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„keit im Sinne des Art. 14 der deutschen Bundesakte zustehen"— (also an sich gebühren) —und es somit keiner Verleihung oderBeilegung dieser hohen Standesrechte, sondern nur einer Aner-kennung ihrer geschichtlich begründeten Zuständigkeit bedurfte, somird die gräflich Seinsheimische Familie, welche notorischdie Reichsstandschaft besessen hat, welche die Grafen Bentinck niezu erlangen vermochten, sich um so mehr für berechtigt halten dür-fen, „nach ihrem Standesverhältnisse zur Zeit des deut-schen Reiches" — bei dem notorischen Fortbestande ihrer reichs-ständischen Eigenschaft bis zum Jahre 1806 — ebenfalls die Rechtedes hohen Adels und der Ebenbürtigkeit als ihr „zustehend" inAnspruch zu nehmen. Wenn demnach in Folge des obigen Bun-desschlusses vom 12. Juni 1845 dem Haupte eines solchen noto-risch nicht reichsständischen, )a nicht einmal altadeligen Hausesallgemein das Prädikat „Erlaucht" gewährt wird, so dürfte eswahrlich einem solchen alt- und hochadeligem Hause, wie dem derGrafen von Seins heim, nicht für eine unziemliche Kühnheit aus-gelegt werden, wenn es die Gewährung dieses Prädikates vonder Gnade Sr. Majestät des Königs von Bayern sich erbittet.
§- 40.
Faßt man nun das Ergebniß der vorstehenden Untersuchungenzusammen, so muß als unzweifelhaft und unumstößlich feststehendanerkannt werden,
1) „daß die gräfliche Familie Seinsheim, neben der„fürstlich Schwarzenbergischen Linie, die andere oder„zweite Linie des bis 1806 reichsständisch verbliebenen Ge-„sammthauses Seinsheim ist; und
2) „daß daher der gräflichen Familie Seinsheim nach„ihren: Standesverhältnisse zur Zeit des Reiches die Rechte des„hohen Adels und der Ebenbürtigkeit im Sinne des Art. 14„der deutschen Bundesakte und sonnt auch des H. 1 der IV.„Beilage zur bayerischen Verfassungsurkunde zustehen und ver-bleiben".
Bei der Notorietät und vollständig vorliegenden Nachweisung