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Folge 6 (1887)
Entstehung
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Hausen, 36 Thlr. Christoph Schicrbr and, 1969 Thlr. Hansen Steuden, ilsm 126 Güldenvor die Grafen bezahlet, und was sie daS von den andern angegebenen Posten wirklich aus-gezahlt, sie nochmals wie Recht erwiesen worden billig befriedigt."

Xo. 112. Hang v. Ebcrstein und nunmehr seine Erben haben 388 Thlr. und 448 Thlr.,in Bürgschaft für Graf Hans Hoycr und Graf Hans Ernst gegen Christophen v Sannenausgezahlt, liguidirt, darum wird ihnen anstatt derer Xo. 349 specificirtcn Summen GrafHans Hoyer's Antheil, auch was sie daS in solcher Bürgschaft vor denselben mehr ausgelegt,nochmals wie Recht erwiesen worden billig bezahlet."

Infolge der noch Aussterben des gräfl. mnnsfeld. Mannesstammes 1780erlassenen Ediktalcitation liquidirten die damals lebenden Nachkommen des ur-sprünglichen Gläubigers Hans v. E. (darunter mein Großvater) mit Bezug-nahme auf das alte Lokationsurthel äs publ. 1580 und das Läutcrungsurthelv. I. 1609 folgende Posten:

I. 1690 Fl. Kapital vermöge einer Verschreibung äs uo. 1517 Liedlohn Xo. 149 der alten

Lokatoria von 1586,

II. 366 Thlr. Kapital, ein Darlehn von 1554,

III. 1323 Fl. 26 Gr. 8 Pf. für die Grafen in Bürgschaft bezahlt,

IV. 194 Thlr. wider Graf Hans Hoycr,

V. 536 Fl. 15 Gr. für Graf Hans Hoyer.

VI. 714 Fl. 14 Gr. in Bürgschaft für denselben ausgelegt,

VII. 23566 Gldfl. !

VIII. 27 526 Thlr. ! in Bürgschaft für die Grafen,

IX. 27468 Fl. !

Die Posten sud III bis IX inol. aus Xo. 256 der Lokatoria.

X. 137 Gldfl. 2 Gr. 3 Pf. desgl.,

XI. 132 Gfl. 1 Gr. 16 Pf., so Witten v. Bodenhausen,

XII. 36 Thlr. Christoph Schierbrand,

XIII. 1969 Thlr. Hans Steuden,

XIV. 126 Fl. für den Grafen bezahlt.

Die Posten sud X bis XIV iuol. aus Xo. 76 des Läuterungsurthels v. 2. Mai 1669.XV. 383 Thlr. uud XVI. 448 Thlr., welche in Bürgschaft für Graf Hans Hoyer gegenChristophiv. Sannen ausgezahlt.

Die beiden letztgedachtcn Posten aus Xo. 112 des gcnanuten Lauteruugsurthels.

Alle einzelnen Posten wurden mit und Zinsen von rechtskräftiger

Entscheidung der Sache ab, und zwar die 9 ersten Posten vom 12. März 1580ab, die 7 letzten Posten aber vom 12. Mai 1609 gefordert.

Von dem ?i0eui'Ät0i' üsei wurde a. a.u) in Bezug auf die Legitimation der Liguidanten zur Sache erinnert, daß die-selbe unvollständig und unzureichend sei; denn Hans v. Eberstein, von welchemsie ihre Rechte ableiteten, habe nach dem alten Lokationsurthel nichtallein, sondern samt seinen Brüdern liguidirt, und diese seien auch mit ihmzugleich locirt worden. In dem Läuterung surthel aber seien die Erbendes Hans v. E. nur locirt. Deshalb genüge der Nachweis der Abstammungvon Hans v. E. nicht, vielmehr müsse die Legitimation von dem Vater desHans v. E. (d. i. der 1554 ch Philipp) geführt und nachgewiesen werden, daßderselbe seine sämtlichen Geschwister beerbt habe. Ebenso müsse, da auch nachden Akten Hans (llnnior) v. E. 9 Kinder gehabt habe, nachgewiesen ,Verden,wie die liguidirten Forderungen dem Sohne Wolf Dietrich v. E. zugefallenseien. Ebenso fragte es sich, wie die Anthcilc der übrigen Kinder des WolfDietrich v. E. auf seinen Sohn Ernst Albrecht gefallen seienv)

2) Auf jedes der von dem 1676 4 Ernst Albrecht v. E. hintcrlassenen 7 Kinder wurdenur V2->s der Forderungen ans dem Erkenntnisse von 1586 und nur Voo der Forderungen ansdem Erklmntnisse von 1669 verfällt, wie aus der mir 1866 znr Kenntnisnahme mitgctheiltenDeklaration der Appellations-Erkenntnisse v. 1854 und 57 ersichtlich ist:

Im Namen des Königs. Auf den Antrag des Kurators im gräfl. mansfeldschenKreditwesen, des Rechtsanwalt 3vhns1sr zu Disleben, werden die beiden das v. Uberstöiu'scheLiquidat betreffenden Appellntions-Erkenntnissc v. 4. März 1854 uud 4. Nov. I»57 dahin