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aller hier in Frage kommenden Thatsachen kann es unmöglicheinem gegründeten Bedenken unterliegen, daß nicht ein in der ebenangegebenen Fassung und bez. Beschränkung an Se. Majestät denKönig zu stellendes allerunterthänigstes Gesuch eine günstige Auf-nahme und Gewährung finden sollte.
Es handelt sich bei der Aufstellung eines Gesuches in obigerFassung nicht etwa um eine Verleihung des hohen Adels und derEbenbürtigkeit, sondern lediglich um die Anerkennung derselbendurch die Krone Bayern, als ein der gräflichen Familie Seins-heim an sich geschichtlich und gesetzlich zustehendes hohes Standes-recht — also unt ein Recht, welches wohl zeitweise von einer oderder anderen Seite verkannt, aber durch die bisherige Verweige-rung der Anerkennung dem gräflichen Hause Seinsheimdoch nicht entzogen werden konnte. Es ist die Zuständigkeit dieseshohen Standesrechtes bezüglich der gräflichen Familie Seins-heim übrigens so klar und so unzweifelhaft begründet, daß, wennsogar die Anerkennung desselben durch die Krone Bayern — ausfreilich nicht abzusehenden Gründen — abermals verweigert wer-den würde, das gräfliche Haus Seins he im doch darüber beruhigtsein kann, daß, wenn sein hoher Adel und seine Ebenbürtigkeitanderen souverainen oder standesherrlichen Familien gegenüber,z. B. bei Eingehung von Ehen, in Frage käme, diese Zuständig-keiten seinen Mitgliedern doch von keiner Seite mit rechtlichem Erfolgebestritten werden könnten. Es würde für solchen Fall in Erwägungkommen, daß die Anerkennung der Standesherrlichkeiteiner Familie in einem gewissen Staate, dem sie aus irgend einemGrunde, wie z. B. wegen ihres Grundbesitzes in demselben, ange-hört, durchaus keine rechtliche oder gesetzlicheVorbedingungfür die Zuständigkeit des hohen Adels und der Ebenbürtigkeit über-haupt ist. Vielmehr erklärt die deutsche Bundesakte umgekehrt,daß die als standesherrlich anerkannten oder anzuerkennendenHäuser „zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnetwerden sollen," woraus klar hervorgeht, daß mit ihnen derKreis der Familien, welche überhaupt zum hohen Adel gehören,nichts weniger als abgeschlossen sein soll oder sein kann, und eine