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Folge 6 (1887)
Entstehung
Seite
18
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Auf anderwcite kommissarische Auflage v. 22. Juli 1583 wurde den dreiGebrüdern v. E. bei 500 fl. Strafe im Unterlassungssalle auferlegt, von äntobis zum 10. August die Theilung vorzunehmen.

Nun erfolgte eine Erbtheiluug der Gebrüder nach einer formirten Taxe indrei gleiche Theile, und beim Losen am 2. Aug. fiel Hansen der halbe Harras'-sche Hofen mit 7 Hufen Land und Heinrichen die andere Hälfte des Harras'-schcn Hofes mit 7 Hufen Land :c. und Georgen der Hackcnhof zu. AlleinLichtenhayn protestirte wider diese Theilung, da man Hansen die Felder in derMitte zugethcilt, wodurch er immer zwischen inne läge und steten Streit undBeschwerden befürchte; daher wurde endlich laut kommissarischem Protokoll v.13. Febr. 1584 die Sache dahin ausgeglichen, daß der Georgen zugefalleneTheil, der Hacken Hof, dein Hans v. E., mithin seinem Gläubiger Lichtenhain,zugethcilt werden sollte nebst einem Drittel der Ländcrci hinwärts; Georg undHeinrich v. E. aber sollten die anderen zwei Drittel der Pertincnzien nebst den?Harras'schcn Hofe, wobei 14 Hilfen waren, allein erhalten.

Lichtenhain, der 30. Sept. 1586 den Hackenhof in Nutzung erhaltenhatte, ccdirte 30. Sept. 1592 seine Anrechte anfällglich wiederkäuflich auf 3 Jahredann erblich für 7000 Gülden an Albrecht Staritz zu Stcuditz, dessen Söhne,Albrecht und Hans, ihre Rechte an diesem Gute wiederum 7. Febr. 1603 anKurt Betmann v. Trebra zu GeHofen, Baltzern v. Trebra zu Schloß-Hel-drungcn und Wolf Christoph v. Röllhausen zu Kirchscheiduugen, als Vormundender damals unmündigen Gebrüder v. Trebra, abtraten.

Lichtenhayn klagte zugleich auf Abtretung und Lehnsauflassung desHackenhofcs, auf dessen Abtretung 21. Januar 1605 in der Appellations-Jn-stanz erkannt und dies Nrthel 12. Juli 1606 läuterungsweise und 16. Juli 1614obcrläutcrungSwcisc konfirmirt wurde, weilValentin v. Lichtenhain das Oomi-mium utile des Hackenhofcs wegen 6184 fl. 3 Gr. 6 ^ Schulden richtig er-langt und daß der Debitor Hans v. E. das ihn? bei der Immission rcservirtcAblösungsjahr vergeblich verfließen lassen, dahero er solches auf seinen AbkäuferKurt Betmann v. Trebra bcständigerweise gebracht, und bemeldcten Hausenv. Eberstein's Söhne: Philipp Christoph und Wolf Dietrich v. E., nichtallein ihres Vaters tnetnm zu prästircn schuldig, sondern auch in obbemeldterDslluitivs. den 21. ckumigmii 1605 das Gut ihm ab und dein v. Lichtenhainzuerkannt worden, dagegen Wolf Dietrich's v. E. und Abraham Mulus Schlcgel's (Wolf Dietrich's v. E. Gewalthaber, welcher vorgab, durch Cessio» das Vor-kaufsrecht erlangt zu haben, welches die Cedcnten nach längst verflossener Jahres-frist selbst nicht gehabt) angezogene litis psuäsu? ihnen in nichts vorträglichsein kann, weil W. D. v. E. in der Läutcrungs-Prosckution beim Appellation-Gericht 1606 zc. seine Nothdurft rechtlich einbringen lassen, aber dessenund der Läuterung ungeachtet am 12. ckulii 1606 erkannt worden, daß es beiabgedachtem Endurtheil verbleiben und also dasselbe rsspsetu Wolf Dietrich'sv. E. vss fuäieutu zc. worden".

Nachdem nun auf Philipp Christoph's v. E. Söhne: Hans Georg undHans Heinrich, gerichtliche Auflassung gethan und Dietrich Zenge zu Ullen-hausen als Vormund von Philipp Dietrich's v. E. Söhnen (der Agnaten vonGcorg's v. E. Dcscendenz; Heinrich war schon 1600 ohne männliche Nachk.gestorben) die Einwilligung gegeben hatte, wurde endlich 14. Dez. 1K22 HansChristoph v. Trebra, dem der Hackenhof bei der brüderlichen Theilung zu-gefallen war, mit diesemfreien Rittergute" auch beliehen. Und am 17. Juli1623 ertheilte der Graf Vollrath z. M. als Erb- und Lehnherr seinen Konsenszu dieser Belcihung (Gesch. 135142).