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Liedlohn. Das „Urthelbuch ä« MbUoalo Eislcbcn, den 22. Oetobris -^0.1580" befindet sich jetzt im k. Provinzialarchive zu Magdeburg (Erzstift Magde-burg II. 360).
Wie aus den in den Liquidatious-Akteu bezüglich des gräfl. mausfeld.5krcditwescns befindlichen Verschreibungcn der Grafen z. M. ersichtlich ist, hatsich Hans Lsniar v. E. bereits vor 1506 für die Grafen in Vorschüsse undDarleihungen eingelassen. Nach geschehener Requisition von GeHofen aber durftendie v. Eberstein als Vasallen nach der Strenge des damaligen Lehenrcchts sichnicht weigern, wenn sie nicht der Felonie sich schuldig machen wollten, für ihreLchenherren auf deren Verlangen sich zu verbürgen. Hierdurch kam es leider,daß außer verschiedenen den Grafen baar dargeliehenen Posten die GebrüderHans und Philipp v. E., sowie nach 1554 Philipp's Söhne, und besondersder älteste derselben, Hans Innior, noch als Bürgen für 23 500 Goldgüldcn(den Gfl. zu 26 Gr. 8 Pf. gerechnet), 27 526 Thlr. und 27408 Mfl. gegenmansfeldische Gläubiger hafteten.
In dem alten mansfeldischen Hauptnrthel v. 1389 ist erkannt:„Auf diese (nämlich die Konsens Gläubiger) folgen diejenigen, denenLied lohn verschrieben:"
snk Nr. 146: Hans v. Ebcrstein samt seinen Brüdern haben 86 Fl. jährlicherZinse, mit 1066 Fl. abzulegen, Dicnstgeld, vermöge der Verschrcibungen -Inno 1517 liquidiret.Zu solchen 1666 Fl. Hauptsnmmc wird ihnen, als durch ihren Vater viel lange Jahrverdient Liedlohn, durch uns sämtlich gebührlich vcrholfcn."
„Zum fünften und letzten sollen alsdann die Obiro^ra.pbarii>), denen kein Pfand undandere demgleichen Gerechtigkeiten w. verschrieben, jedoch ein jeglicher pro rata von der Über-maß-Bezahlung und gebührliche Hülfe gewärtig sein."
snb Nr. 256: „Hans v. Eberstcin und seine Brüder haben 366 Thlr. geliehenesGeld anno 1554, item 1323 Fl. 26 Gr. 8 Pf. vor die Grafen in Bürgschaft bezahlet, auchdarüber 194 Thlr. wider Graf Hans Hopern, irsw 536 Fl. l5 Gr. auch vor Graf HanSHopern und dann dergleichen 714 Fl. 14 Gr., in Bürgschaft vor bemeldtcn Grafen aus-geleget, liquidiret. Zu solchen Posten soll ihnen als gemeinen und privaten LbiroZ-rapbarisrnnach Ordnung der Gläubiger und vermöge der Verschrcibungen gebührlich vcrholfcn werden.
Weil sie aber auch darüber angeben, als sollten sie in Bürgschaft vor 23566 Gold-güldcn und vor 27526 Thlr. und vor 27463 Gulden vor die Grafen haften; wofern sie umdcrwegen etwas weiter auslegen mußten, darzu wird ihnen als EbiroArapbarisrn nach Ordnungder Gläubiger auch gebührlich verholfen."
Unter den noch weiter liquidirten Posten Hansens v. E. und seinerMiterben sind verschiedene, von welchen die Grafen vorläufig im Urthel v. 1580absolvirt worden. In dem Hauptnrthel ist nämlich weiter erkannt iiitar8ku1kltlig.8 nd80lnt0llg,8:
sub Nr. 349: „Von der Anforderung Hansen v. Eberstein der 4666 Thlr., so die beidenGrafen Graf HanS Hop er und Graf Hans Ernst inhalts der SchadlosverschreibungChristoph v. Sannen schuldig, wird Graf Hans Hoper zur Zeit billig absolvirt; es mochtedenn IZbsrstein mit Quittanzien oder brieflichen Urkunden belegen, daß er in solcher Bürg-schaft etwaS ausgeleget, oder müßte er nochmals auslegen."
snb Nr. 355: „Hans v. Eberstein und seine Brüder producircn eine Vcrschrcibung über26 Gfl. jährlicher Zinse von 366 Gfl. Hauptsnmmc 6. 6. anno 1566; davon werden dieGrafen als unliquidirt billig absolvirt, inmaßcn wir sie davon loszählen."
In dem Läuterungs-Urthel, welches auf die gcgeu das Haupt-Designations-Urthel v. 1580 eingewendeten Läuterungen 1999 erfolgte (2. Mai1609 zu Eislcbcn publicirt) wird erkannt:
kko. 76: „Hans v. Eberstein und Eons, haben über die Ho. 256 zuerkannten Summennnnmehr n achliquidirt: 137 Goldfl. 2 Gr. 3 Pf., 132 Gfl. 1 Gr. 16 Pf., so Wilken v. Boden-
i) Unter diese kommen alle die Posten, welche die Gebrüder HanS Senior und Philippund des letzteren Sohn Hans Inuior und dessen Brüder und Miterben den Grafen theilsselbst vorgeschossen, theilS per oessionem anderer an sich gebracht, theils als Bürgen für siebezahlt oder nur bloß noch als in nexn obtigatorio stehende Bürgen mitliquidirt.
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