollständigenForderung verholfen werden.
erklärt: daß die in den beiden Appcllations-Erkcnntnissen den Liqnidantcn zugesprochenenBrnchthcilc von Vg der unter <t im Erkenntnisse v. 4. März 1854 zuletzt aufgeführten beidenForderungen von 2S5 Thlr. 14 Sgr. 8>/z Pf. und 341 Thlr. 2 Sgr. 1 Pf. nebst Zinsenund von Vss cUlcr übrigen unter a, 1>, o und 1 aufgeführten Forderungen nebst Zinsen zuberechnen zc. sc., und zwar aus folgenden Gründen. In den dem Appcllations-Erkenntnissevom 4. März 1334 beigefügten Stammbäumen, welche die den Liquidanten zuerkanntenVruchtheile ergaben, ist der Anthcil der 7 Kinder des Ernst Albrccht v. E., des gemein-schaftl. Stammvaters aller Liquidanten, auf V? angenommen; danach sind die Anthcilealler Liquidanten berechnet und im Urthelsspruche angegeben.
Es ist aber auch Seite 35 des Appellations-Erkcnntnisscs v. 4. März 1854 aus-geführt, daß jedes der 7 Kinder des Ernst Albrccht v. E. dies V? nur von dem Anthcile zufordern hat, welches auf Ernst Albrccht v. E. selbst verfällt worden und daß auf jedes dieser7 Kinder nur '/gz der Forderungen aus dem Erkenntnisse v. ItiiZg und nur Vz-,2 der For-derungen aus dem Erkenntnisse v. 158l> verfällt seien, weil Ernst Albrecht v. E. selbst nurVg der Forderungen des Hans (llnuior) v. E. erworben habe. Nun seien ihm (nämlich demHans) aber nur in dem Erkenntnisse v. 13l)g die beiden unter ill und 17 im Erkenntnissev. 4. März 1854 erwähnten Forderungen allein zugesprochen, während von allen übrigenForderungen ihm nur V., gebührte, weil diese ihm gemeinschaftlich mit seinen 3 Brüdern(Philipp, Georg und Heinrich) zuerkannt seien. Sonach waltet insofern ein Jrrthumin den Zahlen des NrthelsspruchS der beiden Appellations-Erkenntnisse v. 4. März 1854 und4. Nov. 1857 ob, als nicht auch im Urthelsspruche nochmals hervorgehoben ist, wie diesjetzt geschehen, daß die angegebenen Bruchthcile nur von dem auf Ernst Albrecht v. E. ge-diehenen Antheile von Vs und Vsa der Forderungen berechnet werden können zc. Zc.
Naumburg, den 27. April 183».
Königliches Appellations-Gericht. Civil-Senat.
Koch."